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DETOX = Entgiftung = Abmahnung

  • Aktuell 22.01.2018

    BGH bestätigt: “Detox” ist unzulässig, weil wissenschaftliche Absicherung fehlt

    Mittlerweile hat der BGH ein Machtwort gesprochen (BGH, Beschluss vom 06.12.2017, Az.: I ZR 167/16). Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, dass zwei Kräuterteemischungen mit der Bezeichnung “Detox” angeboten wurden. Nach Ansicht des BGH ist die Verwendung “Detox” jedenfalls für Lebensmittel unzulässig.
    Es handelt sich zum einen um eine gesundheitsbezogene Angabe, zudem fehlt es – so der BGH – an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit dieser Bezeichnung angeblich verbundenen Wirkungsaussagen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Health-Claim. Der Nachweis der Wirksamkeit von Detox dürfte wohl schwierig sein, da die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nachzuweisen ist. Detox ist jedoch nur eine allgemeine Wirkungsvermutung.

    Der BGH hatte daher – wie mir meinen zutreffend – der Verwendung des Begriffes “Detox” bei Lebensmitteln einen Riegel vorgeschoben.

    Bemerkenswerterweise, dies zeigt eine kurze Google-Recherche, wird noch noch eine Vielzahl von Lebensmitteln mit dem Zusatz “Detox” angeboten, zum Teil ausdrücklich als “Superfood”.
    Wir gehen daher davon aus, dass es auch weiterhin Abmahnungen zum Thema Lebensmittelbezeichnungen mit “Detox” geben wird. Die Folgen sind weitreichend.

    Gern beraten wir auch Sie.

Die Bezeichnung von Lebensmitteln mit “DETOX” ist seit Jahren ein Trend. Behauptet wird, dass bestimmte Lebensmittel entgiftend wirken. Gifte lagern sich als Schlacke im Körper ab und können durch eine DETOX-Kur quasi entsorgt werden.

Wissenschaftlich steckt nicht viel dahinter, Spiegel-Online bezeichnet DETOX-Kuren als wissenschaftlich unhaltbar.

Unabhängig davon gibt es, wie eine einfache Suchmaschinenrecherche ergibt, eine Vielzahl von Lebensmitteln, die mit dem Prädikat DETOX werben. Die Bezeichnung von Lebensmitteln im Zusammenhang mit dem Betriff “DETOX” ist jedoch wettbewerbswidrig. Entsprechende Abmahnungen sind uns aus unserer Beratungspraxis bekannt.

Wo liegt das Problem?

Es gibt bereits mehrere Urteile zu dieser Thematik. So hat das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2015, Az: 38 O 119/14) die Bewerbung eines Kräutertees mit “DETOX” als wettbewerbswidrig angesehen. Nach Auffassung der Kläger in diesem Verfahren werde die Bezeichnung “DETOX” von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden.

Eine solche Wirkung sei weder belegt noch als gesundheitsbezogene Angabe zugelassen. Es handele sich somit um eine verbotene krankheitsbezogene Lebensmittelwerbung.

Dem folgte das LG Düsseldorf und sah eine unzulässige Werbung in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 HCVO (Health – Claims – Verordnung).

Vereinfacht gesagt sind nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln verboten, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen sind. Durch die Bezeichnung “DETOX” als Produktname werde zum Ausdruck gebracht, dass bei bestimmungsgemäßen Gebrauch des Lebensmittels eine Entgiftung des Konsumenten eintritt.

“Unabhängig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen sind die Silben “DE” und “TOX” geläufig. Insbesondere der Bestandteil “TOX” ist aus Worten, wie toxisch, toxikologisch auch in Deutschland bekannt und weist der Silbe “TOX” die Bedeutung von Gift oder giftig zu.
Sprachüblich bekannt ist auch die Bezeichnung der vorgestellten Silbe “DE” im Sinne einer Negierung. Die Kombination der Buchstabenteile “DE” und “TOX” wird der angesprochene Verkehr daher als Hinweis darauf verstehen, dass das so bezeichnete Lebensmittel eine entgiftende Wirkung zu entfalten geeignet ist…”

Folge ist letztlich ein Verbot gemäß Artikel 10 Abs. 1 HCVO, da keine Zulassung für diese gesundheitsbezogene Angabe besteht.

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 10.03.2016, Az.: 13 O 77/15) sah dies beim Angebot eines DETOX-Tees ähnlich. Zudem wurde eine Verletzung von § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB angenommen.

Was tun bei einer Abmahnung?

Uns sind mehrere Abmahnungen zu dieser Thematik aus eigener Beratungspraxis bekannt. Hinsichtlich der Reichweite der Abmahnungen macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Abgemahnte “nur” ein DETOX-Produkt beworben hat oder ob er selber Hersteller eines Produktes ist, welches als DETOX-Produkt bezeichnet wird.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 24.03.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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