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Immobilien-Abmahnungen
von Hans Hauser sind Rechtsmissbrauch
Ein alter
Bekannter bei Abmahnungen ist Herr Hans Hauser, der wegen tatsächlicher oder
angeblicher Verstöße in den vergangenen Jahren umfangreich Immobilienmakler
abmahnte.
Jedenfalls ist
das umfangreiche Abmahnverhalten von Hans Hauser nach einem Hinweisbeschluss des
OLG München vom 10.08.2009, Az.: 29 U 3739/09, rechtsmissbräuchlich. Es handelt
sich um einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Diese Norm eröffnet es der
Berufungsinstanz, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen
Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
In dem Beschluss
heißt es:
"Im Streitfall
hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zwischen den
Jahren 1991 bis heute insgesamt fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen habe, davon
ca. 1.100 allein im Jahr 2008. Damit in Übereinstimmung hat der Kläger in seiner
Berufungsbegründung vom 10.07.2009 vorgetragen, dass die genannten ca. 1.100
Abmahnungen ihm 24.000,00 Euro eingebracht hätten. Die umfangreiche
Abmahntätigkeit des Beklagten ist im Übrigen gerichtsbekannt; so hat der Kläger
im Verfahren 29 U 34/08/09 in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 eingehend
zu seiner Abmahntätigkeit vorgetragen und eine Zahl von ca. 3.000 Abmahnungen in
den letzten 3 Jahren benannt.
Die
dargestellten Zahlen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des eigenen
Vorbringens des Klägers ausreichende Indizien für die Missbräuchlichkeit dessen
Verhaltens.
Aus den
vorstehenden Gründen dürfte sich zur Vermeidung weiterer Kosten für den Kläger
eine Berufungsrücknahme innerhalb der zur Äußerung gesetzten Frist
empfehlen."
Manchmal gibt es
Grenzen, die eindeutig sind. Dazu gehören 4.000 Abmahnungen in 18 Jahren bzw.
1.100 Abmahnungen im Jahr 2008. Selten liest man im Übrigen auch, welches Geld
ein Abmahner (und nicht nur sein Anwalt!) mit Abmahnungen verdient
haben.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke,
Rostock
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