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"Peter" statt "Ralf ":
Wirksame Abmahnung bei falschem Vornamen?
Gerade
bei den im Internet zu Vielfachabmahnungen kann schon einmal ein Textbaustein
durcheinander kommen bzw. es können bei der Masse der Abmahnungen
Schlampigkeiten der Adresse auftauchen. In diesem Zusammenhang stellt sich immer
die Frage, ob eine Abmahnung, bei der in der Adresse irgend etwas nicht stimmt
wirksam ist.
Ein
besonders gelagerten Fall hatte vor Kurzem das Oberlandesgericht Köln (OLG
Köln, Az: 6 W 182/07, Beschluss vom 21.02.2008) zu entscheiden. Der
Abgemahnte hieß mit Vornamen "Ralf". Per Einschreiben-Rückschein wurde eine
Abmahnung an ihn versandt, die jedoch den Vornamen "Peter" enthielt.
Offensichtlich
wurde "Ralf" bei Zustellung des Einschreibens nicht angetroffen, so dass die
Abmahnung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Absender zurückgeschickt
wurde.
Nach dem der Abmahner eine
einstweilige Verfügung
eingereicht hatte, legte der
Abgemahnte offensichtlich einen sogenannten Kostenwiderspruch ein. Ein
Kostenwiderspruch ist ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung, der
sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet. Hauptargument ist sinngemäß der
an dieser Stelle etwas laienhafte formulierte Einwand "hätte ich von der
Abmahnung und den Abmahngründen Kenntnis gehabt, hätte ich selbstverständlich
sofort eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der Folge, dass eine
einstweilige Verfügung nicht nötig gewesen wäre". In diesem Fall sieht § 93 ZPO,
dass die Kosten des Verfahrens der Antragsteller zu tragen hat.
Genau
so sah das OLG Köln den Fall hier:
Nach
Ansicht der Richter hatte der Beklagte das Recht aufgrund des falschen Vornamens
die Annahme der ersichtlich nicht an ihn gerichteten persönlichen Briefsendung
zu verweigern. Was jedoch wesentlich ist, ist ein nach unserer Auffassung an
dieser Entscheidung ein anderer Faktor, der zur Folge hat, dass diese
Entscheidung nicht einfach auf ähnlich gelagerte Fälle übertragen ist: da der
Beklagte offensichtlich keine Benachrichtigungskarte über das Einschreiben
hatte, konnte er das Einschreiben bei der Post nicht abholen, da der Vorname
falsch war. Mit anderen Worten: als das Einschreiben aufgrund
Nichtzustellbarkeit erst einmal postlagernd aufbewahrt wurde, gab es für den
Beklagten keinerlei Möglichkeit mehr, an dieses Einschreiben heranzukommen. Dies
war jedoch keine Schuld des Beklagten.
Hiervon
zu unterscheiden ist letztlich die Frage, ob eine Abmahnung bei der Adresse oder
Namen in irgendeiner Form falsch geschrieben ist, automatisch unwirksam ist. Wir
halten dies für zweifelhaft, solange erkennbar ist, wer als Abgemahnter
tatsächlich gemeint ist. Zudem besteht keine Verpflichtung des Abmahners, eine
Abmahnung per Einschreiben-Rückschein zu versenden. In der Rechtsprechung ist es
sofern anerkannt, dass der Nachweis der Absendung einer Abmahnung vollkommen
ausreichend ist.
Die
Frage, ob beispielsweise ein falscher Vorname eine Abmahnung unwirksam macht,
ist immer noch eine Frage des Einzelfalls.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
Rostock
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