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Neues Abmahnthema: Auch Fahrradbeleuchtung muss in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein

  • Aktuell
    OLG Karlsruhe entscheidet: Angebot von batteriebetriebener Fahrradbeleuchtung ohne K-Nummer ist unzulässig
    Mittlerweile hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe Urteil vom 12.12.2014, Az.: 4 U 45/14) entschieden, dass das Angebot von batteriebetriebenen Fahrradbeleuchtungen ohne Zulassungsnummer unzulässig ist. Die Zulassung einer batteriebetriebenen Fahrradleuchte erkennt man an einer K-Nummer, das heißt an einem “K” mit einer Wellenlinie und einer Prüfnummer.
    Nach Ansicht des OLG Karlsruhe nützt es nichts, im Angebot im Rahmen eines Disclaimers darauf hinzuweisen, dass die Leuchten nicht den deutschen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen und nicht die vorgeschriebene Fahrradbeleuchtung ersetzen.
    Bei der Frage, ob es sich um eine Fahrradbeleuchtung oder um eine Taschenlampe handelt, kommt es nach Ansicht des OLG darauf an, ob die Beleuchtung in der Werbung subjektiv zur Verwendung an einem Fahrrad im Straßenverkehr beworben wird. Dies kann bspw. durch entsprechende Kategorien-Wahl bei eBay der Fall sein. Im vorliegenden Fall war ein LED-Fahrradlampen-Set in einem Onlineshop in der Rubrik “Fahrradzubehör” als “Freizeit-Leuchte” angeboten worden, jedoch wurde das Set mit einer Klick-Halterung verkauft, mit der es an Fahrrädern befestigt werden konnte. Es gab zudem Fotos in der Artikelbeschreibung, die die Montage der Leuchte an einem Fahrrad zeigte.
    Es bleibt somit eigentlich nur noch das Angebot als “Kinderwagenbeleuchtung” ohne dass es irgendeinen Bezug auf Fahrräder gibt.
    Vor dem Hintergrund, dass diese OLG-Entscheidung in der Welt ist, rechnen wir in der Zukunft vermehrt mit Abmahnungen aus diesem Bereich. Wir empfehlen daher, Fahrradbeleuchtung ohne K-Nummer nicht mehr anzubieten.
    16.02.2015

§ 22 a Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) beschreibt genau, welche Fahrzeugteile in einer “amtlich genehmigten Bauart” ausgeführt sein müssen. Dies erkennt man in der Regel daran, dass die entsprechenden Fahrzeugteile bei PKW´s mit einer E-Nummer versehen sind. Das Angebot von nicht genehmigten KFZ-Teilen ist schon seit längerem ein wettbewerbsrechtliches Abmahn-Problem. In erster Linie handelt es sich um Fahrzeugteile für PKW, wie bspw. entsprechende Beleuchtungen etc.

Vielen wird unbekannt sein, dass auch eine Beleuchtung und Beleuchtungseinrichtungen für Fahrräder in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen. Dies ist in der Regel an einer E-Kennzeichnung zu erkennen. Rechtlich ergibt sich die Verpflichtung aus § 22 a Abs. 1 Nr. 22 StVZO.

In einer amtlich genehmigten Bauart müssen ausgeführt sein

Lichtmaschine,

Scheinwerfer, Schlussleuchten,

rote, gelbe und weiße Rückstrahler,

Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen

oder in den Speichen für Fahrräder.

§ 67 StVZO regelt mit deutscher Gründlichkeit die Anforderungen an “lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern”.

Aus § 67 Abs. 2 StVZO ergibt sich, dass an Fahrrädern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen, im Rechtsdeutsch sind dies “auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel”.

Uns war diese Regelung ehrlicherweise – wie auch vielen Internethändlern – vollkommen unbekannt. Ein näherer Blick auf das eigene Fahrrad offenbart jedoch, dass auf dem Rückstrahler deutlich eine E-Nummer zu erkennen ist. Vorgeschrieben ist jedoch der Buchstabe “K” mit einer Wellenlinie und einer Prüfnummer.

Problem batteriebetriebene Beleuchtung

Die Zeiten, in denen der Fahrradfahrer mühsam im Dunkeln gegen den Dynamo gekämpft hat, der direkt auf dem Reifen auflag, sind vorbei. Heutzutage sind in der Vorderachse oftmals Nabendynamos untergebracht, bei denen kaum zu merken ist, ob das Licht nun ein- oder ausgeschaltet ist.

Unabhängig davon geht der Trend eindeutig dahin, statt einer dynamobetriebenen Beleuchtung einen batteriebetriebenen Scheinwerfer und ein Rücklicht am Fahrrad zu befestigen. Offiziell ist dies gemäß 67 Abs. 11 StVZO nur bei Rennrädern erlaubt, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt.

Nur dann darf statt einer Lichtmaschine eine oder mehrere Batterien verwendet werden.

Mit anderen Worten: Eigentlich ist ein batteriebetriebenes Scheinwerfer- und Rücklicht-Set für ein Fahrrad, das kein Rennrad ist, ohnehin nicht zulässig.

Nicht zugelassene Fahrzeugteile dürfen nicht angeboten werden – auch keine Fahrzeugbeleuchtung

Das Angebot von nicht genehmigten Fahrzeugteilen ist bei PKW unzulässig und auch bei Fahrradbeleuchtung!

Wie auch bei Fahrzeugteilen für Kfz ist es unerheblich, ob im Angebot darauf hingewiesen wird, dass derartige Teile im Bereich der Straßenverkehrsordnung nicht verwendet werden dürfen. Es besteht gemäß § 23 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein Vertriebsverbot, das mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann.

Der Vertrieb entsprechender Produkte ist natürlich auch wettbewerbswidrig

“Spezialisiert” auf das Angebot von nicht genehmigter Fahrradbeleuchtung hat sich aktuell die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (WBZ/Wettbewerbszentrale). Uns liegen mehrere Abmahnungen vor (Stand 06/2013), in denen das Angebot von nicht genehmigten Fahrzeugteilen in Form von Batterie-Fahrradbeleuchtungen abgemahnt werden. Nach unserer Information wird die Wettebwerbszentrale auf Grund ungeklärter Rechtsfragen ein Musterverfahren führen.

Nach unserem Eindruck ist diese Problematik oftmals nicht bekannt, so kann man in vielen Discountern regelmäßig batteriebetriebene Fahrradbeleuchtung (Scheinwerfer und Rücklicht) erwerben, die ganz offensichtlich keine K-Nummer hat.

Hoch problematisch an der Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist der Umstand, dass sich die Unterlassungsansprüche generell auf Fahrzeugteile beziehen und nicht nur auf die batteriebetriebene Fahrradbeleuchtung. Anbieter, die Kfz-Teile anbieten oder Fahrradzubehör, müssen in diesen Fällen sehr vorsichtig sein.

Rein formal gesehen handelt es sich bei der batteriebetriebenen Fahrradbeleuchtung um eine Taschenlampe, wie auch ein rotes Rücklicht, das über entsprechende Befestigungsteile am Fahrrad befestigt werden kann. Eine Alternative kann es somit sein, diese Produkte nicht im Zusammenhang mit Fahrrädern anzubieten, sondern bspw. als Beleuchtung für einen Kinderwagen. Wer diesen Weg geht, sollte jedoch sorgfältig darauf achten, dass sein Produkt nicht in irgendeiner Form mit Fahrrädern in Verbindung gebracht werden kann, wie bspw. durch eine entsprechende Kategorien-Vorwahl bei eBay oder Amazon.

Wir beraten Sie.

Stand: 19.08.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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