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Abmahnfalle
CE-Kennzeichnung
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir
beraten Sie sofort!
Einschlägige
Abmahner haben sich zurzeit darauf spezialisiert, Fehler bei der Bewerbung oder
der Kennzeichnung von Produkten mit der "CE-Kennzeichnung" abzumahnen.
Was
ist eigentlich die CE-Kennzeichnung?
Durch die CE-Kennzeichnung
wird die Übereinstimmung des Produktes mit EU-Richtlinien deutlich gemacht.
Durch die Anbringung eines CE-Kennzeichens bestätigt der Hersteller, dass das
Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Diese Kennzeichnung
wird in der Regel durch den Hersteller selbst aufgebracht, eine unabhängige
Prüfung erfolgt in der Regel nicht. Dies ist anders, wenn nach der
CE-Kennzeichnung eine vierstellige Zahl dargestellt wurde. In diesem Fall wurde
ein Konformitätsverfahren durchgeführt. Da es bei bestimmten Produktgruppen
verpflichtend ist, dass ein CE-Kennzeichen angebracht ist, stellt ein
CE-Kennzeichen kein Gütesiegel dar und lässt im Übrigen auch keinen Rückschluss
auf die Qualität eines Produktes zu.
Letztlich
dient die CE-Kennzeichnung dazu, um Produkte im europäischen Binnenmarkt
verkehrsfähig zu machen. Besondere Prüfungsanforderungen oder Voraussetzungen
für den Vertrieb von Waren einzelner EU-Länder sollten durch die einheitliche
Kennzeichnung gerade vermieden werden.
Folgende
Produktgruppen unterliegen einer Kennzeichnungspflicht (Auszug):
*
Haushaltskühl- und gefriergeräte (96/57/EG),
* Elektrische
Betriebsmittel (2006/95/EG),
* Einfache
Druckbehälter (87/404/EWG),
* Spielzeug
(2009/48/EG),
* Bauprodukte
(89/106/EWG),
*
Elektromagnetische Verträglichkeit (von Elektro- und Elektronikprodukten)
(89/336/EWG),
(2004/108/EG ab 19. Juli 2009)
* Persönliche
Schutzausrüstungen (89/686/EWG),
*
Nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG),
* Aktive
implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG, novelliert durch 2007/47/EG
ab 21. März
2010),
*
Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG),
*
Warmwasserheizkessel (92/42/EWG),
*
Explosivstoffe für zivile Zwecke (93/15/EWG),
*
pyrotechnische Gegenstände(2007/23/EG),
* Sportboote
(2003/44/EG (verändert die 94/25/EG)
* Maschinen
(98/37/EG, 2006/42/EG ab 29. Dezember 2009),
* Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen und (99/5/EG),
* Messgeräte
(2004/22/EG)
(Quelle: Wikipedia)
Verantwortlich
für die Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produktes. Ein
Hersteller außerhalb der EU benötigt einen in der Europäischen Union
niedergelassenen Bevollmächtigten. Ist dies nicht der Fall, trifft die
Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung den Importeur bzw. Verkäufer.
Problemfeld
Eigenimport
Wer
CE-kennzeichenpflichtige Produkte selbst importiert, hat auch die Verpflichtung,
für die CE-Kennzeichnung zu sorgen und ggf. notwendige Dokumentationen
nachzuweisen. Uns ist aus unserer Beratungspraxis bekannt, dass viele
Internethändler, nachdem sie längere Zeit ordnungsgemäß gekennzeichnete Ware von
deutschen oder europäischen Großhändlern bezogen haben, auf die Idee kommen, die
Ware gleich selbst, bspw. aus Asien, zu importieren. Diesen Waren fehlt oftmals
die CE-Kennzeichnung. Selbst wenn eine Kennzeichnung vorliegt, dürfte eine
Dokumentation nicht gegeben sein. Der Eigenimport von kennzeichnungspflichtigen
Produkten stellt daher eine erhebliche Abmahngefahr dar. Dies gilt umso mehr,
als dass eine fehlende CE-Kennzeichnung an kennzeichnungspflichtigen Produkten
als wettbewerbswidrig gilt.
Dies
wird zurzeit auch abgemahnt. In erster Linie werden Testkäufe durchgeführt -
nach unserer Erfahrung zurzeit im Bereich Beleuchtung, LED und Elektronik, um
dann eine fehlende Kennzeichnung abzumahnen. Hinzukommt, dass derartige Produkte
tatsächlich auch nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden
dürfen, wenn ein CE-Kennzeichen vorliegt. Es reicht im Übrigen nicht aus,
einfach das Kennzeichen aufzubringen. Das Produkt muss natürlich sämtlichen (!)
anwendbaren Richtlinien entsprechen, die Konformitätsbewertung muss entsprechend
der anzuwendenden Richtlinien durchgeführt worden sein.
Eine
fehlende CE-Kennzeichnung ist relativ leicht erkennbar, da die Verpflichtung
besteht, dass das CE-Kennzeichen gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar und
dauerhaft auf einem Produkt oder einem daran befestigten Schild angebracht
worden ist. Die Größe muss mindestens 5 mm betragen, bei anderen Größen müssen
die Proportionen des Kennzeichens eingehalten werden. Nur in Ausnahmefällen ist
eine Darstellung auf der Verpackung oder Begleitunterlagen zulässig.
CE=
China Export
Bei
importierten Waren aus China sind die chinesischen Hersteller im Übrigen
"clever". Derartige Produkte enthalten oftmals die Angaben der Buchstaben "CE",
die jedoch leicht von der Original-CE-Kennzeichnung abweichen. Ein Schelm, wer
Böses dabei denkt..., da nach Ansicht der Asiaten es sich nicht um das
Europäische CE-Kennzeichen handelt sondern schlichtweg um eine Abkürzung für
"China Export". Kreativität ist, wenn es nicht weiter auffällt...
Abmahnfalle
CE-Prüfung
Da,
wie oben dargestellt, eine CE-Kennzeichnung kein Prüfzeichen ist, darf bei
Warenangeboten auch nicht mit
einer "CE-Prüfung" geworben werden. Eine derartige Aussage ist irreführend
und kann abgemahnt werden.
Wer
unterstützt Händler bei einer Zertifizierung?
Es
gibt spezialisierte Unternehmen, die entsprechende Prüfungen oder
Zertifizierungen vornehmen.
Die Fa. Hansecontrol-Cert bspw.
hat sich spezialisiert auf die Absicherung von Importware, prüft Produkte nach
den einschlägigen Normen oder führt Dokumenten-Checks zur Validierung
vorliegender Prüfberichte und Zertifikate durch. Zudem werden diverse Seminare
über Produktanforderungen und Inverkehrbringen von Produkten in die EU
angeboten(
www.hansecontrol.de; Email: info@hansecontrol.de; T:
040-3003373-6124).
Informationen
über CE-Kennzeichen an sich abmahnwürdig?
Uns
sind auch Abmahnungen bekannt, in denen der Umstand gerügt wird, dass in einer
Artikelbeschreibung überhaupt auf ein CE-Kennzeichen hingewiesen wird. Dies wird
u. a. mit einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten begründet, da bei
kennzeichnungspflichtigen Produkten der Vertrieb dieser Produkte ohne eine
CE-Kennzeichnung gar nicht erlaubt ist. Solche Produkte dürfen gar nicht in den
Handel gebracht werden, so dass jeder, dem in Europa ein entsprechendes Produkt
angeboten wird, davon ausgehen muss, dass dieses auch eine CE-Kennzeichnung
enthält und den entsprechenden Richtlinien auch tatsächlich entspricht.
Vorsicht
bei Abmahnungen zum Thema "CE-Kennzeichnung"!
Abmahnungen
zum Thema "CE-Kennzeichnung" sind sehr weitreichend, da sie eine sehr
grundsätzliche Produkteigenschaft betreffen. Wenn eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte sich jeder Abgemahnte über das
Risiko bewusst sein, was dadurch entsteht, dass zukünftig im größeren Umfang
quasi zwangsläufig kennzeichnungspflichtige CE-Produkte verkauft werden.
Wir
beraten Sie gern!
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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