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Tauschbörsenutzer wissen nicht zwangsläufig, dass Dateien auch
zum Hochladen bereitgestellt werden (OLG Oldenburg)
Auswirkung aus Schadenersatzansprüche?
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und
Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie
sofort!
Aus
unserer umfangreichen Beratungspraxis für Abgemahnte,
die eine Internettauschbörse benutzt haben, ist uns bekannt, dass viele
Abgemahnte auf dem ersten Blick gar nicht wissen, was ihnen eigentlich konkret
vorgeworfen wird. Faktisch geht es nicht darum, urheberrechtlich geschütztes
Material über ein Filesharing-Programm herunter zu laden (auch dies wäre nicht
zulässig). Es geht vielmehr darum, dass Tauschbörsenprogramme heruntergeladene
Dateien für andere Nutzer des Tauschbörsennetzwerkes zum Hochladen wieder
bereitstellen. Anders würde das Prinzip Tauschbörse auch gar nicht
funktionieren. Bei vielen Programmen lässt sich diese Funktion, nämlich, dass
Dateien zum Hochladen wiederum bereit gestellt werden, entweder gar nicht oder
nur sehr umständlich abschalten.
Mandanten,
die abgemahnt wurden, berichten uns regelmäßig, dass die entsprechenden Nutzer
der Tauschbörse und meist die minderjährigen Kinder gar nicht gewusst hätten,
dass gleichzeitig mit dem Herunterladen auch wieder Dateien zum Hochladen
bereitgestellt werden. Diese Frage ist grundsätzlich relevant und zwar weniger
für die Unterlassungsansprüche, sondern für Schadenersatzansprüche, die zusammen
mit der Abmahnung geltend gemacht werden. Der Urheber- oder Nutzungsberechtigte
fordert im Rahmen der Abmahnung einen Schadenersatz dafür, dass urheberrechtlich
geschütztes Material zum Hochladen bereit gestellt wurde, was urheberrechtlich
nicht zulässig ist. Anders als Unterlassungsansprüche knüpft jedoch der
Schadenersatzanspruch an ein Verschulden. Urteile sind uns zu diesem Thema
bisher noch nicht bekannt, werden jedoch zukünftig erwartet. Zur Frage, was ein
Tauschbörsennutzer eigentlich weiß und welche Kenntnis er von der konkreten
Funktion des Tauschbörsenprogrammes hat, gibt es nunmehr eine hoch interessante
Entscheidung des OLG Oldenburg (OLG
Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az.: 1 Ss 46/09).
Es
handelt sich um einen Beschluss in einem strafrechtlichen Revisionsverfahren.
Der Angeklagte war wegen der Verbreitung gewaltpornografischer Schriften zu
einer Geldstrafe verurteilt worden. Offensichtlich hatte der Angeklagte diese
Schriften über ein Tauschbörsenprogramm heruntergeladen und sich in der
Verhandlung vor dem Amtsgericht damit verteidigt, dass ihm nicht bewusst gewesen
sei, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien, die in einem Ordner "Incoming"
abgespeichert werden, auch sofort von anderen Nutzern der Tauschbörse wieder von
seinem Rechner hochgeladen werden können. Er war vielmehr davon ausgegangen,
dass man Dateien in einem gesonderten Ordner ausdrücklich freigeben müsse, um
sie anderen Nutzern der Tauschbörse zugänglich zu machen. Das erstinstanzliche
Gericht war hiervon nicht überzeugt, sondern hat angenommen, dass der Nutzer
einer Tauschbörse weiß, dass bei Nutzung des Programmes auch vom eigenen PC
Daten zur Verfügung gestellt werden, die hochgeladen werden können. Dieser
Ansicht ist das OLG nicht gefolgt. Es heißt insofern in der Entscheidung:
Einen
Erfahrungsschatz dahingehend, dass ein bloßer, auch wiederholter Nutzer einer
Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen
Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle,
existiert nicht. Der Name des Eingangsordners "Incoming" spricht ebenfalls
dagegen und lässt ohne Weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch
"Ausgangs"-Dateien gespeichert werden. Das Erfordernis eines gesonderten
Ausgangsordners ist auch deswegen naheliegend, weil anderenfalls immer nur schon
heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen.
Dieser
Satz hat es durchaus in sich und lässt sich nach unserer Auffassung zumindestens
argumentativ auch auf zivilrechtliche Verfahren übertragen.
Während
die Musik-Industrie behauptet, dass insbesondere auf Grund von
Aufklärungskampanien der Tauschbörsennutzer wisse, dass sein Tun rechtswidrig
sei, geht das OLG Oldenburg mit zutreffenden Gründen gerade nicht davon aus.
Diesen Erfahrungsschatz können wir im Übrigen auch aus unserer Beratungspraxis
bestätigen.
Zumindestens
die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, die an ein Verschulden geknüpft
sind, dürfte durch diese Entscheidung für die Musik-Industrie oder andere
Urheber erheblich erschwert werden. Offensichtlich sind sich die Urheber und
ihre Anwälte der Problematik bewusst, da uns
Schadenersatzklagen, trotz einer jahrelangen Abmahnpraxis nicht bekannt
sind.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock
Stand:
06/2009
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