|
Abmahngefahr beim Vertrieb von indizierten
Computerspielen
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir
beraten Sie sofort!
Nach
den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes dürfen Computerspiele Kindern oder
Jugendlichen nicht angeboten oder verkauft werden, wenn deren Aufnahme in die
Liste jugendgefährender Medien bekannt gemacht worden ist. Erfolgt gleichwohl
ein Angebot oder ein Verkauf, droht der Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung. Da sehr weitreichende Unterlassungsansprüche bestehen, ist die Abgabe
einer entsprechenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit erheblichen
Haftungsrisiken verbunden. Online-Händler sollten sich daher vor der Aufnahme
von neuen Computerspielen in Ihr Produktsortiment darüber informieren, ob diese
Computerspiele indiziert worden sind.
Aufnahme
von Computerspielen in die Liste jugendgefährdender Medien
Werden
Computerspiele in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, so
unterliegen sie zunächst nur den Beschränkungen des § 15 Abs. 1
Jugendschutzgesetz. § 15 Abs. 1 Jugendschutzgesetz lautet wie folgt:
§
15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1)
Trägermedien,
deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz
1 bekannt gemacht ist, dürfen
nicht
1.
einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten,
überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von
ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst
zugänglich gemacht werden,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen
Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in
gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
überlassen werden,
4.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des
Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht
zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
Person angeboten oder überlassen werden,
5.
im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6.
öffentlich an einem Ort, der
Kindern oder Jugendlichen
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von
Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen
Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7.
hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1.-6. zu verwenden oder einer
anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Wie
sich aus den vorstehenden Regelungen ergibt, unterliegen Computerspiele, die in
die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen worden sind, nicht grundsätzlich
einem Verbreitungsverbot. Sie unterliegen vielmehr zum Schutze von Kindern und
Jugendlichen sehr weitreichenden Beschränkungen. Allerdings unterliegen den
vorgenannten Beschränkungen auch ohne eine Aufnahme in die Liste der
jugendgefährdenden Medien die sogenannten schwer jugendgefährdenden
Trägermedien, soweit diese bspw. einen der in § 131 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Inhalt haben (grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit
gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen, geschildert in verherrlichender oder
verharmlosender Art). Sind indes die Voraussetzungen der Strafrechtsnorm
erfüllt, so dürfen die entsprechenden Computerspiele nicht mehr vertrieben
werden.
Gerichtsurteile
auf Grundlage von Indizierungsentscheidungen
Bereits
in mehreren Fällen kam es zu Entscheidungen verschiedener Gerichte über die
Beschlagnahme von Computerspielen auf Grundlage von Indizierungsentscheidungen
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften. Das Amtsgericht München
hat mit Beschluss vom 19.07.2004 zum Aktenzeichen 853 Gs 261/04 die allgemeine
Beschlagnahme des Computerspiels "Manhunt" angeordnet und sich hierbei auf die
Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 11.03.2004
bezogen, die das Computerspiel in die Liste der jugendgefährdenden Medien
aufgenommen hatte. Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 11.06.2007 zum
Aktenzeichen 167 Gs 551/07 die allgemeine Beschlagnahme des Computerspiels "Dead
Rising" (EU-Version sowie UK-Version) angeordnet. Mit Beschluss vom 20.11.2007
zum Aktenzeichen 855 Gs 426/07 ordnete das Amtsgericht München die allgemeine
Beschlagnahme des Computerspiels "Scarface-the World is yours" (EU-Version für
Playstation 2 und EU-Version PC-DVD-Rom) an und bezog sich hierbei auf die
Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 16.05.2007
über die Aufnahme des Computerspiels in die Liste der jugendgefährdenden Medien.
Mit Beschluss vom 15.01.2008 zum Aktenzeichen 855 Gs 10/08 ordnete das
Amtsgericht München die allgemeine Beschlagnahme des Computerspiels "Condemned"
(EU-Version) an und bezog sich hierbei auf die Entscheidung der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Schriften vom 05.04.2006 über die Aufnahme des
Computerspiels in die Liste der jugendgefährdenden Medien. Mit Beschluss vom
17.06.2008 zum Aktenzeichen 102 Ujs 1987/08 ordnete das Amtsgericht Amberg die
allgemeine Beschlagnahme des Computerspiels "Soldier of Fortune: Payback"
(US-Version) an und bezog sich hierbei auf die Entscheidung der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Schriften vom 03.12.2007 über die Aufnahme des
Computerspiels in die Liste der jugendgefährdenden Medien.
Wenn
auch nicht sämtliche der vorgenannten Urteile auf Grundlage der Entscheidungen
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften ergingen, zeigt sich doch,
dass die Gerichte in ihren Entscheidungen Argumentationen der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Schriften übernehmen, um das Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen der Strafnorm des § 131 StGB zu begründen. Eine
entsprechenden allgemeine Beschlagnahme erstreckt sich auf alle Exemplare, die
sich im Besitz die bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden
Personen befinden sowie die öffentlich ausgelegten oder beim Verbreiten durch
Versenden noch nicht beim Empfänger ausgehändigten Exemplare. Sie kann sich des
Weiteren erstrecken auf die zur Herstellung der Datenträger gebrauchten und
bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder Masterbänder.
Drohende
wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Der
Vertrieb indizierter Computerspiele stellt als sogenannter Vorspruch durch
Rechtsbruch einen Wettbewerbsverstoß dar, so dass die Möglichkeit des
Ausspruches einer Abmahnung besteht. Problematisch sind insoweit insbesondere
die Folgen der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, da eine
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht nur für die konkrete
Verletzungshandlung gilt, sondern auch für sogenannte kerngleichartige
Verletzungshandlungen. Online-Händler sollten daher bereits vor der Aufnahme von
Computerspielen in ihr Produktsortiment prüfen, ob die entsprechenden
Computerspiele von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in die
Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen worden sind und eine
entsprechende Bekanntmachung erfolgt ist. Neben der Forderung der Abgabe einer
sehr weitreichenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung droht im Übrigen
die Geltendmachung nicht unerheblicher Abmahnkosten. Sofern Sie als
Onlinehändler von einer entsprechenden Abmahnung betroffen sind, sollten Sie
sich rechtlich beraten lassen, um die verschiedenen Handlungsalternativen mit
den jeweiligen Risiken besser beurteilen zu können.
Stand:11.03.2009
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Schmidt und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|