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Rechtsmissbrauch, wenn Abmahnungen dienen ganz überwiegend dazu dienen, dem Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen (LG Stade)

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Viele eBay-Händler im Kosmetikbereich waren von Abmahnungen der eBay-Händlerin D. und ihren Rechtsanwälte aus Kiel betroffen. Zu viele, wie das Landgericht Stade (Urteil vom 23.04.2009, Az.: 8 O 46/09 – ) annimmt. Internetrecht-rostock.de konnte für seinen Mandanten in der ersten Instanz einen Rechtsmissbrauch nachweisen.

Das Landgericht Stade hat mit klaren Worten entschieden, dass die Abmahntätigkeit von Frau D. rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist:

Nach Ansicht des Gerichtes sei die Grenze zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen gemäß § 8 Abs. 4 UWG für den vorliegenden Fall überschritten. Abgemahnt wurde -wie so oft-  Fehler in der Widerrufsbelehrung und, eine beliebte Falle beim Angebot von Kosmetika, ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nach Preisangabenverordnung.

Das Gericht hat hierbei die Frage eines Rechtsmissbrauches von Amtswegen geprüft und durchaus Augenmaß walten lassen, wenn ausgeführt wird, dass grundsätzlich bei Abmahnungen von im Internet tätigen Unternehmen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Zurückhaltung mit Annahme eines Missbrauchsfalles am Platze sei und erst einmal ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten zu unterbleiben haben.

Hauptargument des Landgerichtes war jedoch, dass der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zur betrieblichen Nutzung für die Verfügungsklägerin stehe und beherrschenden Motiv sachfremde und für sich gesehene nicht schutzwürdige Interessen seien.

Die Abmahnerin hatte nach eigenen Angaben 164 Abmahnungen innerhalb von fünf Jahren aussprechen lassen, somit im Durchschnitt alle 14 Tage eine Abmahnung.

Abmahnungen dienen dazu Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen

Bitter aufgestoßen ist dem Landgericht Stade ganz offensichtlich, dass über 160 Abmahnungen nur ein geringer sechsstelliger Umsatz gegenüberstand.

“Das Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten führt vorliegend zu einem missbräuchlichen Vorgehen. Der Umfang ihrer Abmahnaktionen steht in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der eigenen betrieblichen Nutzung. Der Verfügungsbeklagte ist für die Verfügungsklägerin bisher kein relevanter Wettbewerber gewesen. Die Verfügungsklägerin überprüft fortlaufend das Internet; ihr Verhalten dient jedenfalls ganz überwiegend dazu, ihrem Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zu der Feststellung, dass mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde Ziele das vorherrschende Motiv gebildet haben. Da die Verfügungsklägerin nur ein Kleinunternehmen führt und gleichwohl systematisch bundesweit abmahnt, gelangt die Kammer zu der Feststellung, dass hier Gebührenerzielungsinteressen im Vordergrund bei den kontinuierlichen Abmahnaktionen stehen. “

Im Übrigen hatte die Abmahnerin damit argumentiert, früher selbst abgemahnt worden zu sein. Dies sei jedoch, so das Landgericht Stade nicht geeignet, die extensiven eigenen Abmahnaktionen plausibel zu machen.

Offensichtlich ist, dass sich die Abmahntätigkeit von Frau D. hier verselbstständigt hatte. Ein klassischer Fall des Rechtsmissbrauches im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn Umsatz und Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis stehen. Das Landgericht Stade findet hier deutlich und klare Worte, was selten ist und im vorliegenden Fall besonders begrüßenswert ist. 

Wir bedauern, dass das OLG Celle die Entscheidung aufgehoben hat.

Stand: 30.07.2009

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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