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Benzinmotoren für Modellflugzeuge: Ist alles,
was Kabel hat, zukünftiger Elektroschrott? (LG Berlin)
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Elektro-
und Elektronikgeräte sind nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten, dem sogenannten ElektroG, bei der
Stiftung EAR zu melden. Der Vertrieb von Elektrogeräten, die zwar der
Anmeldepflicht unterliegen, jedoch nicht bei der Stiftung EAR registriert worden
sind, ist wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG (so bspw.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007, Az. I-20 W 18/07). Eine beliebte Falle bei der Verletzung der Registrierungspflicht
ist im Übrigen der Eigenimport von Elektrogeräten aus EU-Ländern. Auch diese
müssen bei der Stiftung EAR gemeldet werden.
Was ist
Elektroschrott?
Streitigkeiten gibt es immer wieder bei der
Frage, wann eigentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 ElektroG
ein Elektrogerät gegeben ist, das anmeldepflichtig ist.
Bei
einigen Produkten sind Entscheidungen, die im verwaltungsrechtlichen Bereich
oftmals durch den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof entschieden werden, durchaus
nachvollziehbar, wie bspw. bei magnetischen Warnlampen für Kraftfahrzeuge
(BayVGH, Beschluss vom 19.08.2008, Az. 20 ZB 08.1647). Andere Entscheidungen,
wie bspw. eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2008, Az. 7
C 43.07, demzufolge ein Laufschuh mit einer elektronischen Dämpfung nicht unter
das ElektroG fällt, da Schuhe keine Gerätekategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz
1 ElektroG sind, sind wohl nur Juristen verständlich.
Auf wettbewerbsrechtlicher Ebene hat sich das Landgericht Berlin mit
Urteil vom 19.02.2009, Az. 52 O 400/08 nunmehr mit der Frage beschäftigt, ob ein
isoliert angebotener Benzinmotor für Modellflugzeuge unter die Anmeldepflicht
des Elektrogesetzes fällt. Das Landgericht hat eine Anmeldepflicht bejaht und
somit einen Wettbewerbsverstoß auf Grund einer fehlenden Anmeldung des
Benzinmotors angenommen.
Auf ersten
Blick erscheint dies widersinnig, da niemand auf die Idee kommen würde, einen
Benzinmotor zum Elektroschrott zu geben. Auch ein Benzinmotor braucht jedoch zum
Betrieb elektrischen Strom, der, sei es durch eine externe Batterie oder durch
eine Lichtmaschine des Motors, der über die Zündkerze zu einer Zündung des
Benzinluftgemisches führt. Bevor jetzt jemand auf die Idee kommt, dass auch
PKW's als Elektroschrott somit gemeldet werden müssen - gibt es hier durch die
Altautoverordnung eine Sonderregelung.
Interessant an der Entscheidung ist, dass sich
das Landgericht über eindeutige Hinweise des Gesetzgebers, der europäischen
Union und Informationen der Stiftung EAR zum Anwendungsbereich des
Elektrogesetzes hinweggesetzt hat. In den Hinweisen des Bundesumweltministeriums
zum Anwendungsbereich des Elektrogesetzes wird ausgeführt, dass ein Gerät dann
nicht unter das Elektrogesetz fällt, wenn elektrischer Strom und nicht bspw.
Benzin oder Gas erforderlich ist, um die Primärfunktion eines Gerätes zu
erfüllen. Die Primärfunktion eines Benzinmotors, nämlich Bewegung wird durch die
Zündung eines Benzin-Luftgemisches ausgelöst. Das Bundesumweltministerium nimmt
in seinen Hinweisen bspw. einen Benzinrasenmäher ausdrücklich von dem
Anwendungsbereich des Elektrogesetzes aus. Hierbei bezieht sich das
Bundesumweltministerium, wie auch die Information der Stiftung EAR auf eine
FAQ-Liste der europäischen Union von Mai 2005, in dem ebenfalls diese Ansicht
vertreten wird.
Diese
quasi amtlichen Ansichten hat das Landgericht Berlin jedoch ignoriert und führt
aus, dass es in erster Linie darauf ankommt, dass ein Benzinmotor für
Modellflugzeuge als Sport- und Freizeitgerät im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7
ElektroG einzuordnen sei.
Es heißt
insofern in der Entscheidung:
"Für
die Qualifizierung als Spielzeugmotor kann es nicht darauf ankommen, ob der
Motor zusammen mit einem Modellflugzeug oder -wie hier- gesondert vertrieben
wird. Es ist z.B. durchaus verkehrsüblich, dass Modellflugzeuge nur im Rohbau
vertrieben werden und sich der Bastler die zur Fertigstellung erforderlichen
Teile (wie z.B. Farben, Klebstoff) getrennt von dem Bauteilkasten besorgen muss.
Gleiches gilt für die Besonderheiten, wie Motor und Fernsteuerung des Flugzeugs.
Wann ein Modellflugzeug fertig und komplett ist, richtet sich nach den Wünschen
und den Vorstellungen des Modellflugzeugliebhabers. Es erscheint daher nicht
sachgerecht, einen Benzinmotor für ein Modellflugzeug, der gesondert zu einem
Modellfugzeug angeboten wird, anders zu qualifizieren als ein Modellflugzeug,
bei dem der Benzinmotor gleich mitgeliefert
wird.
Der
Anwendung des Elektrogesetzes auf Grund des hier verfahrensgegenständlichen
Benzinmotors steht auch nicht entgegen, dass dieser Motor etwa Teil eines nicht
vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes erfasstes Gerät im Sinne von § 2 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2 ElektroG ist. Der Motor ist unter Berücksichtigung seiner
funktionalen und bestimmungsgemäßen Verwendung Teil eines elektronischen
Spielzeugs (motorbetriebenes Modellflugzeug), dass er anderweitig verwendet
werden könnte oder Teil einer nicht unter das Gesetz fallenden Großanlage sein
könnte - dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
Nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 sind Elektro- und Elektronikgeräte Geräte, die zu ihrem
ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder
benötigen.
Bei der
Bestimmung eines Gerätes als Elektronikgerät, ist entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin nicht darauf abzustellen, ob das Gerät seine Primärfunktion auch
ohne die Zuführung von Strom weiter erfüllen kann. Das Kriterium der
"Primärfunktion" findet keinen Anhalt im Gesetzeswortlaut. Dort ist allein vom
ordnungsgemäßen Betrieb eines Gerätes die
Rede."
Das
Gericht führt dann im Weiteren aus, dass der durch den Gesetzgeber verwendete
Begriff der "Primärfunktion" im Gesetzeswortlaut keine Stütze
findet.
Dieser
Ansicht begegnet durchaus Kritik: Immerhin hat nicht nur das
Bundesumweltministerium, sondern auch die verordnungsgebende europäische Union
die entsprechende Interpretation zur Auslegung des Elektrogesetzes geliefert. Es
mag sein, dass im Gesetz selbst nicht zwischen einer Primärfunktion und einem
ordnungsgemäßen Betrieb unterschieden wird. Was der Gesetzgeber jedoch
tatsächlich gemeint hat, dürfte durch die Informationen des
Bundesumweltministeriums und der EU-Kommission eigentlich klar sein.
Zudem
dürfte niemand auf die Idee kommen, einen Benzinmotor am Ende seiner Lebenszeit
in den Elektroschrott zu geben.
Unabhängig
davon sollten jedoch gerade die Anbieter von Modellbauzubehör darauf achten,
dass isoliert angebotene Benzinmotoren für Modellflugzeuge bei der Stiftung EAR
angemeldet sind. Im Zweifel ist eine ausdrückliche Bestätigung des Großhändlers,
von dem die Ware bezogen wird, sinnvoll.
Stand:30.03.2009
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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