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Aktuelle Abmahnwelle bei eBay: Abmahnung wegen fehlendem Grundpreis

Eine Abmahnung wegen der fehlenden Angabe eines Grundpreises begleitet unsere Beratungspraxis schon seit vielen Jahren. Der Abmahnverein IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e. V. mahnt aktuell verstärkt fehlende Grundpreisangabe bei eBay ab. Nach unserem Eindruck durchforstet der IDO eBay-Angebote thematisch. Nun sind es Grundpreise.

Damit Sie als eBay-Händler nicht wegen eines fehlenden Grundpreises abgemahnt werden, hier einmal ein paar konkrete Informationen und Tipps zur Gestaltung.

Wann muss ein Grundpreis angegeben werden?

Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe ergibt sich aus § 2 Preisangabenverordnung (PAngV). Ein Grundpreis muss angegeben werden, wenn ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird.

Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt nur, wenn ein fester Preis gefordert wird. Bei Auktionen steht der Preis von vornherein noch nicht fest. Hier ist eine Grundpreisangabe nicht notwendig und auch nicht möglich.

Eine Grundpreisangabe ist somit notwendig beim Angebot von Flüssigkeiten beispielsweise oder anderen Produkten, die nach Gewicht, Länge oder Volumen angeboten werden. Hier gibt es ein paar typische “Fallen”, bei denen Händler bei eBay oft vergessen, dass hier eine Grundpreisangabe notwendig ist.

Hierzu gehört beispielsweise das Angebot von Klebeband, bei dem eine Grundpreisangabe aufgrund der Länge notwendig ist.

Wie muss der Grundpreis dargestellt werden?

§ 2 Abs. 3 PAngV regelt, dass die Mengeneinheit für den Grundpreis 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter ist.

Zum Teil stellt sich die Frage, welche Grundpreisangabe denn jetzt die richtige ist, wie beispielsweise bei Stoffen oder Tapeten. Hier kommt es auf die Verkehrsüblichkeit an. So wird bei Stoffen vom Ballen nach unserer Auffassung üblicherweise ein Grundpreis in Metern und nicht in Quadratmetern angegeben. Gleiches gilt wohl auch für Tapeten.

Eine Grundpreisangabe notwendig ist in der Regel immer bei Lebensmitteln. Hier gibt es noch die Sonderregelung, dass bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht zu beziehen hat.

Bei Haushaltswaschmitteln kann (nicht muss) als Mengeneinheit für den Grundpreis der Preis pro Anwendung verwendet werden.

Wann ist kein Grundpreis anzugeben?

Es gibt durchaus Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, bei denen eine Grundpreisangabe nicht notwendig ist.

Zum einen gilt dies bei unterschiedlichen Produkten, die als Set angeboten werden, die noch nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Wenn somit eine Flasche Bier und eine Flasche Schnaps angeboten wird, handelt es sich hier um unterschiedliche Produkte. Eine Grundpreisangabe ist nicht notwendig. Doch Achtung: Bei Set-Angeboten ist ein Grundpreis anzugeben, wenn ein Produkt angeboten, das andere nicht vermischte oder vermengte Produkt nur einen sehr geringen Wert hat, wie beispielsweise bei einem Give-Away. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn noch eine Warenprobe beigefügt wird (beispielsweise Waschmittel mit der Warenprobe eines Weichspülers).

Weitere Ausnahmen finden sich in § 9 PAngV:

Ein Grundpreis ist nicht anzugeben

  • bei Waren mit einen Nenngewicht oder Nennvolumen von 10 g oder ml
  • kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
  • oder Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindesten 3 Vol % Duftöl und mindestens 70 Vol % reinen Ethylalkohol enthalten.

Wichtig ist, dass diese Ausnahmen auch konkret einschlägig sein müssen. So ist ein Mittel gegen Nagelpilz nach der Rechtsprechung kein kosmetisches Mittel, dass der Verschönerung der Nägel dient. Parfüms müssen tatsächlich 3 Vol % Duftöl enthalten, etc., etc.

Wie muss der Grundpreis dargestellt werden?

Aktuell gibt es die Diskussion, ob aus europarechtlichen Gründen der Grundpreis in räumlicher Nähe zum Endpreis dargestellt werden muss. Unabhängig davon gilt der Grundsatz, dass überall dort, wo ein grundpreispflichtiges Produkt angeboten wird, Preis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein müssen. Diese Verpflichtung gilt ohne Wenn und Aber. Bei eBay bedeutet dies:

  • Der Grundpreis muss im Artikellisting erkennbar sein.
  • Der Grundpreis muss in der Artikeldetailbeschreibung erkennbar sein.
  • Der Grundpreis muss bei jeglicher Form der Bewerbung des grundpreispflichtigen eBay-Artikels erkennbar sein.

Gerade letzter Punkt kann Probleme aufwerfen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn innerhalb der Artikelbeschreibung unter Angabe eines Preises noch auf weitere grundpreispflichtige Produkte bei eBay verwiesen wird. Zum Teil werden eBay-Artikel auch bei GoogleShopping angezeigt. Auch dort muss dann natürlich die Grundpreisangabe gewährleistet sein.

eBay-Funktion Grundpreis automatisch berechnen und anzeigen lassen

Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gibt es schon lange. eBay hat erst im Oktober 2012 darauf reagiert und eine automatische Funktion eingeführt, mit der es möglich ist, Grundpreise in räumlicher Nähe zum Preis automatisch anzuzeigen.

Alles gut, müsste man meinen, wenn diese eBay-Anzeige zuverlässig funktionieren würde.

Dies ist jedoch leider nicht der Fall. Aus unserer Beratungspraxis sind uns Fälle bekannt, in denen zwar in der konkreten Artikelbeschreibung aufgrund der eBay-Funktion ein Grundpreis angezeigt wurde, nicht jedoch im Artikellisting.

Endgültig versagt die automatische Grundpreisanzeige bei eBay jedoch in den Fällen, wo bspw. im Rahmen von GoogleShopping-Anzeigen ein grundpreispflichtiges Produkt bei eBay unter Angabe des Preises beworben wird. Ein besonderer Themenkomplex sind Variantenangebote bei eBay. Dort ist  die Anzeige von Grundpreisen noch schwieriger.

Wir haben ein Gestaltungsvorschläge entwickelt, mit der sich Grundpreise bei eBay rechtssicher darstellen lassen. Dies ist selbstverständlich Bestandteil unseres Schutzpaketes für eBay.

Warum eine Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises so gefährlich ist.

Das Thema fehlende Grundpreisangabe ist ein häufiges Abmahnthema, so unsere langjährige Beratungspraxis.

Nach unserer Erfahrung gibt es kaum ein “gefährlicheres” Abmahnthema. Im Rahmen einer Abmahnung wird immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Stets ist somit die Frage zu stellen, ob der Abgemahnte diese Unterlassungserklärung auch bis zum jüngsten Tag (so lange gilt sie nämlich) einhalten kann. Dies ist gerade bei Grundpreisangaben nicht immer 100 %ig zu gewährleisten. Flüchtigkeitsfehler oder nicht zuletzt technische Probleme können hier ganz schnell zu einer Vertragsstrafenforderung in nicht unerheblicher Höhe führen.

Hinzu kommt, dass viele eBay-Händler nicht nur bei eBay, sondern auch auf anderen Plattformen handeln, wie bspw. Amazon oder den eigenen Internetshop. Häufig ist es so, dass sich die Abmahnung zwar auf eBay bezieht, die Unterlassungserklärung jedoch auf den gesamten Internethandel des Abgemahnten. Das Thema Grundpreisangabe bei Amazon bspw. ist in diesem Zusammenhang ein Problem für sich.

Wer somit eine Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises erhält, sollte sehr vorsichtig sein. Keinesfalls sollte ohne anwaltliche Beratung einfach eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden.

Wir beraten Sie, wie Sie auf eine Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises richtig reagieren.

Stand: 10.08.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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