|
Tauschbörsenabmahnung
von DigiProtect: Alles rechtens mit der Rechteübertragung?
Das finanzielle
Volumen von Tauschbörsenabmahnungen hatten wir in unserem Beitrag "Das
Millionengeschäft Tauschbörsenabmahnungen" einmal etwas näher betrachtet.
Stellen Abmahner
Dateien selbst in die Tauschbörsen ein?
Schon seit
Längerem geistert das Gerücht durch die Internetszene, dass die
Tauschbörsenabmahner entsprechende Dateien selbst in P2P-Tauschbörsen
einstellen, um dann abmahnen zu können. Auf erstem Blick ist dies nicht ganz
abwegig, da bspw.
die Firma DigiRights Solutions GmbH in einer Firmenpräsentation einmal
vorgerechnet hat, dass sich durch einen Tauschbörsen-Titel 150 Mal mehr
verdienen lässt als bei einem legalen Verkauf. Das Interesse daran,
möglichst viele Tauschbörsennutzer zu ermitteln, liegt somit auf der Hand. Das
Gejammer der Musikindustrie, die Tauschbörsennutzung würde den Musikmarkt
kaputtmachen, ist eine eher scheinheilige Aussage.
Gern zitiert
wird in diesem Zusammenhang ein öffentlich gewordener Vertrag der Firma
DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH mit dem
Pornofilmproduzenten John Stagliano (Evil Angel Productions). Der Rahmenvertrag
vom 24.01.2008 umfasst mehrere hundert "Erotikfilme", hinsichtlich derer der
Firma DigiProtect Rechte an diesen Filmwerken eingeräumt werden, um ökonomische
Nachteile für eine Tauschbörsennutzung des Rechteinhabers zu
verhindern.
Der Vertrag
enthält u. a. eine Klausel zur Rechteeinräumung:
Granting
of rights
To
achieve the purpose outlined in clause 1, LICENSOR grants DIGIPROTECT the
exclusive right to make the movies listed in Appendix 1 worldwide available to
the public via remote computer networks, so - called peer-2-peer and internet
file sharing networks such as e-Donkey, Kazaa, BitTorrent etc. for the duration
of this agreement. The parties agree that additional movies can be added to
Appendix1 with a written supplemental agreement.
Die Vereinbarung
kann so übersetzt werden, dass DigiProtect das exklusive Recht bekommt, die in
der Anlage genannten Filme weltweit der Öffentlichkeit über Computernetzwerke,
sogenannte Peer-2-Peer und Internet Filesharing-Systeme zugänglich zu machen,
wie bspw. e-Donkey, Kaaza u. a.
Aus dieser
Formulierung wird zum Teil geschlossen, dass DigiProtect die Filme aktiv bei
Tauschbörsen einstellt, um dann abmahnen zu können.
Das
Geschäftsmodell würde natürlich abgerundet werden, wenn die entsprechenden
Filme, die durchaus eindeutige Titel tragen, als Lockvogelangebote in
Tauschbörsen massenhaft verfügbar wären, so dass ein Interesse von DigiProtect
an einer derartigen Veröffentlichung durchaus nachvollziehbar wäre.
Focus
Online hat bereits am 24.08.2008 über diesen Vertrag berichtet. Nach den
Angaben von Focus Online streitet DigiProtect es ab, die Filme selbst in
Tauschbörsen eingestellt zu haben.
Ob DigiProtect
oder Dritte die Filme vermehrt in Tauschbörsen bereitgestellt haben, um das
Geschäft "Erotikfilme-Abmahnungen" lukrativ werden zu lassen, können wir an
dieser Stelle nicht beurteilen, bezweifeln dies jedoch. Entsprechende
Tauschbörsennutzer, die erwischt wurden, wie sie sich Pornofilme heruntergeladen
haben, haben neben einem urheberrechtlichen auch ein strafrechtliches Problem,
da entsprechende Tauschbörsen keine Altersverifikation anbieten, die
gewährleistet, dass Minderjährige die Pornofilme nicht herunterladen können. Es
ist nicht so selten, dass die Staatsanwaltschaft gleichzeitig noch ein
Strafverfahren gemäß § 184 StGB wegen der Verbreitung pornografischer Schriften
einleitet. Über § 184 d StGB gilt § 184 StGB auch dann, wenn pornografische
Darbietungen über Medien oder Teledienste verbreitet
werden.
Ein
entsprechendes Strafverfahren - auch in Vorbereitung für Tauschbörsenabmahnungen
- hätte somit ganz erhebliche strafrechtliche Folgen.
Rechteeinräumung
wirksam?
Ein anderer
Aspekt ist jedoch gerade bei dieser Rechteeinräumung durchaus
interessant:
DigiProtect
erhält das ausschließliche Recht, Pornofilme bei Internet-Tauschbörsen
einzustellen. Diese Rechteeinräumung dient in erster Linie dazu, dass
DigiProtect als Rechteinhaber entsprechende Rechtsverletzungen bei
Tauschbörsennutzung selbst geltend machen kann. Nach diesem Geschäftsmodell
macht DigiProtect bspw. vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main Anwaltskosten und
Schadenersatzansprüche geltend.
Faktisch ist
eine legale Nutzung der Pornofilme auf Grund des eingeräumten Rechtes jedoch gar
nicht denkbar. Keine P2P-Tauschbörse, insbesondere nicht die genannten e-Donkey,
Kaaza oder BitTorrent, haben ein sogenanntes Altersverifikationssystem. Dies
hätte zur Folge, dass ein Nutzungsrecht für einen Umstand eingeräumt wird, der
automatisch zu einer Strafbarkeit führen würde. Dies hat im Übrigen nichts damit
zu tun, ob DigiProtect jemals dieses Nutzungsrecht auch ausgeübt und Dateien in
Tauschbörsen eingestellt hat, wovon wir, wie bereits erläutert, eben nicht
ausgehen. Die Rechteeinräumung, aus der DigiProtect seine Aktivlegitimation für
die Abmahnungen herleitet, könnte daher gemäß § 134 BGB nichtig sein. Es heißt
dort:
§ 134 BGB
Gesetzliches Verbot
Ein
Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn
sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Auch
Strafgesetze oder Regelungen zum Jugendschutz können entsprechende Verbote
beinhalten. Denkbar wäre auch die Nichtigkeit auf Grund von Sittenwidrigkeit
gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
Ob die
Rechteübertragung, die ja faktisch ohne Strafverfolgung nie ausgeübt werden
kann, tatsächlich nichtig auf Grund eines gesetzlichen Verbotes oder einer
Sittenwidrigkeit ist, können wir an dieser Stelle nicht abschließend beurteilen.
Ganz offensichtlich ist diese Frage vor Gericht nie erörtert
worden.
Dieser jetzt
öffentlich gewordene Umstand zu der Frage, wie Tauschbörsenabmahnungen
tatsächlich funktionieren und welche rechtlichen und vertraglichen Hintergründe
sie haben, ist jedenfalls nicht dazu geeignet, die ganze Abmahnbranche in einem
etwas positiveren Licht erscheinen zu lassen.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt,
Rostock
|