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Fehlende Handelsregisternummer und
Umsatzsteueridentifikationsnummer können abgemahnt werden
(OLG Hamm)
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Die
Frage, was eigentlich in ein Impressum gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) gehört,
ist abschließend geklärt. Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob bei dem
Fehlen einzelner Informationen dies auch abmahnwürdig ist.
Das
OLG Hamm (Urteil vom 04.02.2009, Az.: 4 U 213/08) hat sich nunmehr zur Frage
geäußert, ob eine fehlende Handelsregisternummer und eine fehlende
Umsatzsteueridentifikationsnummer wettbewerbswidrig ist. Beide Fragen wurden
bejaht:
Es
handelt sich dabei nicht, wie es von der Beklagten verfochten wird, lediglich um
Bagatellverstöße im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, zumal hierbei bereits seit dem
12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken zu berücksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in
Kraft getretene UWG eingeflossen sind.
Hinsichtlich der
Handelsregisternummer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit
zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer
dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art
Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest
formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, §
4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen
Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter
nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer
Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens
und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das - völlige - Fehlen der
Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit
Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes
nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.
Der
Verstoß ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des
Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist schon dann zu
bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die
Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin
geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 V der UGP-
Richtlinie werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das
Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu
solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch
die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der
Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des
Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer. Unabhängig von dieser
eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der
Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe
von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten
werden. Auch im Hinblick darauf liegt auch nach dem neuen UWG immer schon dann
ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier
völlig unterbleiben. Gerade auch die Angabe des Handelsregisters und der
Registernummer verfolgen diesen Zweck in dem Falle, dass Gesellschaften
Teledienste anbieten. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die
der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht,
verbietet sich. Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann
schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass
Verstöße gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sein
dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der
Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen
Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Von dem Verstoß gegen
eine gesetzliche Vorschrift können insofern auch eine Vielzahl von
Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich
mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber
für erforderlich hält. Dies gilt in besonderem Maße - auch wenn dies vorliegend
nicht von Belang ist - bei eher atypischen oder für die Marktteilnehmer weniger
bekannten Gesellschaftsformen, wie in dem Fall, dass es sich bei dem Anbieter um
eine Limited handelt. Die fehlende Information kann dazu führen, dass der
Verbraucher keinen genauen Überblick darüber erhält, welche Probleme ihm dadurch
entstehen können, dass es sich bei dem Anbieter um eine derartige Gesellschaft
handelt, über die er möglicherweise weder etwas weiß noch über die er sich
ansonsten leicht informieren kann. Es besteht ein Interesse der Verbraucher,
Informationen darüber zu erlangen, wo diese Gesellschaft registerrechtlich
beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen ist, wer die
Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind. Gerade bei
unzureichenden Informationen im Internet besteht zudem eine nicht unerhebliche
Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern kann.
Da
sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt
entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die
Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.
Zweifel
mögen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser
Identifikationsnummern, die - so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer - für
Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben werden,
weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl.
Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65).
Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen
Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein außen stehender Dritter vertrauen
kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, § 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass
insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder
ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung
vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar
(Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Gegen
die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt,
jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht
erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener
Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch
unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.
Hinsichtlich
der Umsatzsteueridentifikationsnummer war die Abmahnung sicherlich mutig, da
eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nur dann angegeben werden muss, wenn
diese auch tatsächlich vorhanden ist. Eine entsprechende Verpflichtung gibt es
nicht. Vielmehr muss eine Umsatzsteuer-ID ausdrücklich beantragt werden. Man
sollte annehmen, dass die Frage des ordnungsgemäßen Impressums eigentlich
mittlerweile geklärt ist und es hier eigentlich keine Fehler mehr geben dürfte.
Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Deshalb hier noch einmal die
Verpflichtung nach § 5 TMG, was in ein Impressum gehört:
§
5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für
geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
1.
den Namen und die Anschrift,
unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die
Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der
Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle
in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der
ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen
einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung
bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie
eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in
Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel
1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S.
20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni
1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben
über
a)
die Kammer, welcher die
Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche
Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden
ist,
c)
die Bezeichnung der
berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine
Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die
Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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