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Energieeffizienz von LED-Monitoren müssen auch dann angegeben werden, wenn keine Herstellerinformationen vorliegen

Gemäß Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur ENVKV (Energiekennzeichnungsverordnung) und mehreren EU-Verordnungen muss beim Angebot von Fernsehgeräten, Computer oder Videomonitoren in der Werbung die Energieeffizienzklasse angegeben werden.

Die fehlende Angabe einer Energieeffizienzklasse ist wettbewerbswidrig (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2014, Az.: 6 U 189/13). Es ging um das Angebot von LED-Monitoren. Man stritt sich unter anderem darüber, ob diese LED-Monitore überhaupt unter Artikel 2 Nr. 1 und 3 der Verordnung der EU 1062/2010 fallen.

Letztlich gehören auch LED-Monitore zu den Anzeigegeräten, bei denen eine Energieeffizienzangabe notwendig ist.

Keine Infos vom Gerätehersteller? Egal!

Der Beklagte in diesem Verfahren hatte sich unter anderem damit verteidigt, die Klage sei rechtsmissbräuchlich, weil sie sich nicht gegen den Gerätehersteller richtet, von dem er keine Informationen zur Energieeffizienzklasse der Produkte erhalten habe.

Mit diesem Argument drang der Beklagte vor dem Gericht nicht durch.

“In Rede steht ihre Werbung als Händlerin, für deren Gestaltung sie vor allem selbst verantwortlich ist. Sollte sie für die Angaben zur Energieeffizienzklasse in der Werbung, die sie sicherzustellen hat (§ 6 a ENVKV), auf Informationen der Gerätehersteller angewiesen sein, hat sie sich diese rechtzeitig zu verschaffen.”

Mit anderen Worten: Ohne Wenn und Aber sind rechtliche Pflichtinformationen aller Art, wie die Energieeffizienzinformation bei Computermonitoren oder Fernsehern mit anzugeben. Selbst dann, wenn die Hersteller diese Informationen nicht zur Verfügung stellen.

Dieser Punkt ist im Grunde genommen nichts Neues. Es gibt jedoch immer wieder neue Informationsbereiche, wie bspw. die Informationspflichten beim Angebot von Lampen oder Leuchten, bei denen wir manchmal den Eindruck haben, dass die Hersteller die letzten sind, die mitbekommen, dass es neue Informationspflichten gibt.

Den Händler entschuldigt dies leider nicht.

Grundsätzlich sollten Shopbetreiber die wegen fehlender Energieeffizienzangaben abgemahnt werden, sehr vorsichtig sein, da eine entsprechende Unterlassungserklärung oftmals nur schwer einzuhalten ist.

Stand: 20.05.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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