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Wenn ein Preis genannt wird: bei Printanzeigen müssen Einzelunternehmer Vor- und Zuname angeben

In § 5 a Abs. 3 UWG findet sich eine Sondernorm mit Informationspflichten, die gerade bei Printanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder Anzeigenblättern gern übersehen wird:

§ 5 a (3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des Abs. 2, sofern die sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben

2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, ggf. die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

Dies hat zur Folge, dass bei jeder Zeitungsanzeige, bei der eine Ware oder eine Dienstleistung unter Angabe des Preises beworben wird, über die Identität zu informieren ist. Wohlgemerkt ist hier die Rede von der Identität, nicht von der Anschrift des Anbieters. Die Information muss in der Anzeige selbst mit angegeben werden. Ein Hinweis auf einer Internetseite reicht zur Erfüllung dieser Informationspflicht nicht aus (OLG Rostock, Az: 2 U 21/12).  Gerade bei größeren Konzernen, die für einzelne Unternehmen, wie Tankstellen Leistungen bewerben, kann es schwierig werden. Die Verpflichtung zur Angabe der Identität gilt auch bei einem Werbeprospekt.

Einzelunternehmer müssen Vorname und Nachname angeben

Häufig übersehen wird, dass diese Informationspflicht nicht nur für juristische Personen, wie bspw. eine GmbH oder GmbH & Co. KG, KG oder AG gilt, sondern auch für den Einzelunternehmer. Häufig werden kleine Ladengeschäfte durch Einzelunternehmer geführt. Auch diese müssen über die Identität informieren. Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2105, Az: 6 W 63/15) muss der Einzelunternehmer, das Gericht spricht von “nicht eingetragenen Einzelkaufleuten”, Vor- und Zuname angeben.

Falls es sich um eine juristische Person handelt oder um einen eingetragenen Kaufmann, muss der Rechtsformzusatz mit angegeben werden.

Lediglich die Angabe eines Nachnamens oder einer Firmierung oder ein abgekürzter Vorname reicht somit bei einem Einzelunternehmer nicht aus.

Gerade viele kleine Ladenbesitzer übersehen diese Informationspflicht, wenn sie Anzeigen schalten. Ein Wettbewerbsverein macht sich dies zu Nutze und ist gerade im Nordosten von Deutschland abmahnend unterwegs. Derartige Verfahren können durchaus Geld kosten. So hatte das OLG Brandenburg von immerhin 20.000,00 Euro zu Grunde gelegt.

Wir beraten Sie.

Stand: 21.09.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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