abmahnung-energieetikett-produktdatenblatt

Nächste Abmahnwelle? Fehlende Darstellung des Energieetiketts und des Produktdatenblattes bei Elektrogeräten wird abgemahnt

irrvideo-fUGfSBF7kB8 Seit dem 01.01.2015 gibt es für viele Elektrogeräte aufgrund u. a. der EU-Verordnung 518/2014 besondere Kennzeichnungspflichten im Internet. Hierzu gehören

  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen
  • Fernsehgeräte
  • Luftkonditionierer
  • Haushaltswäschetrockner
  • Lampen und Leuchten

Immer dann, wenn diese Produkte entweder

seit dem 01.01.2015 vom Hersteller mit einer neuen Produktbezeichnung auf den Markt gebracht werden

oder

der Hersteller ein Energieetikett und ein Produktdatenblatt elektronisch zur Verfügung stellt

müssen diese Informationen auf eine ganz bestimmte Art und Weise auch im Internetangebot dargestellt werden. Bei Lampen und Leuchten gilt nur die Verpflichtung zur Darstellung des elektronischen Etiketts.

Seit dem 01.04.2015 gelten die Informationspflichten auch für Haushaltsbacköfen und Haushaltsdunstabzugshauben. Ab dem 26.09.2015 auch für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter oder Warmwasserspeicher.

Auch bisher galt, dass in der Werbung auf jeden Fall die Energieeffizienzklasse mit anzugeben ist.

Genaue Vorschrift des EU-Gesetzgebers über die Art der Darstellung

Auf dem Weg in die Informations- und Disclaimergesellschaft hat der EU-Gesetzgeber genaue Vorstellungen deutlich gemacht, wie über das Energieetikett und das Produktdatenblatt zu informieren ist.

Der erste Schritt für Internethändler ist somit, zunächst einmal zu prüfen, ob das Gerät seit dem 01.01.2015 unter einer neuen Produktbezeichnung in den Verkehr gebracht wurde oder ob der Hersteller bereits jetzt ein elektronisches Etikett und ein Produktdatenblatt bereitstellt. Nach unserem Eindruck ist dies bei Markenherstellern eigentlich in den allermeisten Fällen der Fall. Das Energieetikett sieht bspw. wie folgt aus:

Wir empfehlen allen Internethändlern, die die oben genannten Produkte anbieten, von sich aus zu recherchieren, ob der Hersteller oder der Lieferant die entsprechenden Informationen (Energieetikett oder Produktdatenblatt) im Internet bereitstellt. Grundsätzlich ist es im Übrigen so, dass für die Produktgruppen, für die die Informationspflicht seit dem 01.04.2015 gilt (Haushaltsbacköfen oder Haushaltsdunstabzugshauben) oder für die die Informationspflichten ab dem 26.09.2015 (Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher) gelten, diese Informationen ab diesem Zeitpunkt immer im Internet dargestellt werden müssen.

Wo muss informiert werden?

Die Informationsvorgaben aus der Richtlinie sind auf der einen Seite exakt, auf der anderen Seite etwas unklar. Wir gehen davon aus, dass insbesondere die Darstellung des Energieetiketts und des Produktdatenblattes auf den Seiten gilt, auf denen der Kunde das Produkt in den Warenkorb legen kann. Dies ist die Artikelbeschreibung bei eBay oder Amazon oder auch die Seite in einem Internetshop, in dem das Produkt dann in den Warenkorb gelegt werden kann. Auf Seiten, auf denen das Produkt lediglich beworben wird, muss auf jeden Fall die Energieeffizienzklasse dargestellt werden.

Kompliziert: Die Darstellung des elektronischen Etiketts

Nach der EU-Richtlinie gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, das Energieetikett darzustellen. Entweder wird das Energieetikett in der Nähe des Produktpreises dargestellt. Das Etikett muss hierbei gut sichtbar und leserlich sein. Die Proportionen müssen festgelegten Größen entsprechen.

Eine andere Darstellung ist eine Information über eine Verlinkung. Ganz im Bürokratendeutsch spricht der Normgeber hier nicht von einem Link, sondern von einer “geschachtelten Anzeige”. Hierbei reicht eine einfache Verlinkung nicht aus. Vielmehr muss der Pfeil, der die Energieeffizienzklasse beschreibt, als Link verwendet werden. Die Farbe der Grafik mit der Angabe der Energieeffizienzklasse muss hierbei zwingend die gleiche Farbe haben, wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf dem Etikett. So z. b.: 

Die Energieeffizienzklasse muss zwingend in weißer Schrift dargestellt werden. Die Darstellung der Energieeffizienzklasse muss mindestens genauso groß sein, wie der dargestellte Preis auf der Internetseite! Der Pfeil kann hierbei entweder nach links oder nach rechts zeigen. Bei Anklicken dieses Energieeffizienzpfeils kann sich dann ein Link mit dem Energieetikett öffnen. Dies muss im Übrigen sofort geschehen. Eine Anzeige erst nach mehreren Klicks ist wohl nicht zulässig.

Die Darstellung des Produktdatenblatts

Eine Alternative ist es, dass Produktdatenblatt in räumlicher Nähe des Produktpreises darzustellen. Dies bietet sich in der Praxis kaum an, da das Produktdatenblatt sehr viele und umfangreiche Informationen enthält, die den Verbraucher eher verwirren würden.

Eine andere Alternative ist es, das Produktdatenblatt zu verlinken. Der Link muss zwingend in der Nähe des Preises dargestellt werden. Zudem muss der Link zwingend

“Produktdatenblatt”

lauten.

In den allermeisten Fällen sind es somit zwei Angaben, die notwendig sind, nämlich die entsprechende Darstellung des Energieetiketts und des Produktdatenblattes unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben des Gesetzgebers.

Falsche oder fehlende Darstellung ist wettbewerbswidrig

Es versteht sich von selbst, dass eine fehlende, falsche oder unzureichende Information wettbewerbswidrig ist. 6 Monate nach Inkrafttreten der Regelung, nämlich im Juni 2015, wurde uns die erste Abmahnung zu diesem Thema vorgelegt. Gerügt wurde die fehlende Darstellung des Energieetiketts und des Produktdatenblatts beim Angebot eines Fernsehers im Internetshop.

Sollten Sie eine derartige Abmahnung erhalten, empfehlen wir äußerste Vorsicht:

Zum einen bezieht sich eine derartige Abmahnung in der Regel nicht auf ein ganz spezielles Produkt, sondern auf eine Produktgruppe, wie bspw. Fernseher. Zum anderen ist es in der Regel so, dass die geforderte Unterlassungserklärung sich nicht speziell auf das falsche Angebot oder die entsprechende Plattform (wie bspw. den Internetshop) bezieht, sondern ganz grundsätzlich auf entsprechende Angebote. Wer somit wegen einer falschen Gestaltung in einem Internetshop abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung unterschreibt, muss gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass die entsprechende Darstellung bspw. bei eBay oder bei Amazon ebenfalls korrekt ist, wenn dort entsprechende Produkte angeboten werden. Insbesondere die Darstellung bei eBay und bei Amazon ist jedoch problematisch und in einem Internetshop schon kompliziert genug.

Des Weiteren ist hinsichtlich der einzelnen Aspekte der Darstellung von Energieetikett und Produktdatenblatt vollkommen unklar, welche konkrete Umsetzung dieser Informationspflicht die Rechtsprechung eigentlich fordert. Was bedeutet bspw. die Darstellung in räumlicher Nähe zum Preis, etc., etc.?

Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass dem Abgemahnten in diesem Fall zum Teil in der Abmahnung selbst beigefügt eine Unterlassungserklärung vorgelegt wird, die sehr weitreichend ist und bei der vollkommen unklar ist, wie die Verwirkung einer Vertragsstrafe eigentlich vermieden werden kann.

Wir raten somit in derartigen Fällen zur äußersten Vorsicht.

Wenn Sie derartige Produkte anbieten, beraten wir Sie gern, welche konkreten Vorstellungen der Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Informationspflicht hat und wie man diese praxisgerecht umsetzen kann.

Sollten Sie zu diesem Thema eine Abmahnung erhalten haben, gilt erst recht: Lassen Sie sich beraten.

Stand: 24.06.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/7fc47a5e8f2b4ee68103052852061de2