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Angabe "CE-geprüft" ist
wettbewerbswidrig
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir
beraten Sie sofort!
Bei
der CE-Kennzeichnung handelt es sich um eine Konformitätserklärung
des Herstellers. Durch Verwendung des CE-Kennzeichens wird bestätigt, dass
das Produkt mit den jeweilig entsprechenden EG-Richtlinien konform ist.
Die
CE-Angabe stellt somit keine Prüfung dar, das CE-Zeichen ist somit auch kein
Prüfzeichen. Hinzukommt, dass gemäß § 6 Abs. 1 GPSG es unzulässig ist, ein
CE-Kennzeichen an Produkten anzubringen, bei denen dies nicht vorgeschrieben
ist.
Aus
aktuellem Anlass rückt die Bewerbung mit CE-Zeichen auch in den Fokus von
Abmahnern. Dies gilt dann, wenn ein Produkt als "CE-geprüft" beworben wird. Eine
Prüfung hat nicht stattgefunden mit der Folge, dass eine entsprechende Werbung
irreführend ist und abgemahnt werden kann.
Allein
die Angabe eines CE-Kennzeichens in der Artikelbeschreibung für ein bestimmtes
Produkt ist problematisch. Dies kann eine sogenannte Werbung mit
Selbstverständlichkeiten sein, da Produkte, die eine CE-Kennzeichnung benötigen,
ohne diese Kennzeichnung gar nicht vertrieben werden dürfen.
Unser
Tipp:
CE
am besten gar nicht erwähnen, erst recht nicht als CE-Prüfung.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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