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HiTeCo – Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich

(LG Rostock)

Wieder einmal hat eine Vielfachabmahner sich vom Gericht die Grenzen seines Tuns aufzeigen lassen müssen. Die Firma HiTeCo aus Dresden hat in der Vergangenheit umfangreich abgemahnt. Nicht immer wurden jedoch auch Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht, wenn eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden ist.

Auch eine Behauptung, dass der Prozessbevollmächtigte der Abmahner gegen 17.40 Uhr eines Tages mit einer Abmahnung beauftragt wird und am gleichen Tag noch eine umfangreiche Abmahnung erstellt, ist ein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit.

Die Entscheidungsgründe des Landgerichtes Rostock (Urteil vom 19.06.2009, Az.: 3 O 113/09- noch nicht rechtskräftig-) sprechen für sich.

Eine Abmahnung, die im Gebührenerzielungsinteresse vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, ist rechtsmissbräuchlich. Ein Indiz für einen solchen Missbrauch kann es sein, wenn trotz umfangreicher Abmahntätigkeit in keinem Fall der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass ein beauftragter Rechtsanwalt “in eigener Regie” das Abmahngeschäft betreibt, insbesondere selbst Wettbewerbsverstöße ermittelt (Baumbach, Hefermehl, a.a.O., § 8 UWG Rz. 4.12). Es gilt vorliegend gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, dass diese Voraussetzungen auch vorliegend erfüllt sind. Denn der Beklagte hat behauptet, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß selbst erst ermittelt hat und das Abmahngeschäft in Eigenregie betrieben hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass das streitgegenständliche Internetangebot des Beklagten ausweislich der Anlage K 2 erst am 08.11.2007 gegen 17.40 Uhr ausgedruckt worden ist und ausweislich der Anlage K 3 noch am gleichen Tage eine umfangreiche, offensichtlich bereits vorformulierte, standardisierte Abmahnung erstellt worden ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten hat verjähren lassen und dies gemäß dem – ebenfalls unbestrittenen Vorbringen des Beklagten – in vergleichbaren Fällen wiederholt geschehen sein soll. Die Klägerin ist diesen Umständen, die dafür sprechen, dass die Abmahnung ausschließlich dem Gebührenerzielungsinteresse der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dient, nicht entgegengetreten. Daher ist von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung auszugehen.

Ein Rechtsanwalt berichtet im übrigen im Internet, dass auch weitere Gerichte, so bspw. das LG Paderborn eine Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen hat. Das LG Dortmund hat zudem eine Tätigkeit von HiTeCO am Markt nicht feststellen können und daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft Dresden soll zu Aktenzeichen 109 Js 12835/09 ein Ermittlungsverfahren führen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

Stand: 25.06.2009

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