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"Das absolut beste Produkt" - Wann ist es Werbung und wann ist
es Irreführung?
(OLG Hamburg)
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Die
Werbung von Produkten lebt letztlich davon, dass dem Verbraucher suggeriert
wird, das angebotene Produkt sei in irgendeiner Form vorzugswürdigerer oder
besser als die Produkte des Wettbewerbers. Letztlich kommt es immer auf den
Einzelfall an, insbesondere auf den Umstand, ob eine Werbeaussage lediglich als
"reklamehafte Anpreisung" oder eher als Tatsachenbehauptung zu werten ist. Mit
einem schönen Beispiel hatte sich das OLG Hamburg (Urteil vom
12.10.2008, Az. 5 U 129/07) zu beschäftigen. Es ging um Nassrasierer. Ein
Nassrasierer hat auf Verkaufs-Displays im Einzelhandel sowie in einem TV-Spot
mit dem in Form einer Goldmedaille in einem Lorbeerkranz eingebetteten Slogan
"Simply the best!" beworben. Dieser Slogan, der blickfangmäßig ausgestaltet war,
wurde mit kleinerer Schrift mit Zusätzen unterschrieben "Testen Sie unsere
Besten" und "Geld-Zurück-Garantie".
Das
OLG Hamburg hatte diese Bewerbung als irreführend angesehen und untersagt. Die
Entscheidungsgründe sind durchaus lesenswert, da sie zum einen Grundsätzliches
zum Thema "anpreisende Werbung" und "Irreführung" erläutern, zum anderen eine
humorvolle Auseinandersetzung mit dem Thema "Nassrasierer" erkennen lassen:
Nach
Ansicht des Herstellers, der in dieser Form geworben hatte, handelte es sich bei
der Werbung nur um eine "inhaltsleere Anpreisung bzw. reklamehafte
Übertreibung", die durch den Verbraucher nicht ernst genommen werde.
„Simply the best“ ist ernst
gemeint
Dies
sah das OLG durchaus anders und sah insbesondere den Slogan "Simply the best!"
als zur Irreführung geeignete Tatsachenbehauptung an.
Da
Werbung in irgendeiner Form immer von der Übertreibung lebt, sind die
Ausführungen durchaus lesenswert:
"Denn
reklamehafte Übertreibung reiner Werturteile unterfallen nicht dem
Irreführungsverbot. Sie enthalten keine Angaben. Darunter sind nur inhaltlich
nachprüfbare Aussagen über wirtschaftliche Verhältnisse zu verstehen. Ob ein
nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher dem Wortsinn einer Superlativwerbung
die Behauptung einer Alleinstellung entnimmt, beurteilt sich maßgeblich danach,
ob nach der Verkaufsauffassung eine, jedenfalls in ihrem Kern, konkret fassbare
und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung liegt."
Nach
Ansicht des Senates wird insbesondere bei "technischen Geräten, wie einem
"Damen-Nassrasierer" durch die Verkehrskreise ein objektives Werturteil
zugeordnet, wenn es das "beste" Gerät auf dem Markt sei:
"Auch
bei Körperpflegeprodukten mag in manchen (aber bei Weitem nicht allen) Bereichen
-z.B. individuelle Hautverträglichkeit oder der Beurteilung eines angenehmen
Dufts- eher eine subjektive Einschätzung vorherrschen. Für einen Nassrasierer
gilt diese Einschränkung indes nicht."
Das beste Frühstück?
Zur
Beurteilung herangezogen wurde insbesondere die Tatsache, dass Nassrasierer
durch die Stiftung Warentest getestet wurden mit der Folge, dass zulässiger
Weise im Geschäftsverkehr mit einer derartigen Werbebehauptung (beispielsweise
Testsieger) geworben werden dürfe.
"Es
ist gerichtsbekannt, dass derartige Tests der Stiftung Warentest auch in der
Vergangenheit bereits stattgefunden haben, während entsprechende Testergebnisse
der Stiftung Warentest z.B. zum "besten Möbelhaus" oder dem "besten Frühstück"
dem Senat nicht bekannt sind, gerade weil es sich dabei um überwiegend
subjektive Einschätzungen handelt."
Zudem
scheint es eine ausgeprägte "Gründlichkeitsrechtsprechung" bei Nassrasierern vor
dem OLG Hamburg gegeben zu haben, so bspw. zu der Behauptung "Keiner rasiert so,
wie der Mach3-Turbo. Es ist weltweit die gründlichste und komfortabelste
Gilette-Rasur. Garantiert!" sowie zu der Behauptung "Für die gründlichste Rasur,
sogar beim Rasieren gegen die Wuchsrichtung."
Jedenfalls
würde dieser Umstand belegen, dass die Qualität eines Nassrasierers auch nach
Auffassung der seinerzeit agierenden Parteien der objektiven Überprüfung
zugänglich ist.
Auch
wenn nach Ansicht des Senates der Begriff "das Beste" heutzutage in gewissen
Bereichen der Werbung einer nahezu inflationären Verwendung ausgesetzt ist,
lässt sich hieraus, so der Senat, nicht schließen, dass der Verkehr diese
Anpreisung nicht mehr ernst nimmt und stets nur als reklamehaftung Übertreibung
versteht.
Was trinkt man mit seinen besten
Freunden?
Offensichtlich
gibt es unter der Internetseite www.slogans.de eine Datenbank mit Werbeslogan.
Die Beklagtenseite hatte versucht, durch eine entsprechende Recherche deutlich
zu machen, dass das Wort "beste" wohl offensichtlich oft vorkommt. Auch hier
blitzt der .... durch:
"Auch
die Beklagte hat sich keinerlei Mühe gegeben, das Ergebnis ihrer Suchanfrage für
die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in rechtlich relevanter Weise zu
verarbeiten. Anderenfalls wäre es nicht erklärlich, dass sie damit auch
Suchergebnisse, wie z.B. "hier bestelle ich!" oder "bestehen Sie darauf!" oder
"der Bourbon, den man mit seinen besten Freunden trinkt" vorlegt. Der Senat hat
keine Veranlassung, sich passende Ergebnisse aus dieser unkommentierten
Zusammenstellung herauszusuchen."
Des
Weiteren fand der Senat den Werbeslogan auch nicht besonders witzig:
"Anhaltspunkte
dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise -wie die Beklagte meint- den
Werbeslogan in Anlehnung an einen gleichnamigen Pop-Song überwiegend oder gar
ausschließlich lediglich als witzigen, leicht zu merkenden Werbespruch
aufnehmen, diesen jedoch nicht wörtlich nimmt, besteht nicht. Es mag sein, dass
bestimmte Teile der angesprochenen Verkehrskreise ein derartiges Verständnis
haben mögen. Maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs nehmen die
Werbebehauptung hingegen ohne Weiteres ernst. Diese Feststellung vermag der
Senat auf Grund eigener Sachkunde zu treffen, weil seine Mitglieder ebenfalls zu
den angesprochenen Verkehrskreisen gehören."
Dies
heißt eigentlich nichts anderes, als
1.
wir sind alle Männer und rasieren uns.
2.
wir finden den Spruch nicht witzig.
Auch
der Zusatz "Testen Sie unseren Besten" fand keine Gnade in den Augen des Senates
des OLG Hamburg. Er lässt -so das OLG- mindestens drei Bedeutungsvarianten
zu:
1.
Die Produkte seien insgesamt die Besten der gesamten Produktpalette.
2.
Die Produkte seien die Besten unter mehreren für dieselbe Zweckbestimmung von
ihr angebotenen gleichartigen Produkten (z.B. Taschentücher).
3.
Die Besten im Vergleich zu Konkurrenzprodukten anderer Anbieter.
Ergänzend
wird noch Bezug genommen auf die Senats-Rechtsprechung "Der beste Preis der
Stadt". Auch hier hatte der Senat wenig Gnade walten lassen:
"Vor
diesem Hintergrund obliegt es auch einem Unternehmen, das für ein konkretes
Produkt mit dem Attribut des "besten" Preises der Stadt wirbt, zumindestens in
groben Zügen darzulegen, auf welche konkreten Markterkenntnisse es seine
Spitzenstellungsbehauptung begründet. ... Dafür kann es, je nach Umständen des
Einzelfalls ausreichen, dass er etwa unter Umständen diejenigen
Hauptkonkurrenten bzw. "Billiganbieter" konkret benennt, deren Preisgestaltung
er vergleichend in seiner Meinungsbildung mit einbezogen
hat."
Wenn
man es schon einmal ganz genau nimmt: Das Prädikat "Simply the best" wurde in
Anführungszeichen gesetzt, was üblicher Weise für die Wiedergabe der Äußerung
eines Dritten spricht.
Fazit:
Vorsicht
mit Alleinstellungswerbung. Die Grenze zwischen reklamehafter Übertreibung und
Tatsachenbehauptung ist schnell überschritten. Insbesondere bei einer
sogenannten Spitzenstellungswerbung (der Werbung mit Superlativen, wie "Wir sind
die Besten, Billigsten" etc.) ist auf jeden Fall Vorsicht geboten.
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Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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