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Abmahnung von Deutsche Umwelthilfe e.V.

Wir kennen den Abmahner und haben bereits beraten bzw. vertreten.

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Wir beraten Sie. Schnell und unkompliziert.

Unsere Informationen zur Abmahnung von Deutsche Umwelthilfe e.V.

Abmahner: Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH)

Rechtsanwälte des Abmahners: keine, mahnen selbst ab

Branche: Immobilien, PKW, Bauschaum bzw. PU-Schaum

Vorwurf der Abmahnung: Verstoss gegen Informationspflichten nach § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV): Angabe aller im Energieausweis aufgeführten energetischen Angaben (Art des Energieausweises, Energieverbrauch, wesentliche Energieträger), Energieeffizienzklasse etc.).

Bei der Bewerbung von Immobilien sind die Informationspflichten in § 87 GEG zu beachten:

87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

  1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
  2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
  5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Zur Rechtslage siehe sowie Bewerbung von neuen PKW ohne Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der Co2 Emission, Angebot von Bauschaum ohne Hinweis auf eine Rückgabemöglichkeit gebrauchter leerer Bauschaumdosen

Gerügter Verstoß bei: Printanzeige, Internetangebot

Geltend gemachte Kosten: 280,78€

Anmerkung 03/2023

Die Deutsche Umwelthilfe macht weiterhin erhebliche Vertragsstrafen geltend und fordert in diesem Zusammenhang dazu auf, wegen des Verstoßes eine weitere Unterlassungserklärung abzugeben. Wir raten dringend davon ab, gegenüber der Deutschen Umwelthilfe eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da sich die Deutsche Umwelthilfe nachweisbar über Vertragsstrafen finanziert.

Anmerkung 08/2022

Aktuell mahnt die Deutsche Umwelthilfe (DUH) das Angebot von Bauschaum im Internet ab, bei denen ein Rückgabehinweis fehlt. Anbieter von Bauschaum oder PU-Schaum sind gemäß § 15 Verpackungsgesetz verpflichtet, gebrauchte, Rest entleert Verpackung der gleichen Art, Form und Größe am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Es besteht ferner die Verpflichtung, Endverbraucher durch deutlich sichtbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel auf die Rücknahmemöglichkeit hinzuweisen. Wie diese Informationspflicht konkret umzusetzen ist, halten wir nicht für abschließend geklärt. Obwohl die Abmahnung relativ „preiswert“ ist, raten wir zur Vorsicht, da die Deutsche Umwelthilfe bekanntermaßen Umweltverfahren unter anderem durch Vertragsstrafen finanziert.

Anmerkung 20.01.2019

In einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe hat die DUH eine sehr weitreichende vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung soll eine Vertragsstrafe von 10.000€ (!) an die Deutsche Umwelthilfe gezahlt werden.

Wir raten zur Vorsicht und empfehlen eine Beratung.

Anmerkung 23.10.2019

Vorsicht Falle: Deutsche Umwelthilfe fordert Händler zur Information über Elektroaltgeräterücknahme auf

Anmerkung 09.07.2019

Nachdem der Bundesgerichthof (BGH) der DUH einen Freifahrtschein erteilt hatte, Dieselfahrverbote auch weiterhin über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu finanzieren, wird uns eine aktuelle Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe wegen fehlender Informationen gem. § 16a EnEV  in einer Immobilienanzeige zur Beratung vorgelegt. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist sehr weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden. Ohnehin sollten Sie sehr vorsichtig sein, gegenüber der DUH eine Unterlassungserklärung abzugeben. So heisst es in der Legal Tribune Online  (LTO) in einem Artikel vom 04.07.2019:””So mahnt die DUH jedes Jahr rund 1.500 Wettbewerbsverstöße ab und erzielt mit diesen Abmahnprozessen Millionenbeträge zur Finanzierung ihrer Tätigkeit.”

Anmerkung: Uns liegen mehrere Abmahnungen vor.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist sehr weitgehend. Die DUH macht auch Vertragsstrafe geltend. Wir raten zur Vorsicht. Die Gefahr, gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung zu verstoßen, ist in der Regel groß.

Wir empfehlen eine Beratung.

Stand: 08/2022

Wir beraten als Fachanwälte täglich Abgemahnte wie Sie und verfügen daher über Erfahrung aus tausenden von Abmahnverfahren. Profitieren auch Sie von unserer langjährigen Beratungspraxis.

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Dann rufen Sie uns doch einfach an: 0381-260 567 30

Wir beraten Sie. Schnell und unkompliziert.

Sie werden gut beraten durch: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

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