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Falsche rechtliche Begründung einer Abmahnung macht diese nicht unwirksam (KG Berlin)

Zwingender Bestandteil einer wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung ist eine Schilderung des gerügten Sachverhaltes, üblicherweise eine rechtliche Einschätzung und konkrete Hinweise, was an den Verhalten beanstandet wird, die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und für den Fall der Nichtabgabe die Ankündigung eines gerichtlichen Verfahrens.

Abmahnungen, die formell so unvollständig und fehlerhaft sind, dass sie quasi “unwirksam” sind, sind sehr selten. 

Ist der in einer Abmahnung geschilderte Sachverhalt tatsächlich wettbewerbswidrig, die rechtliche Begründung jedoch falsch, kann der Abmahner dennoch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für die Abmahnung erstattet verlangen.

Mit dieser Frage hat sich das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 20.07.2012, Az.: 5 U 90/11) beschäftigt.

Nach Ansicht des Kammergerichtes ist es ausreichend, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird. Soweit die Abmahnung, die vorgeworfene Handlung eine falsche rechtliche Einschätzung trifft, sei dies ohne Belang. Eine unzutreffende rechtliche Würdigung in der Abmahnung ist grundsätzlich unschädlich, es genügt insoweit, dass der Abgemahnte das konkret als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen und die daraus notwendigen Schlussfolgerungen ziehen kann. Dies hatte sich im Fall, den das KG zu entscheiden hatte, auch dadurch gezeigt, dass der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Es ist letztlich Sache des Abgemahnten, das beanstandete Verhalten rechtlich zu beurteilen bzw. beurteilen zu lassen und die daraus resultierenden Entscheidungen zu treffen.

Somit sollte auch eine Abmahnung, wenn der geschilderte Sachverhalt erst einmal vom Grundsatz her zutrifft, durchaus ernst genommen werden, selbst wenn die rechtliche Begründung abwegig erscheint oder tatsächlich abwegig ist.

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Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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