|
HiTeCo - Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich
(LG Rostock)
Wieder
einmal hat eine Vielfachabmahner sich vom Gericht die Grenzen seines Tuns
aufzeigen lassen müssen. Die Firma HiTeCo aus Dresden hat in der Vergangenheit
umfangreich abgemahnt. Nicht immer wurden jedoch auch Unterlassungsansprüche
gerichtlich geltend gemacht, wenn eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben
worden ist.
Auch
eine Behauptung, dass der Prozessbevollmächtigte der Abmahner gegen 17.40 Uhr
eines Tages mit einer Abmahnung beauftragt wird und am gleichen Tag noch eine
umfangreiche Abmahnung erstellt, ist ein Indiz für eine
Rechtsmissbräuchlichkeit.
Die
Entscheidungsgründe des Landgerichtes Rostock (Urteil vom 19.06.2009, Az.: 3 O
113/09- noch nicht rechtskräftig-) sprechen für sich.
Eine
Abmahnung, die im Gebührenerzielungsinteresse vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, ist rechtsmissbräuchlich. Ein Indiz für
einen solchen Missbrauch kann es sein, wenn trotz umfangreicher Abmahntätigkeit
in keinem Fall der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt wird. Gleiches
gilt für den Fall, dass ein beauftragter Rechtsanwalt "in eigener Regie" das
Abmahngeschäft betreibt, insbesondere selbst Wettbewerbsverstöße ermittelt
(Baumbach, Hefermehl, a.a.O., § 8 UWG Rz. 4.12). Es gilt vorliegend gemäß § 138
Abs. 3 ZPO als zugestanden, dass diese Voraussetzungen auch vorliegend erfüllt
sind. Denn der Beklagte hat behauptet, dass der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß selbst erst ermittelt hat
und das Abmahngeschäft in Eigenregie betrieben hat. Dafür spricht auch der
Umstand, dass das streitgegenständliche Internetangebot des Beklagten
ausweislich der Anlage K 2 erst am 08.11.2007 gegen 17.40 Uhr ausgedruckt worden
ist und ausweislich der Anlage K 3 noch am gleichen Tage eine umfangreiche,
offensichtlich bereits vorformulierte, standardisierte Abmahnung erstellt worden
ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin den mit der Abmahnung verfolgten
Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten hat verjähren lassen und dies gemäß
dem - ebenfalls unbestrittenen Vorbringen des Beklagten - in vergleichbaren
Fällen wiederholt geschehen sein soll. Die Klägerin ist diesen Umständen, die
dafür sprechen, dass die Abmahnung ausschließlich dem
Gebührenerzielungsinteresse der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dient,
nicht entgegengetreten. Daher ist von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung
auszugehen.
Ein
Rechtsanwalt berichtet im übrigen im Internet, dass auch weitere Gerichte,
so bspw. das LG Paderborn eine Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen hat. Das LG
Dortmund hat zudem eine Tätigkeit von HiTeCO am Markt nicht feststellen können
und daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft
Dresden soll zu Aktenzeichen 109 Js 12835/09 ein Ermittlungsverfahren
führen.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
Stand:
25.06.2009
|