abmahnung-irrefuehrung-unterlassen

Über alles, was wichtig ist, muss der Verbraucher im Internet auch informiert werden – ansonsten Abmahnung wegen Irreführung

Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Eine Sondernorm im Wettbewerbsrecht stellt § 5 a UWG dar. Es geht um das Irreführen durch Unterlassen. In § 5 a Abs. 2 UWG heißt es:

“Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.”

In § 5 a Abs. 3 UWG werden dann verschiedene Punkte aufgeführt, die dann zwingend irreführend sind. Es geht also darum, den Verbraucher nicht über etwas zu informieren.

Unter dieser Norm fällt nicht eine fehlende Information über das Widerrufsrecht, Grundpreise etc. Soweit es sich um gesetzlich normierte Informationspflichten handelt, ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit aus § 4 Nr. 11 UWG, nämlich dem Vorsprung durch Rechtsbruch.

Die auf ersten Blick sehr weitreichende Norm findet in der Praxis nur selten Anwendung. In einem speziellen Fall hat sich das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2012, Az.: 14 O 391/12) mit § 5 a Abs. 2 UWG befasst.

Welche Infos sind bei einem Durchlauferhitzer notwendig?

Nach Ansicht eines Abmahners war eine Produktbeschreibung unvollständig. Angeboten wurde ein starkstromabhängiger Durchlauferhitzer mit der Aussage “Ganz sicher: Das Gerät kann direkt im Strahlwasserbereich Ihrer Dusche eingebaut werden.” Es wurden dann die Produktmerkmale sowie Nennspannung von 400 Volt genannt.

Nach Ansicht des Abmahners fehlte jedoch die Information, dass für den Betrieb des Gerätes ein Starkstromanschluss notwendig ist, der nur durch einen Netzbetreiber oder ein spezielles Installationsunternehmen gelegt werden kann. Es sei ferner nicht darauf hingewiesen worden, dass vor der Installation eine Zustimmung des jeweiligen Netzbetreibers eingeholt werden müsse.

Nachdem die erste Instanz die Klage noch abgewiesen hatte, hat das OLG Dresden den Abgemahnten antragsgemäß verurteilt, nämlich bei dem Angebot dieses Durchlauferhitzers im Internet auf diese Punkte hinzuweisen.

Zum Verhängnis wurde es dem Abgemahnten, dass er angab, das Gerät könne “ganz sicher” direkt im Strahlwasserbereich der Dusche eingebaut werden. Zweifel sind hier nicht angebracht: Das Gesetz vermutet unwiderlegbar, dass die Informationspflichten-Verletzung zu einer Fehlvorstellung beim Verbraucher führt, die letztlich auch Auswirkungen auf die Kaufentscheidung haben könnte.

Wie unwissend ist ein Verbraucher?

Allein der Umstand, dass die 400-Volt-Netzspannung genannt wurde, führte nach Ansicht des OLG nicht dazu, dass der normale Stromnutzer den Unterschied zu einem 230-Volt-Netz bemerkt. Soweit somit spezielle Sicherheitsvorschriften existieren, wie in diesem Fall die “Niederspannungsanschlussverordnung”, muss entsprechen darauf hingewiesen werden. Am Kommunikationsmittel wollte das OLG Informationspflichten ferner ebenfalls nicht scheitern lassen. Immerhin gibt es dann auf einer Internetseite genug Platz, um die entsprechenden Informationen auch darzustellen.

Alles was wichtig ist

Die selten genutzte Norm des § 5a UWG macht somit deutlich, dass alles, was nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, jedoch für die Kaufentscheidung eines Verbrauchers relevant sein kann, in einem Internetangebot genannt werden muss. Dies ist jetzt ein spezielles Einzelfallbeispiel gewesen, dass wahrscheinlich nur Starkstromelektriker genau beurteilen können. Gedanklich zu Ende geführt stellt sich natürlich schon die Frage, was wesentlich ist und was nicht. Es mag somit durchaus sein, dass diese Rechtsprechung der Beginn der Verpflichtung des Internethandels darstellt, “Vom Hölzchen zum Stöckchen” über Produkteigenschaften zu informieren.

Es gilt somit der Grundsatz: Lieber zuviel als zu wenig.

Stand: 19.02.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/8c85c884b46d42739990c42beb291ca5