abmahnung-falscher-name

“Peter” statt “Ralf “: Wirksame Abmahnung bei falschem Vornamen?

Gerade bei den im Internet zu Vielfachabmahnungen kann schon einmal ein Textbaustein durcheinander kommen bzw. es können bei der Masse der Abmahnungen Schlampigkeiten der Adresse auftauchen. In diesem Zusammenhang stellt sich immer die Frage, ob eine Abmahnung, bei der in der Adresse irgend etwas nicht stimmt wirksam ist.

Ein besonders gelagerten Fall hatte vor Kurzem das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Az: 6 W 182/07, Beschluss vom 21.02.2008) zu entscheiden. Der Abgemahnte hieß mit Vornamen “Ralf”. Per Einschreiben-Rückschein wurde eine Abmahnung an ihn versandt, die jedoch den Vornamen “Peter” enthielt.

Offensichtlich wurde “Ralf” bei Zustellung des Einschreibens nicht angetroffen, so dass die Abmahnung mit dem Vermerk “nicht abgeholt” an den Absender zurückgeschickt wurde.

Nach dem der Abmahner eine einstweilige Verfügung eingereicht hatte, legte der Abgemahnte offensichtlich einen sogenannten Kostenwiderspruch ein. Ein Kostenwiderspruch ist ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung, der sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet. Hauptargument ist sinngemäß der an dieser Stelle etwas laienhafte formulierte Einwand “hätte ich von der Abmahnung und den Abmahngründen Kenntnis gehabt, hätte ich selbstverständlich sofort eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der Folge, dass eine einstweilige Verfügung nicht nötig gewesen wäre”. In diesem Fall sieht § 93 ZPO, dass die Kosten des Verfahrens der Antragsteller zu tragen hat.

Genau so sah das OLG Köln den Fall hier:

Nach Ansicht der Richter hatte der Beklagte das Recht aufgrund des falschen Vornamens die Annahme der ersichtlich nicht an ihn gerichteten persönlichen Briefsendung zu verweigern. Was jedoch wesentlich ist, ist ein nach unserer Auffassung an dieser Entscheidung ein anderer Faktor, der zur Folge hat, dass diese Entscheidung nicht einfach auf ähnlich gelagerte Fälle übertragen ist: da der Beklagte offensichtlich keine Benachrichtigungskarte über das Einschreiben hatte, konnte er das Einschreiben bei der Post nicht abholen, da der Vorname falsch war. Mit anderen Worten: als das Einschreiben aufgrund Nichtzustellbarkeit erst einmal postlagernd aufbewahrt wurde, gab es für den Beklagten keinerlei Möglichkeit mehr, an dieses Einschreiben heranzukommen. Dies war jedoch keine Schuld des Beklagten.

Hiervon zu unterscheiden ist letztlich die Frage, ob eine Abmahnung bei der Adresse oder Namen in irgendeiner Form falsch geschrieben ist, automatisch unwirksam ist. Wir halten dies für zweifelhaft, solange erkennbar ist, wer als Abgemahnter tatsächlich gemeint ist. Zudem besteht keine Verpflichtung des Abmahners, eine Abmahnung per Einschreiben-Rückschein zu versenden. In der Rechtsprechung ist es sofern anerkannt, dass der Nachweis der Absendung einer Abmahnung vollkommen ausreichend ist.

Die Frage, ob beispielsweise ein falscher Vorname eine Abmahnung unwirksam macht, ist immer noch eine Frage des Einzelfalls.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/c3d895ee97814e2abfc519526d1f25aa