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Angabe "CE-geprüft" ist wettbewerbswidrig

 

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um eine Konformitätserklärung des Herstellers. Durch Verwendung des CE-Kennzeichens wird bestätigt, dass das Produkt mit den jeweilig entsprechenden EG-Richtlinien konform ist.

 

Die CE-Angabe stellt somit keine Prüfung dar, das CE-Zeichen ist somit auch kein Prüfzeichen. Hinzukommt, dass gemäß § 6 Abs. 1 GPSG es unzulässig ist, ein CE-Kennzeichen an Produkten anzubringen, bei denen dies nicht vorgeschrieben ist.

 

Aus aktuellem Anlass rückt die Bewerbung mit CE-Zeichen auch in den Fokus von Abmahnern. Dies gilt dann, wenn ein Produkt als "CE-geprüft" beworben wird. Eine Prüfung hat nicht stattgefunden mit der Folge, dass eine entsprechende Werbung irreführend ist und abgemahnt werden kann.

 

Allein die Angabe eines CE-Kennzeichens in der Artikelbeschreibung für ein bestimmtes Produkt ist problematisch. Dies kann eine sogenannte Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein, da Produkte, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, ohne diese Kennzeichnung gar nicht vertrieben werden dürfen.

 

Unser Tipp:

 

CE am besten gar nicht erwähnen, erst recht nicht als CE-Prüfung.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

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