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Internetcafes haften bei Tauschbörsennutzung (LG Hamburg)

 

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Wenn über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung, meist in Form einer sogenannten Tauschbörsennutzung, begangen wird, wird in erster Linie der Anschlussinhaber in Anspruch genommen. Dieser erhält dann eine Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung, Schadenersatzforderungen, Geltendmachung von Anwaltskosten, das ganze übliche Programm.

 

Besonders kritisch für den Anschlussinhaber wird es natürlich, wenn nicht er selbst sondern Dritte die Urheberrechtsverletzung begehen. Die häufigste Konstellation in unserer Beratungspraxis ist, dass minderjährige Kinder Tauschbörsen nutzen.

 

Ein weiteres Problem sind nicht abgesicherte WLAN-Verbindungen. In der Praxis nicht selten ist jedoch auch der Fall, dass Dritten ein Internetanschluss bewusst zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sei es, dass eine Gaststätte oder Kneipe einen WLAN-Anschluss für seine Gäste vorhält, ein Hotel eine Internetnutzung anbietet. Zum Geschäftsinhalt wird das Angebot eines Internetanschlusses bei einem Internetcafe.

 

Auch hier haftet der Anschlussinhaber (wie in den vorgenannten Fällen im Übrigen auch) bei einer Urheberrechtsverletzung, so das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 25.11.2010, Az.: 310 O 433/10).

 

Das Landgericht Hamburg nimmt eine Haftung des Anschlussinhabers an, wenn dieser keine Anstalten unternimmt, erforderliche Schutzmaßnahmen einzuführen. Nach Ansicht des Gerichtes sei es dem Anschlussinhaber, somit dem Internetcafe-Betreiber, zuzumuten gewesen, die für Filesharing erforderlichen Ports zu sperren.

 

Wer somit ganz bewusst seinen Internetzugang einer breiten Öffentlichkeit anbietet (dies gilt insbesondere für Gaststätten, Unternehmen sowie Hotels), sollte somit darauf achten, dass der Internetzugang so konfiguriert wird, dass eine Tauschbörsennutzung nicht möglich ist. Um dies im Falle einer Abmahnung auch beweisen zu können, bietet es sich an, dies auch entsprechend unter Zeugen zu dokumentieren, wenn die Schutzkonfiguration selbst vorgenommen wird. Besser ist es natürlich, ein entsprechendes Unternehmen zu beauftragen, das sich in diesem Bereich auskennt, um eine Tauschbörsennutzung zu unterbinden.

 

Im vorliegenden Fall ging es offensichtlich um den Download eines nicht mehr ganz aktuellen Films. Das Landgericht Hamburg hatte hier einen Streitwert von 10.000,00 Euro angenommen. Eine entsprechende einstweilige Verfügung ist somit mit Kosten von etwa 700,00 Euro bis 800,00 Euro verbunden. Hinzukommen weitere Anwaltskosten und ggf. Schadenersatzansprüche. Die Beauftragung eines IT-Unternehmens, um den eigenen Internetanschluss abzusichern, ist somit durchaus lohnend.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwältin Yvonne Nickel

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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