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Viele rechtliche Fallstricke: Verkauf von E-Zigaretten, Liquids, Shishas und Tabakwaren über das Internet

Der Verkauf, insbesondere von E-Zigaretten, Liquids und Zubehör boomt aktuell über das Internet.

Der Umsatz mit E-Zigaretten betrug allein 2016 420 Mio. Euro. Der Umsatz hat sich somit seit 2014 mehr als verdoppelt. 61% wurden 2015 über das Internet abgesetzt.

So lukrativ dieses Geschäftsfeld auch sein mag, es gibt einige rechtliche Fallstricke, die gerade Online-Händler beachten müssen und die immer mehr auch in den Fokus von Abmahnungen rücken. Es ist hierbei nicht untypisch, dass sich eine lukrative Branche durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen selbst reguliert. Nachfolgend möchten wir Ihnen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige Praxisprobleme beim Angebot von E-Zigaretten, Shishas, Liquids und E-Zigaretten-Zubehör vorstellen:

Jugendschutz:

Für den Internethandel wichtig ist die Regelung in§ 10 Abs. 3 Jugendschutzgesetz (JuschG). Dort heißt es:

“Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.”

Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen “anbieten” und “abgeben”.

Unstreitig dürfen E-Zigaretten, Liquids und Zubehör nur mit einer sogenannten Altersverifikation versandt werden. Dies bedeutet, dass beim Versand gewährleistet sein muss, dass nur Volljährige die Waren entgegennehmen können.  Entsprechende Versandformen von Logistikdienstleistern oder das Post-Ident-System können hier eine Lösung sein. Dadurch ist gewährleistet, dass ausschließlich Volljährige die Ware entgegennehmen können. Der Postzusteller überprüft die Volljährigkeit bei Übergabe der Ware.

Diffiziler wird es bei der Frage des Anbietens: Hier ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. So vertritt eBay bspw. die Ansicht, dass die Alterskontrolle beim Versand ausreicht, bspw. mit der Versandform per DHL-Paket mit “Alterssichtprüfung ab 18 Jahren”.

Hintergrund ist, dass ein Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes nur dann vorliegt, wenn eine Alterskontrolle beim Versand selber, d.h. bei der Übersendung nicht vorgenommen wird. Es gibt jedoch auch andere Ansicht und Rechtsprechung, die annimmt, dass auch das Angebot selber einer Alterskontrolle unterliegen muss.

Dies hat zur Folge, dass bereits bei der Bestellung eine Alterskontrolle vorgenommen werden muss. Dies ist bspw. bei eBay nicht möglich. Eine reine Bestätigung des Käufers, er sei volljährig, wird hier nicht ausreichend sein.

Abschließend geklärt ist die Rechtslage noch nicht. Uns vorliegende Rechtsprechung deutet jedoch darauf hin, dass eine doppelte Alterskontrolle, d.h. zum  einen beim Angebot, zum anderen beim Versand notwendig ist.

Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Sowohl das Tabakerzeugnisgesetz wie auch die Tabakerzeugnisverordnung sehen eine Vielzahl von Vorschriften vor, die beim Angebot von E-Zigaretten, Liquids und Zubehör einzuhalten sind.

Tabakerzeugnisgesetz

Das aktuelle Tabakerzeugnisgesetz beschäftigt sich in §§ 13 ff. auch mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern. Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Tabakerzeugnisverordnung genügen (dazu unten mehr). Des Weiteren dürfen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gemäß § 14 Tabakerzeugnisgesetz nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
wenn Nachfüllbehälter ein Volumen von höchsten 10 ml haben. Auch der Nikotingehalt ist vorgeschrieben. Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter müssen zudem kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sein.

Zu § 14 Tabakerzeugnisgesetz gibt es bereits erste Rechtsprechung. So hat bspw. die Wettbewerbszentrale eine Entscheidung vor dem Landgericht Essen (LG Essen, Beschluss vom 05.09.2017, Az.: 45 O 66/17) erstritten. Ein Internetanbieter hatte eine Nikotinlösung in einem 1-Liter-Behälter angeboten. Obwohl der Anbieter darauf hingewiesen hatte, dass das Produkt nicht für die Verwendung als E-Liquid in E-Zigaretten gedacht sei, sah das Landgericht das Angebot als wettbewerbswidrig an, trotz des entsprechenden Hinweises. Hierbei kommt es offensichtlich auf die abstrakte Eignung als Nachfüllbehälter an. Nachfüllbehälter ist nach Ansicht der Richter alles, was eine nikotinhaltige Flüssigkeit enthält und welches auch zum Nachfüllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann.

Tabakerzeugnisverordnung

Weitere Verpflichtungen, die in unserer Beratungspraxis ebenfalls Gegenstand von Abmahnungen waren, betreffen Verstöße gegen die Tabakerzeugnisverordnung. Entsprechende Regelungen für elektronische Zigaretten finden sich in§§ 24 ff. Tabakzeugnisverordnung. So gibt es gemäß § 24 Tabakerzeugnisverordnung eine Informationspflicht der Hersteller und Importeure an die zuständige Behörde. Mitzuteilen sind unter anderem Inhaltsstoffe, toxikologische Daten sowie die Auswirkungen auf die Gesundheit, etc.

Nach unserem Eindruck importieren viele deutsche Internethändler entsprechende E-Zigaretten-Produkte aller Art selbst aus dem Nicht-EU-Ausland (Asien). Sie sind damit Hersteller bzw. Importeur und selbst dafür zuständig, entsprechende Informationspflichten umzusetzen.

Praxisrelevant gemäß § 26 Tabakerzeugnisverordnung ist der sogenannte Beipackzettel, der neben Kontaktdaten viele weitere Informationen enthalten muss.

Nach unserem Eindruck ist die rechtskonforme Ausgestaltung von E-Zigaretten, Liquids und Zubehör insbesondere unter Berücksichtigung der Tabakerzeugnisverordnung außerordentlich anspruchsvoll. Wir können daher nur jedem Händler empfehlen, von einem seriösen deutschen oder europäischen Händler die Ware zu beziehen, der gewährleistet, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften auch eingehalten werden.

Last but not least: Verdampfer sind Elektronikprodukte

E-Zigaretten-Verdampfer sind Elektronikprodukte und unterliegen somit der Verpflichtung zur Herstellerregistrierung nach Elektrogesetz. Ferner muss der Verdampfer auch korrekt gekennzeichnet sein.

Enthält der Verdampfer Akkus oder Batterien, kommen noch entsprechende Anmeldepflichten bei GRS Batterien sowie wiederum entsprechende Informationspflichten hinzu.

All diese Vorgaben muss ein Händler, der die Produkte selbst von außerhalb der EU importiert, selbst einhalten, was naturgemäß aufwendig und kostenintensiv ist. Aufgrund der ersparten Kosten können die Produkte häufig sehr viel günstiger, als der rechtskonforme Wettbewerb angeboten werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass Wettbewerber sich mit einer Abmahnung zu Wehr setzen.

Gerade in einem rechtlich, wie auch tatsächlich komplexen Bereich, wie dem Angebot von E-Zigaretten und Liquids können wir keinesfalls empfehlen, unbesehen eine einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Das Risiko einer Vertragsstrafe ist in diesen Fällen häufig außerordentlich hoch, die Rechtslage häufig nicht abschließend geklärt.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 06.10.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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