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Abmahnproblem? Wenn die Datenschutzerklärung fehlt

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Eine aktuelle Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 O 26/12) rückt die Frage in den Fokus, ob eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eigentlich wettbewerbsrechtlich relevant ist.

In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall ging es um eine wettbwerbsrechtliche Auseinandersetzung, bei der ein Anbieter zwar personenbezogene Daten erhob, jedoch keine Datenschutzerklärung vorhielt. Gefordert wurden Informationen nach § 13 Telemediengesetz (TMG). Der Diensteanbieter hat einen Nutzer u. a. über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und der Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Wie sich den Entscheidungsgründen des OLG Hamburg entnehmen lässt, geht es wohl in erster Linie um die allgemeinen Informationspflichten des § 13 Abs. 1 TMG.

Verstoß gegen Datenschutzvorschriften wettbewerbswidrig?

Die Frage, ob ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften wettbewerbswidrig ist, ist nicht so eindeutig wie es sich zum Teil aus der Berichterstattung über dieses Urteil ergibt. Wettbewerbswidrig ist die Verletzung von Normen, die ein Marktverhalten regeln. Dies hätte dann einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG zur Folge (Vorsprung durch Rechtsbruch). Nach Ansicht des OLG Hamburg dient die Vorschrift des § 13 TMG auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Zudem relevant seien die Aufklärungspflichten, die zur Folge haben, dass der Verbraucher auf der einen Seite über die Datenverwendung aufgeklärt wird und er dadurch in seiner Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflusst wird.

Diese Ansicht ist nun nicht sensationell neu. Auch das OLG Stuttgart (Az. 2 O 132/06), das OLG Köln (Az. 6 O 70/09 sowie 6 O 73/10), das OLG Karlsruhe (Az. 6 O 38/11) hatten einer Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften durchaus eine wettbewerbsrechtliche Relevanz beigemessen.

Es gibt jedoch auch gegenteilige Ansichten, wie bspw. eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Az. 29 O 3926/11) sowie OLG Frankfurt (Az. 6 O 184/04).

Bekannt ist eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 5 W 80/11), die eine Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Az. 91 O 25/11) bestätigt hatte. Es ging um soziale Plug-ins der Plattform Facebook. Dort wurde keine wettbewerbsrechtliche Relevanz für Datenschutzaspekte gesehen.

Letztlich ist es nur eine Frage der Zeit, bis der Bundesgerichtshof sich einmal zu dieser Thematik abschließend äußern wird.

Die Ansicht, dass datenschutzrechtliche Vorschriften marktbezogen und damit auch abmahnbar sind, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Verbraucherschützende Aspekte sind in diesem Zusammenhang immer wieder betont worden.

Nach unserem Eindruck ging es in letzter Zeit  in der wettbewerbsrechtlichen Praxis zu diesem Thema in erster Linie um Wettbewerber, die überhaupt keine Aussagen zum Datenschutz gemacht hatten. Dies fällt natürlich auf und lädt zu Abmahnungen ein.

Über wettbewerbsrechtlich relevante Inhalte von Datenschutzerklärungen ist bisher nach unserer Kenntnis gerichtlich noch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten entschieden worden.

Wir beraten Sie.

Stand: 01.08.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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