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Rechtsmissbrauch, wenn Abmahnungen
dienen ganz überwiegend dazu dienen, dem Anwalt kontinuierlich besondere
Einnahmen zu verschaffen (LG Stade)
Vorab ein Hinweis: Abmahnung
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Viele eBay-Händler im Kosmetikbereich waren von
Abmahnungen der eBay-Händlerin D. und ihren Rechtsanwälte aus Kiel betroffen. Zu
viele, wie das
Landgericht Stade (Urteil vom 23.04.2009, Az.: 8 O 46/09 - ) annimmt. Internetrecht-rostock.de konnte für seinen Mandanten in der
ersten Instanz einen Rechtsmissbrauch nachweisen.
Das Landgericht Stade hat mit klaren Worten
entschieden, dass die Abmahntätigkeit von Frau D. rechtsmissbräuchlich
gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist:
Nach
Ansicht des Gerichtes sei die Grenze zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen
gemäß § 8 Abs. 4 UWG für den vorliegenden Fall überschritten. Abgemahnt wurde
-wie so oft- Fehler in der
Widerrufsbelehrung und, eine beliebte Falle beim Angebot von Kosmetika, ein
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nach
Preisangabenverordnung.
Das
Gericht hat hierbei die Frage eines Rechtsmissbrauches von Amtswegen geprüft und
durchaus Augenmaß walten lassen, wenn ausgeführt wird, dass grundsätzlich bei
Abmahnungen von im Internet tätigen Unternehmen wegen fehlerhafter
Widerrufsbelehrung Zurückhaltung mit Annahme eines Missbrauchsfalles am Platze
sei und erst einmal ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass
Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten zu unterbleiben haben.
Hauptargument
des Landgerichtes war jedoch, dass der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem
angemessenen und vernünftigen Verhältnis zur betrieblichen Nutzung für die
Verfügungsklägerin stehe und beherrschenden Motiv sachfremde und für sich
gesehene nicht schutzwürdige Interessen seien.
Die
Abmahnerin hatte nach eigenen Angaben 164 Abmahnungen innerhalb von fünf Jahren
aussprechen lassen, somit im Durchschnitt alle 14 Tage eine Abmahnung.
Abmahnungen
dienen dazu Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu
verschaffen
Bitter
aufgestoßen ist dem Landgericht Stade ganz offensichtlich, dass über 160
Abmahnungen nur ein geringer sechsstelliger Umsatz gegenüberstand.
"Das
Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten führt vorliegend zu einem
missbräuchlichen Vorgehen. Der Umfang ihrer Abmahnaktionen steht in keinem
vernünftigen Verhältnis mehr zu der eigenen betrieblichen Nutzung. Der
Verfügungsbeklagte ist für die Verfügungsklägerin bisher kein relevanter
Wettbewerber gewesen. Die Verfügungsklägerin überprüft fortlaufend das Internet;
ihr Verhalten dient jedenfalls ganz überwiegend dazu, ihrem Anwalt
kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund
gelangt die Kammer zu der Feststellung, dass mit der Geltendmachung des
Anspruches überwiegend sachfremde Ziele das vorherrschende Motiv gebildet haben.
Da die Verfügungsklägerin nur ein Kleinunternehmen führt und gleichwohl
systematisch bundesweit abmahnt, gelangt die Kammer zu der Feststellung, dass
hier Gebührenerzielungsinteressen im Vordergrund bei den kontinuierlichen
Abmahnaktionen stehen. "
Im
Übrigen hatte die Abmahnerin damit argumentiert, früher selbst abgemahnt worden
zu sein. Dies sei jedoch, so das Landgericht Stade nicht geeignet, die
extensiven eigenen Abmahnaktionen plausibel zu machen.
Offensichtlich
ist, dass sich die Abmahntätigkeit von Frau D. hier verselbstständigt hatte. Ein
klassischer Fall des Rechtsmissbrauches im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG liegt vor,
wenn Umsatz und Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis stehen. Das
Landgericht Stade findet hier deutlich und klare Worte, was selten ist und im
vorliegenden Fall besonders begrüßenswert ist.
Wir
bedauern, dass das OLG Celle die Entscheidung aufgehoben hat.
Stand:
30.07.2009
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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