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Vorsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen: Falsche Preisauszeichnung der Endreinigung wird abgemahnt
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Zur wird über Abmahnungen berichtet, die sich an die Anbieter einer Ferienwohnung richten. Es geht um eine angeblich falsche Preisangabe im Zusammenhang mit dem Angebot von Endreinigungen.
So berichtet die Wettbewerbszentrale am 17.02.2011:
Preiswerbung für Ferienimmobilien muss Kosten für Endreinigung enthalten
Die Wettbewerbszentrale erhielt jüngst zahlreiche Beschwerden zur Preiswerbung von Anbietern von Ferienwohnungen auf der Insel Sylt. In den beworbenen Mietpreisen waren weder die Kosten für die Endreinigung noch Buchungsgebühren enthalten, obwohl sie obligatorisch zu zahlen waren. Bei der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienimmobilien ist es jedoch erforderlich, dass jede obligatorische Kostenposition in den Endpreis für die Leistung eingerechnet und inkludiert dargestellt wird (§ 1 Preisangabenverordnung). Die entgegenstehende Praxis ist im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
Nach Maßgabe des neuen UWG stellt die unterbliebene Endpreisangabe zusätzlich eine unzulässige Irreführung durch Unterlassen dar (§§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG). Während früher unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit die separate Ausweisung einzelner Preisbestandteile bei gleichzeitiger Errechenbarkeit des Endpreises noch toleriert wurde, ist dies nach der aktuell gültigen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Vorenthalten einer Informationspflicht nach § 5 a Abs. 3 UWG gleichzeitig zum Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG führt. Die fehlende Endpreisangabe begründet demzufolge immer einen solchen Vorwurf.
Gegenstand des möglichen Wettbewerbsverstoßes ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PangV).
Gemäß § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung sind Preise anzugeben einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die Rede ist von sogenannten Endpreisen. Der Verbraucher, der sich für ein Angebot interessiert, soll nicht erst einzelne Preisposten zusammenaddieren sondern quasi auf einen Blick erkennen, wie teuer eine Leistung eigentlich wird.
Der Vermieter einer Ferienwohnung kann hier einen Fehler machen:
Am Ende der Mietzeit muss die Ferienwohnung oder das Ferienhaus gereinigt werden. Viele Vermieter von Ferienwohnungen wünschen nicht, dass der Mieter selbst die Wohnung reinigt sondern reinigen die Ferienwohnung selbst oder lassen dies durch entsprechende Dienstleister erledigen. In diesem Fall hat der Mieter einer Ferienwohnung keine Wahl, ob er die Endreinigung optional hinzubuchen möchte oder nicht. Der Preis für die Endreinigung ist quasi ein zwingender Bestandteil des Gesamtmietpreises.
In diesem Fall ist der Gesamtpreis anzugeben, so dass der Mieter nicht gezwungen ist, die Kosten für die Endreinigung noch einmal zusätzlich zum Mietpreis hinzuzurechnen.
Die gesonderte zusätzliche Ausweisung von Endreinigungskosten, die für den Mieter zwingend ist, scheint wohl ein beliebter Fehler beim Angebot einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses zu sein. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 06.06.1991 (Az.: I ZR 291/89) zu dieser Frage ein Urteil getroffen. Im Leitsatz heißt es:
"Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, in seiner Werbung bei der Anzeige von Mietpreisen für Ferienwohnungen Endpreise anzugeben, in welche die pauschal und nicht in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen sind und ebenso die von vornherein festgelegten Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist."
Es macht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Übrigen keinen Unterschied, ob Nebenkosten an den Vermieter oder an Dritte zu zahlen sind. Entscheidend ist allein, was der Mieter zu zahlen hat, egal an wen.
Was tun?
Viele Ferienwohnungsvermieter stellen ihre Angebote im Internet dar und somit für mutmaßliche Abmahner leicht zu ergoogeln.
Vermieter haben zwei Möglichkeiten:
Entweder die Endreinigung wird optional angeboten, d. h. der Mieter muss die Endreinigung durch den Vermieter nicht in Anspruch nehmen sondern kann dies auf Wunsch auch selbst erledigen.
Anderenfalls muss bezogen auf den Mietzeitraum der Mietpreis einschließlich aller zwingenden Kosten, hierzu gehört dann auch die Endreinigung, angegeben werden. In diesem Fall sollte angegeben werden, dass der Preis inklusive Endreinigung ist. Die Kosten der Endreinigung sollten in diesem Fall nicht gesondert ausgewiesen werden.
Stand:21.02.2011
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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