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Vorsicht Abmahnfalle: Nutzung fremder EAN/GTIN im eigenen Online-Shop

Im Online-Handel spielt die sogenannteb Global Trade Item Number (GTIN) ehemals EAN, eine immer größere Rolle.

Es handelt sich hierbei um eine von der GS1-Organisation verwaltete und vergebene Identifikationsnummer, mit der Produkte weltweit eindeutig identifiziert werden können. Die Gestaltung von Produktseiten zu einzelnen Produkten anhand der GTIN / EAN ist bspw. eines der Grundprinzipien des Online-Marktplatzes Amazon. Anbieter, die bei der GS1 – Organisation GTIN ordern, haben jedoch zunächst einmal Kosten. Aus diesem Grunde wird bereits seit längerer Zeit darüber gestritten, ob es zulässig ist, sich bei Amazon an Produktseiten “anzuhängen” die von einem Anbieter zu einer eigenen GTIN / EAN erstellt worden sind. Über verschiedene Urteile zu den entsprechenden Rechtsfragen hatten wir in unserem Beitrag “Meine EAN!: Welche Rechte können Verkäufer bei Amazon auf ihrer EAN/GTIN herleiten?” bereits berichtet. Aktuell liegt uns nunmehr jedoch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, die sich auf die Einbindung von GTIN auf den Produktseiten in einem eigenständigen Online-Shop bezieht. Grund genug, die diesbezüglichen Rechtsfragen einmal näher zu beleuchten:

Ausgangspunkt eigene GTIN für das eigene Produkt

In dem uns aktuell vorliegenden Abmahnverfahren macht die Abmahnerin geltend, zu ihren Gunsten seien bestimmte GTIN vergeben worden, die sich auf ihre eigenen Produkte beziehen. Der Abgemahnte hatte die entsprechenden GTIN in seinem eigenständigen Online-Shop auf Produktseiten entsprechender Produkte eingebunden. Die Abmahnerin erhebt insoweit den Vorwurf, mit der Einbindung der GTIN werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den angebotenen Produkten um Produkte der Abmahnerin handele. Da dies jedoch tatsächlich nicht der Fall sei, liege eine Irreführung über die betriebliche Herkunft der fraglichen Produkte vor.

Ist die GTIN eine Angabe zur betrieblichen Herkunft?

Da die GTIN wie bereits ausgeführt der weltweiten eindeutigen Identifizierung von Produkten dient, lässt sich kaum bestreiten, dass nach Zuordnung einer GTIN zu einem bestimmten Produkt die GTIN eine Angabe über eine betriebliche Herkunft sein kann. Zwingend ist diese Schlussfolgerung zwar nicht in jedem Fall. Ordert ein Anbieter für ein eigenes Produkt jedoch eine eigene GTIN und bietet er anschließend sein eigenes Produkt ausschließlich selbst unter Benutzung der GTIN an, so ist in der Benutzung der GTIN durch einen anderen Anbieter für ein anderes Produkt in der Tat eine irreführende Angabe über die betriebliche Herkunft zu sehen, die wettbewerbswidrigen Charakter hat. In diesem Fall droht also eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Forderung nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und erheblichen Kosten.

Empfehlung

Nutzen Sie bei den Angaben zur Bezeichnung und Beschreibung der von Ihnen angebotenen Produkte in Ihrem eigenständigen Online-Shop nur die für die jeweiligen Produkte vergebenen GTIN, um wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen wegen irreführender Angaben über die betriebliche Herkunft der von Ihnen angebotenen Produkte zu vermeiden.

Stand: 18.09.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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