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„Gemischtwarenladen“ bei
eBay: Abmahnung nur bei dem Angebot ähnlicher Waren möglich - hierüber muss in
der Abmahnung informiert werden (OLG Hamburg)
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an,
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Eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist nur dann möglich, wenn die Wettbewerber (der
Abmahner und der Abgemahnte) gleiche oder ähnliche Waren anbieten. Die
Rechtsprechung ist hier vom Grundsatz her recht großzügig, so dass die
Voraussetzung relativ schnell gegeben ist. So besteht bspw. in Berlin nach
Ansicht der dortigen Rechtsprechung ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Matratzen
und Teppichen, da es durchaus ausländische Mitbürger gibt, die auf Teppichen
schlafen.
„Such Dir was aus“ geht
nicht
Unabhängig davon ist es notwendig, dass zur Frage
des Wettbewerbsverhältnisses, d.h. ob gleiche oder ähnliche Waren angeboten
werden, in der Abmahnung Ausführungen gemacht werden. Hierauf weist das OLG Hamburg
in seinem Beschluss vom 20.02.2009, Az.: 3 W 161/08 ausdrücklich hin. In der
Abmahnung hatte es lediglich geheißen, dass der Abmahner auf Grund der Teilnahme
bei eBay als gewerblicher Anbieter im gleichen bzw. ähnlichen Warenbereich mit
dem Abgemahnten in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehe. Weitere
Ausführungen erfolgten nicht. Das eBay-Angebot des Abmahners wies offensichtlich
Wand-Tattoos, Aufkleber sowie Scherzbekleidung auf, jedoch nicht wie beim
Abgemahnten Lego-Spielzeug und Unterwäsche. Nach Ansicht des OLG Hamburg muss
das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in einer
nachvollziehbaren Weise behauptet werden, da der Abgemahnte sich nur demjenigen
wettbewerbsrechtlich mit einer Unterlassungserklärung unterwerfen muss, wenn ein
Wettbewerbsverhältnis besteht. Das OLG Hamburg spricht hier ausdrücklich von
einem "Gemischtwarenladen". Hier gibt es für den Abgemahnten keinen Anlass,
selbst herauszusuchen, welchen Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis
wohl haben mag. "Der Abmahnende hat es in der Hand, sich klar zu äußern und es
ist dann das Risiko des Abgemahnten abzuwägen, ob er es darauf ankommen lassen
will oder nicht"
Genau
aus diesem Grund hatte der Abgemahnte offensichtlich die Abmahnung zurückweisen
lassen. Er hatte wohl mitgeteilt, dass ein gerichtliches Verfahren dann
vermieden werden könnte, wenn der Abmahner das Wettbewerbsverhältnis aufklären
würde. Offensichtlich wurde nicht der Fehler gemacht, die Abmahnung
grundsätzlich als unbegründet zurückzuweisen, vielmehr wurde darauf hingewiesen,
dass die rechtlichen Voraussetzungen noch nicht klar seien.
Im
Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte der Abgemahnte dann
offensichtlich, als das Wettbewerbsverhältnis klar war, den Anspruch anerkannt.
Wohl erst zu diesem Zeitpunkt war das Wettbewerbsverhältnis klar, mit der Folge,
dass der Abmahner die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO tragen muss.
Fazit
Eine
Abmahnung setzt ein Wettbewerbsverhältnis voraus. Hierzu muss der Abmahner
vortragen. Wenn dies nicht vorgetragen ist, sollte auf jeden Fall darauf
reagiert werden. Gerade bei "Gemischtwarenläden" bei eBay haben wir zum Teil aus
unserer Beratungspraxis den Eindruck, dass gewisse Händler zum Teil spezielle
Produkte nur deshalb einstellen, um ein Wettbewerbsverhältnis zu konstruieren
und um abmahnen zu können.
Die
Frage, ob überhaupt gleiche oder ähnliche Waren angeboten werden, sollte daher
immer sorgfältig geklärt werden.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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