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Abmahnung bei Tauschbörsennutzung und File-Sharing: Haften Kinder, Jugendliche, deren Eltern oder Internetanschlussinhaber? Antwort: Überwiegend NICHT. Alternativüberschrift: Wie ruiniere ich meine Kinder? Beachten Sie bitte
unsere aktuellen Hinweise am Ende des Beitrages
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort! 1. Die Abmahnungen der Musikindustrie Neben der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberverstößen durch Spielehersteller beobachten wir in jüngster Zeit, dass neben Spieleherstellern z.B. bei "earth 2160" , Zuzzex oder
Eidos auch die Musikindustrie aktiv wird, um Ansprüche gegenüber Tauschbörsennutzern geltend zu machen. Entweder ohne Kenntnis des Betroffenen von einem Strafverfahren oder zeitnahe nach Abschluss eines Strafverfahrens, in der Regel durch Einstellung werden durch eine Hamburger Anwaltskanzlei Abmahnungen im Namen verschiedener Musik-Labels verschickt. Gleich sechs Musikfirmen haben die Hamburger Anwaltskanzlei beauftragt. Es handelt sich um edel records GmbH, edel Media & Entertainment GmbH, EMI Music Germany GmbH & Co.KG, Sony BMG Musik Entertainment (Germany) GmbH, Universal Music GmbH sowie Warner Music Groupe Germany Holding GmbH. In dem Abmahnschreiben heißt es, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH in Hamburg festgestellt wurde. Gleichzeitig wird eine IP-Nummer und ein Datum angegeben. Ferner wird aufgeführt, welche Art von Dateien hierbei festgestellt werden konnte. Die Dateien werden als Auflistung beigefügt. Es heißt unter anderem in der Abmahnung, dass zum Zwecke der Beweissicherung vom Rechner des Abgemahnten MP3-Dateien heruntergeladen werden konnte. Der Abgemahnte wird ferner darauf hingewiesen, dass er zwar die Möglichkeit gehabt hätte, durch Veränderungen von Einstellungen an der Tauschbörsensoftware zu verhindern, dass die auf dem eigenen Rechner befindlichen Daten Dritten zugänglich gemacht werden, dies jedoch nicht erfolgt sei. Es folgt dann eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und eine Auskunftserteilung über Zeitraum und Umfang der Urheberrechtsverletzung. Es wird darauf hingewiesen, dass Anwaltskosten zu erstatten seien und zwar eigentlich in Höhe von 10.000,00 Euro pro angebotenem Titel. Es wird sodann ein Vergleichsangebot dahingehend unterbreitet, sowohl die Anwaltskosten, wie auch den Schadensersatz pauschalisiert mit einem Betrag von ein paar Tausend Euro zu erledigen. Ist der Abgemahnte mit diesem Vergleichsangebot innerhalb der Frist nicht einverstanden, wird angedroht, einen ungleich höheren Betrag gerichtlich geltend zu machen. Die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beinhaltet nicht die im Abmahnschreiben geltend gemachten Auskunftsansprüche. 2. So einfach ist es nicht Die urheberrechtlichen Abmahnungen auf Grund einer Tauschbörsennutzung und Urheberrechtsverletzungen auf Grund des Angebotes von urheberrechtlich geschützten Musikdateien mögen auf erstem Blick schlüssig erscheinen, werfen jedoch eine Vielzahl von Fragen auf. Nutzung kann teuer werden: Das Filesharing Programm eMule Zunächst einmal
müssen wir darauf hinweisen, dass die Nutzung von Filesharing-Tauschbörsen illegal ist, wenn urheberrechtlich geschütztes Material getauscht und insbesondere zum Upload angeboten wird. Auch der Download ist illegal. Lesen Sie hierzu bitte unsere Beiträge "MP3-Download illegal" und "Mit einem Bein im Knast -rechtliche Gefahren bei Internettauschbörsen ". Nach Klärung dieser Frage endet jedoch die Rechtssicherheit für alle Beteiligten: Über einschlägige Recherche-Dienste, die im Auftrag von Musikfirmen oder Software-Firmen die Tauschbörsennutzung nachweisen, wird lediglich eine Zeit, eine IP-Adresse und ggf. Anzahl und Art der angebotenen Dateien dokumentiert. Über ein Strafverfahren wird dann der Telefonanschlussinhaber in Erfahrung gebracht. Oftmals ist es jedoch so, dass die Tauschbörsennutzung nicht über den Telefonanschlussinhaber oder den Inhaber eines DSL-Internetanschlusses erfolgte, sondern durch Familienmitglieder, Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft oder bei frei zugänglicher WLAN-Nutzung durch unbeteiligte Dritte. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Inhaber eines Telefonanschlusses oder eines Internetanschlusses -soweit er nicht persönlich auch tatsächlich der Täter ist- für das haftet, was mit seinem Anschluss tatsächlich gemacht wurde. 3. Haftung von Kindern und Jugendlichen Aus unserer Beratungspraxis müssen wir feststellen, dass es regelmäßig Kinder oder Jugendliche sind, die die Urheberrechtsverletzungen tatsächlich begangen haben. Hier wird ein Bereich berührt, den es bisher sowohl in der Gesetzgebung, wie auch in der Rechtsprechung noch nicht gab, nämlich massenhafte Schutzrechtsverletzungen durch Minderjährige. Vor der Einführung des Internets oder der Möglichkeit, einfach und verlustfrei Musik-CD's zu kopieren, waren massenhafte Urheberrechtsverletzungen durch Kinder oder Jugendliche schlichtweg nicht denkbar. Der Minderjährigenschutz ist eine heilige Kuh des Bürgerlichen Gesetzbuches. Durch neuerdings auftretende massenhafte Rechtsverletzungen durch Kinder oder Jugendliche kommt es zu Situationen auf die weder die Rechtsprechung, noch der Gesetzgeber vorbereitet sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ab wann Kinder oder Jugendliche Urheberrechtsverletzungen im Internet überhaupt haften. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob Eltern für ihre Kinder überhaupt wirksam eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben können. Die Folgen sind weitreichend, weil das Kind oder der Jugendliche durch die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht nur 30 Jahre haftet, sondern auch mit dem finanziellen Ruin rechnen muss, wenn weiterhin Urheberrechtsverstöße begangen werden. Hierbei ist insbesondere unter Anlehnung an übliche Entwicklungen in der Jugendkriminalität an die Gefahr der weiteren illegalen Internetnutzung zu denken, wenn dies sämtliche Freunde und Klassenkameraden auch tun. Während das Jugendstrafrecht auf diese Entwicklungen Rücksicht nimmt, ist dies bei Schutzrechtsverletzungen nicht der Fall. Bei üblichen Vertragsstrafen für jeden Einzelfall von über 5.000,00 Euro ist bei fehlender Leistungsfähigkeit des Jugendlichen der finanzielle Ruin vorprogrammiert. Auf Grund der weitreichenden Folgen der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von Jugendlichen, vertreten durch ihre Eltern, sind ferner familienrechtliche Fragen zu berücksichtigen. Somit ist die Gesamtsituation, die auf dem ersten Blick vielleicht eindeutig erscheinen mag, auf zweitem Blick mit einer Menge rechtlicher Unklarheiten belastet. 4. Haftung des Telefonanschlussinhabers oder Internetanschlussinhabers? Über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erhält der Urheber Name und Adresse desjenigen, dessen IP-Adresse zum Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung festgestellt werden konnte. Das war es in diesem Augenblick aber schon. Solange keine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, lässt sich nicht nachweisen, ob der Anschlussinhaber auch tatsächlich der Täter war. In Abmahnungen der Spiele-Industrie oder der Musik-Labels wird über diese Tatsache generös hinweggegangen. Wir verweisen insofern auf die in den Abmahnungen der Spielehersteller genannte Entscheidung des Landgerichtes Berlin , die wir für nicht einschlägig halten. Unter der Voraussetzung, dass der Anschlussinhaber nicht der Täter war und auch von nichts wusste, ergibt sich somit folgendes Bild, wobei wir darauf hinweisen möchten, dass uns konkrete Rechtsprechung zu dieser Problematik nicht bekannt ist: Eine Haftung des Telefonanschlussinhabers, der nicht selbst der Täter ist, kann nur nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung in Betracht kommen. Störer ist jeder, der in irgendeiner Weise -sei es auch ohne Verschulden- willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Die Störerhaftung ist zwar verschuldensunabhängig, setzt jedoch einen willentlichen Tatbeitrag voraus. Wenn der Anschlussinhaber nicht weiß, was inhaltlich über die Leitungen seines Anschlusses läuft, dürfte eine Haftung somit nicht in Betracht kommen. Eine Störerhaftung ist des Weiteren nur bei einer Verletzung von Prüfungspflichten gegeben. Es heißt insofern in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ("Möbelklassiker"): "Wenn nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderem vorgenommenen urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt war, muss demgemäß, wenn er als Störer in Anspruch genommen wird, ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat. So muss er insbesondere geltend machen können, dass ihm eine solche Prüfung nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war." Bei
der Beurteilung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch für den Fall der
Tauschbörsennutzung besondere Kenntnisse im Urheberrecht und zudem Kenntnisse
der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorausgesetzt werden müssen, was
regelmäßig nicht der Fall ist. Es geht somit nicht nur um die Frage, dass der
Anschlussinhaber nach unserer Auffassung dann nicht haftet, wenn er überhaupt
keine Ahnung davon hatte, was unter seinem Internetanschluss eigentlich gemacht
wird. Hinzu kommt auch, dass viele Tauschbörsennutzer davon ausgehen, dass
Filesharing legal sein. Diese Ansicht wird auf vielen Internetseiten bis heute
vertreten
Heranzuziehen
ist ferner eine analoge Wertung aus § 9 TDG. Demzufolge haften Diensteanbieter
nicht für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln,
wenn sie von dem Inhalt keine Kenntnis haben oder dies nicht veranlasst haben.
An
zwei extremen Beispielen lässt sich im Übrigen deutlich machen, dass eine
Haftung des Anschlussinhabers eher unwahrscheinlich erscheint:
Angenommen
von einem Telefonanschluss werden beleidigende oder erpresserische Anrufe
getätigt und zwar ohne Kenntnis und Willen des Anschlussinhabers wird man diesen
für dem Inhalt der Telefonate nicht verantwortlich machen können. Ein weiteres
Beispiel ist ebenfalls extrem: Die Post kann auch nicht dafür verantwortlich
gemacht werden, wenn ohne ihre Kenntnis rechtswidrige Inhalte in einem Brief
verschickt werden.
An
einer Haftung des Anschlussinhabers, wie sie durch die abmahnende Spiele- und
Musikindustrie behauptet, bestehen nach unserer Auffassung somit erhebliche
rechtliche Zweifel. Entsprechende Urteile können nach unserer Kenntnis auch die
Abmahner zur Zeit nicht vorweisen.
5.
Die Haftung des Minderjährigen oder Jugendlichen
Fakt
ist, dass eine Tauschbörsennutzung oftmals durch Kinder oder Jugendliche
vorgenommen wird. Jeder in der Schule oder im Freundeskreis macht es und die
Jugendlichen wollen nicht außen vorstehen. Programme sind überall erhältlich,
nur wenige Minuten nach dem Download des Tauschprogramms sind die ersten
Musikdateien auf dem Rechner. Da es quasi jeder macht, geht das
Unrechtsbewusstsein gegen Null.
Der
Gesetzgeber unterscheidet bei Minderjährigen. Minderjährig ist, wer das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, somit unter 18 Jahre alt ist. Minderjährige
zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Eine
strafrechtliche Haftung ergibt sich ab dem 14. Lebensjahr, wobei hier das
sogenannte Jugendstrafrecht angewendet wird. Die Möglichkeit, Verträge
abzuschließen hat nichts mit der sogenannten deliktischen Handlung für
Urheberrechtsverstöße zu tun. Beim Urheberrechtsverstoß handelt es sich um eine
sogenannte unerlaubte Handlung. Auch Kinder und Jugendliche können für
unerlaubte Handlungen haften. So wird bspw. auch einem zehnjährigen klar sein,
dass man nicht einfach fremde Sachen beschädigen oder stehlen darf. Eine genaue
Regelung ergibt sich aus § 828 BGB. Es heißt dort:
§
828 Minderjährige
(1)Wer
nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem
anderen zufügt, nicht verantwortlich.
.....
(3)Wer
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine
Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den
Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der
Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
Einsicht hat.
Die
Rechtsprechung zu dieser Norm beschäftigt sich in erster Linie mit Fragen, ab
welchem Alter Kinder für Verkehrsverstöße haften, für Körperverletzungen, Brände
oder Tierhaltung. Die komplexe Frage der Erkennbarkeit eines
Urheberrechtsverstoßes durch eine Internetnutzung ist bisher noch nicht geklärt.
Es stellt sich jedoch die Frage, woher ein Jugendlicher eine Einsichtsfähigkeit
in das Verbot seines Handelns hernehmen soll, wenn es zum einen alle machen, zum
anderen das Urheberrecht eine sehr spezielle Materie ist und des weiteren in
einschlägigen Beiträgen im Internet durchaus die (falsche) Ansicht vertreten
wird, dass die Tauschbörsennutzung strafrechtlich nicht relevant sei. Hierzu
gehört insbesondere, das die in der Abmahnung angegriffene Uploadmöglichkeit von
Musikstücken. Diese ist dem Nutzer der jeweiligen Software oftmals gar nicht
bekannt oder er ist sich über die Folgen dieser regelmäßig automatischen
Voreinstellung des Programms nicht im klaren ist. Vor diesem Hintergrund Kinder in Anspruch zu nehmen, halten wir
jedenfalls für grenzwertig. Je Älter der Jugendliche ist, desto eher ist eine
Haftung gegeben.
6.
Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung?
Dass
an Baustellen immer wieder gern verwendete Schild "Eltern haften für ihre
Kinder" ist ein modernes Märchen. Unabhängig davon gibt es tatsächlich eine
Haftung der Eltern gemäß § 832 BGB. Dort heißt es:
§
832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1)Wer Kraft Gesetzes zur
Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen
Minderjährigkeit ... der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei
gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Wichtig
ist in diesem Zusammenhang die Frage, wann Eltern ihre Aufsichtspflicht im
Rahmen der Internetnutzung ihrer Kinder genügen. Wir gehen davon aus, dass viele
Eltern technisch überhaupt nicht wissen, was ihre Kinder im Internet mit dem
Computer eigentlich machen. Wir gehen ferner davon aus, dass viele Eltern nicht
wissen, dass die Nutzung von leicht zu installierenden Tauschbörsenprogrammen
illegal ist. Eine Vermutung, jeder Jugendlichen, der einen Computer mit
Internetanschluss im Haushalt der Eltern hat, würde dort illegale Tätigkeiten
vornehmen, liegt wohl neben der Sache. Hinzu kommt, dass nach unserer Auffassung
viele Eltern technisch gar nicht in der Lage sind, zu überprüfen, was ihr Kind
mit dem Computer eigentlich treibt. Hinzu kommt die Komplexität des
Urheberrechtes und die allgemeine rechtliche Verunsicherung und
Falschinformationen, die über dieses Thema kursieren. Im Rahmen der
Aufsichtspflicht Kindern zu verbieten, einen Computer im Internet zu nutzen oder
als Eltern quasi immer hinter dem Kind auf den Monitor zu schauen, dürfte wohl
überzogen sein.
Die
wenige zu dieser Thematik vorhandene Rechtsprechung ist im Übrigen eindeutig.
Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes aus dem Jahr 1995
tragen Eltern keine Verantwortung für die Urheberrechtsverletzung ihrer
Kinder.
7.
Wer darf für den Minderjährigen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
abgeben?
Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist ein Vertrag, mit dem sich
der Abgemahnte verpflichtet, es zukünftig zu unterlassen,
Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Tut er dies dennoch, muss er für jeden Einzelfall eine
empfindliche Vertragsstrafe zahlen, die somit schnell zum Ruin des Abgemahnten führen
kann. Unterzeichnet der Minderjährige alleine eine derartige Erklärung, ist
diese nicht wirksam. Es handelt sich auf keinen Fall um ein Geschäft des
täglichen Lebens, gemäß § 110 BGB. Es ist eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
d.h. der Eltern gemäß § 107 BGB notwendig.
In
diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die familienrechtlich zu beurteilende
Frage, ob Eltern eine derart weitreichende Erklärung für ihre Kinder überhaupt
abgeben dürfen. Auch hier stellt sich das Problem, dass der Gesetzgeber die
Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen durch
Minderjährige nicht berücksichtigen konnte, entsprechende Rechtsprechung dieser
absolut neuen Problematik ist uns nicht bekannt. Auf Grund der Möglichkeit des
finanziellen Ruins des Kindes stellt sich jedoch durchaus die Frage, ob eine von
Eltern abgegebene Erklärung formell wirksam ist und überhaupt abgegeben werden
durfte.
Um
einen Ruin des Minderjährigen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit zu vermeiden,
gibt es zudem die Möglichkeit, gemäß § 1629 a BGB die Haftung des Jugendlichen
zum Zeitpunkt des Eintrittes der Volljährigkeit zu beschränken.
8.
Fazit
Nichts
wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Unsere Rechtsansichten zu
urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Anschlussinhabern und Minderjährigen
halten wir durchaus für stichhaltig, möchten an dieser Stelle jedoch darauf
hinweisen, dass es konkrete Rechtsprechung zu vielen der oben aufgeworfenen
Fragen nicht gibt. Sie sollten sich sowohl als Abgemahnter, wie auch als Eltern
von abgemahnten Kindern und Jugendlichen
über die Tragweiter einer abgegebenen Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung und daraus resultierenden weiteren Forderungen im Klaren
sein. Irgendetwas zu unterschreiben und zu zahlen, um seine Ruhe zu haben, kann
gerade bei Kindern oder Jugendlichen den finanziellen Ruin für die Zukunft
bedeuten, so dass nicht leichtfertig irgendwelche Erklärungen abgegeben werden sollten. Wichtig ist in
diesem Zusammenhang erst einmal eine Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes
-was ist tatsächlich passiert, wer hat was tatsächlich gemacht und was ist
überhaupt nachweisbar.
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Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
Stand: 7/2008 © Johannes
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