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Abmahnung von der Daimler Truck AG

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Unsere Informationen zur Abmahnung von der Daimler Truck AG

Abmahner:Daimler Truck AG

Rechtsanwälte des Abmahners:Heumann Rechts- und Patentanwälte  

Branche: KFZ bzw. LKW Ersatzteile

Vorwurf der Abmahnung: Verstoß gegen Designrechte, . In der Abmahnung wird gerügt, dass ein Fahrzeugteil für Mercedes-Lkw angeboten wird, dass gegen die Designrechte der Daimler Truck AG verstößt.

Gerügter Verstoß bei: Produkt/Internetangebot

Streitwert / geltend gemachte Kosten: 50.000€ / 2.002,41€

Anmerkung: Es werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht. Bei einer Abmahnung wegen eines Designs geht es um das Aussehen eines Produkts. Die Unterlassungserklärung kann daher über das konkret abgemahnte Produkt hinausgehen.

Das Angebot von Kfz-Zubehör, für das ein Fahrzeughersteller einem Designschutz angemeldet hat, ist übrigens prinzipiell möglich. In Artikel 110 der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Verordnung (GGV) heißt es insofern:

Übergangsbestimmungen

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu dieser Verordnung in Kraft treten, besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Die tatsächlichen Voraussetzungen, Kfz Zubehör, bei dem ein Designschutz besteht von Drittherstellern anzubieten sind jedoch hoch. Der Bundesgerichtshof hatte für Felgen in der Entscheidung „Kraftfahrzeugfelgen II“ entschieden:

a) Die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist grundsätzlich auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar, die farblich und in der Größe den Originalfelgen entsprechen, wenn die Verwendung der Felgen notwendig ist, um ein Kraftfahrzeug zu reparieren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens der Originalfelgen oder deren Beschädigung schadhaft geworden ist.

b) Der Anbieter solcher Kraftfahrzeugfelgen kann sich auf die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV nur dann mit Erfolg berufen, wenn er Sorgfaltspflichten erfüllt, die sich auf die Einhaltung der in Art. 110 Abs. 1 GGV geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer beziehen.

c) Danach obliegt es dem Hersteller und dem Anbieter, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren, gut sichtbaren Hinweis auf dem Erzeugnis, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen darüber zu informieren,

– dass in die betreffende Felge ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht ist, und

– dass diese Felge ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Reparatur des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.

Der Hinweis muss in den Sprachen gegeben werden, die in den Ländern allgemein verständlich sind, an deren Einwohner sich das Angebot bestimmungsgemäß richtet.

d) Der Hersteller und der Anbieter haben zudem mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die Felgen ausschließlich mit dem Ziel der Repar-tur des Kraftfahrzeugs verwenden.

e) Weiß der Hersteller oder der Anbieter, dass der nachgelagerte Benutzer die Felgen nicht ausschließlich mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwendet, oder müssen Hersteller oder Anbieter dies bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen, muss ein Verkauf unterbleiben.

Der Dritthersteller hat somit unter anderem ausführliche Hinweispflichten, die auf dem Produkt, der Verpackung und den sonstigen Unterlagen anzugeben sind. Diese Informationspflicht gilt auch für den Verkäufer, z.B. bei einem Internetangebot.

In der Praxis sind uns derartige Hinweise nicht bekannt.

Stand:02/2024

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