abmahnung-herstellerkennzeichnung-elektrogesetz

Durch den BGH geklärt: Fehlende Herstellerkennzeichnungen nach Elektrogesetz ist wettbewerbswidrig

irrvideo-V8hctLLpfuo Nach § 7 ElektroG müssten Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.Einige Oberlandesgerichte hatten im letzten Jahr entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten des Elektrogesetzes nicht wettbewerbswidrig sei, so beispielsweise mit ausführlicher Begründung das OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 08.05.2014 Az: I – 15 U 69/14). Das OLG Rostock sowie das OLG Köln hatten die fehlende Kennzeichnung mit einem Mülleimersymbol nach § 7 ElektroG nicht als wettbewerbswidrig angesehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az.:  I ZR 224/13) hat nunmehr ein Machtwort gesprochen.

BGH: Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG ist wettbewerbswidrig.

Bei der Frage, ob ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten des § 7 ElektroG ein Wettbewerbsverstoß ist oder nicht, kommt es darauf an, wie § 7 ElektroG einzuordnen ist. Handelt es sich lediglich um eine umweltpolitische Norm oder auch um eine Marktverhaltensregelung?

Der BGH argumentiert in erster Linie mit einer Kostenersparnis eines Anbieters, der seine Geräte nicht ordnungsgemäß angemeldet und gekennzeichnet hat (um präzise zu bleiben: nicht die Geräte werden gemeldet, sondern der Hersteller im Rechtssinne muss bei der Stiftung EAR angemeldet sein). In der Entscheidung heißt es:

“Damit besteht bereits gegenwärtig die Gefahr, dass Hersteller, die ihre Geräte vorschriftsmäßig dauerhaft kennzeichnen durch Mitbewerber, die dies nicht tun einen Nachteil im Wettbewerb erleiden. Im Hinblick auf die dadurch bewirkte Verfälschung des Wettbewerbs durch Marktteilnehmer, die sich nicht rechtstreu und damit auch nicht wettbewerbskonform verhalten, kann ferner nicht angenommen werden, dass ein Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektoG, die für ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß § 3 Abs. 1 UWG erforderliche Eignung fehlt, die Interessen der davon betroffenen Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen. Es kommt hinzu, dass eine den Erfordernissen des § 7 Satz 1 ElektroG entsprechende dauerhafte Kennzeichnung eines Elektrogeräts regelmäßig Kosten verursacht, die sich derjenige Wettbewerber erspart, der keine solche Kennzeichnung vornimmt.”

Die Argumentation der Kennzeichnungskosten ist uns nicht neu. Hiermit sind wir vor Gericht in der Vergangenheit zum Teil jedoch nicht gehört worden. Letztlich hat der rechtstreue Wettbewerber zwei Kostenblöcke:

Nämlich zum einen die Kosten der ordnungsgemäßen Anmeldung als Hersteller bei der Stiftung EAR, zum anderen die Kosten der Kennzeichnung am Gerät selbst. Gerade bei einem Unternehmen, das Geräte selbst in die Bundesrepublik importiert und hier vertreibt, kann die Kennzeichnungspflicht auf dem Gerät selbst erhebliche Zusatzkosten zur Folge haben. Das muss für Hersteller heißen: Oftmals handelt es sich um ungebrandete No-Name Geräte oder es handelt sich um Markengeräte, bei denen zur Herstellerkennzeichnung die eigene Herstellerbezeichnung zusätzlich aufgebracht werden muss. Diese Kennzeichnung muss zwingend auf dem Gerät selbst erfolgen; eine entsprechende Information auf der Verpackung reicht nicht aus. Eine Kennzeichnung auf der Verpackung ist nur bei dem Symbol der unterstrichenen Mülltonne möglich, wenn der  Platz auf dem Gerät selbst nicht ausreicht: Dies hat zur Folge, dass bereits bei der Produktion des Gerätes selbst Extrakosten für eine Kennzeichnung anfallen. Schlimmstenfalls muss die Ware in Deutschland noch einmal ausgepackt und gekennzeichnet und dann wieder eingepackt werden. Wer sich diese Kosten erspart, hat nicht nur finanziell einen erheblichen Vorteil.

Wie sieht eine dauerhafte Kennzeichnung aus?

In diesem Zusammenhang war auch streitig, wie eine dauerhafte Kennzeichnung des Elektrogerätes auszusehen hat. Im vorliegenden Fall ging es um Kopfhörer deren ergänzende Kennzeichnung naturgemäß schwierig ist. Reicht somit eine ergänzende Kennzeichnung mit einem Klebefähnchen aus?

Zunächst einmal stellte der BGH fest, dass die Kennzeichnung grundsätzlich am Gerät selbst anzubringen ist. Dies hat, um bei dem Beispiel der Kopfhörer zu bleiben – zur Folge, dass eine Anbringung “an” den Kopfhörern ausreichend ist und nicht “auf” dem Kopfhörer notwendig ist. Eine Dauerhaftigkeit hatte die Vorinstanz angenommen, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und nicht leicht zu entfernen ist. Dies, so der BGH, ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die Kennzeichnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere entfernt werden kann. Da Klebefähnchen an Kabeln von Kopfhörern als störend empfunden werden, werden sie nach Ansicht des Gerichtes von Verbrauchern regelmäßig entfernt. Eine dauerhafte Kennzeichnung stellt dies somit nicht dar.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Kennzeichnung an den Kabeln von Geräten hoch problematisch ist. Der sicherste Weg ist daher noch ein Aufkleber auf dem Gerät selbst, besser noch ein Aufdruck.

Die praktischen Auswirkungen

Nachdem die OLG Rechtsprechung in der Vergangenheit höchst unterschiedlich sich zu der Frage geäußert hatte, inwieweit Verstöße gegen das ElektroG wettbewerbswidrig sind, herrscht nunmehr Klarheit. Dies hat zur Folge, dass die Kennzeichnungsverpflichtung, die zum Teil mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist wieder mehr in den Fokus von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rücken wird. Das Inverkehr bringen von ungebrandeten No-Name Geräten wird zukünftig somit zu einem erheblichen Abmahnrisiko.

Parallel dazu verbleibt es natürlich bei dem Risiko eines Bußgeldverfahren des Umweltbundesamtes. Es droht somit von zwei Seiten Ungemach.

Um das Abmahnrisiko zu minimieren, ist Händlern somit auf jeden Fall zu empfehlen nur ordnungsgemäß gekennzeichnete Geräte von Herstellern, die ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR angemeldet sind, zu vertreiben.

Stand: 28.08.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/77a23a2c83064031b74ca8a7e8c662b5