|
Abmahnrisiko CD-Verkauf bei eBay
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten?
Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Viele
eBay-Nutzer entrümpeln ihre CD-Sammlung und verkaufen Musik-CD`s im dem
Internetauktionshaus. Selbst wenn es sich nicht um offensichtliche Raubkopien
oder selbst gebrannte CD's handelt,
kann dies jedoch ein teurer Spaß werden, der eine anwaltliche Abmahnung zur
Folge haben kann. Hintergrund sind Urheberrechtsverstöße bei dem Verkauf von
gebrauchten CD's. Denkbar sind hier vier unterschiedliche Fälle:
1.
Zum einen stellt es immer einen Urheberrechtsverstoß dar, wenn es sich bei der
CD um eine Fälschung handelt, die ohne Lizenz des Urhebers in Verkehr gebracht
worden ist. Derartige Fälschungen sind oftmals sehr professionell gemacht und
nicht auf erstem Blick als solche erkennbar. Insbesondere die Angabe von
deutschen Herstellern und GEMA-Vermerke lassen die CD auf erstem Blick echt
erscheinen, tatsächlich handelt es sich jedoch um professionell hergestellte
Raubkopien.
2.
Der zweite Fall betrifft CD's, die außerhalb der europäischen Union in den
Verkehr gebracht worden sind. Grundsätzlich darf eine legale Musik-CD in
Deutschland bei eBay angeboten werden, wenn sie ursprünglich mit Zustimmung des
Urhebers innerhalb der europäischen Union angeboten wurde. Wer somit in
Großbritannien eine CD gekauft hat, kann diese auch bei eBay anbieten. Anders
sieht es bei Importen von CD's aus Japan oder den USA aus oder bei CD's aus eher
dubiosen Quellen, wie aus dem Ostblock oder aus Russland. In diesem Fall ist die
CD zwar meistens im Ursprungsland legal verkauft worden, sie darf jedoch in
Deutschland nicht weiterverkauft werden. Bei CD's aus dem Ostblock handelt es
sich oftmals um Pressungen, die eigentlich nichts anderes sind, als Raubkopien.
Auch hier ist der Verkauf nicht erlaubt.
3.
Die nächste Kategorie von gefährlichen CD's sind sogenannte Bootlegs. Hierbei
handelt es sich um illegale Konzertmitschnitte. Für die Veröffentlichung liegt
keine Genehmigung des Urhebers vor. Ein Verkauf ist illegal.
4.
Die vierte Möglichkeit, bei dem Verkauf von CD's gegen das Urheberrecht zu
verstoßen, ist besonders tückisch: Die CD wird zwar in Deutschland angeboten zum
Teil in Discountern oder bekannten Musikläden, ist jedoch nicht rechtlich
einwandfrei. Aus welchen Gründen auch immer gibt es lizenzrechtliche Probleme
mit dem Urheber, so dass ein Verkauf der CD nicht zulässig ist. Derartige CD's
enthalten nach Behauptung der jeweils abmahnenden Anwälte nicht autorisierte
Aufnahmen der Künstler oder Titel, die niemals zur Veröffentlichung freigegeben
wurden. Abgemahnt werden zum Teil auch CD's, auf denen sich nachgespielte Titel
von bekannten Künstlern befinden. So wird bspw. zur Zeit der Verkauf von CD's
der Tenöre Jose Carreras und Placido Domingo anwaltlich abgemahnt.
In sämtlichen Fällen begeht der Verkäufer eine
Urheberrechtsverletzung mit der Folge, dass der Urheber oder das Musik-Label
gemäß §
97 Urheberrechtsgesetz
einen Unterlassungs-, Auskunft- und Schadensersatzanspruch hat. Die anwaltliche
Abmahnung enthält daher in der Regel die Aufforderung, eine sogenannte
strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. In dieser verpflichtet
sich der Verkäufer es zukünftig zu unterlassen, die jeweilige CD anzubieten. Tut
er es dennoch, muss er eine empfindliche Geldsumme, eine sog. Vertragsstrafe an
den Abmahner zahlen. Ferner besteht ein Anspruch auf Erstattung der
Rechtsanwaltskosten, die sich in der Regel auf 400,00 - 1200,00 Euro belaufen.
Das
tückische an derartigen Abmahnungen ist, dass es nicht auf die Kenntnis des
Verkäufers ankommt, sondern das es mit einer bestimmten CD urheberrechtliche
Probleme gibt. Allein die Tatsache, dass eine CD urheberrechtlich nicht
einwandfrei ist, reicht aus, um einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Die Abmahnung ist auch unabhängig davon, ob der Verkäufer als Privatperson oder
als Gewerbetreibender gehandelt hat. Urheberrechtliche Ansprüche können auch
gegenüber privaten Verkäufern geltend gemacht werden.
Wird auf Grund einer entsprechenden berechtigten Abmahnung
keine Unterlassungserklärung abgegeben, hat der Urheber die Möglichkeit, diese
Ansprüche im Wege einer sogenannten
einstweiligen Verfügung gerichtlich durchzusetzen. Hierbei muss der
Abgemahnte mit dem bis zu 5-fachen der ursprünglich in der Abmahnung
geltend gemachten Kosten rechnen. Wird ein Rechtsmittel gegen
die einstweilige Verfügung
eingelegt, kann es noch teurer werden, wenn der Prozess verloren wird.
Gleiches gilt natürlich auch andersrum: Wer rechtkräftig gewinnt, zahlt gar
nichts.
Die
Abmahnungen betreffen durchaus Musik-CD's, die in der Vergangenheit ganz
offiziell bei großen und bekannten Läden verkauft wurden. Allein die Kenntnis darum, eine
bestimmte CD nicht bei einem unbekannten Händler auf dem Flohmarkt erworben zu
haben, schützt somit noch nicht vor einer Abmahnung. Wurde die CD bei einem
offiziellen Händler oder in einem Geschäft gekauft und ist der Verkauf noch
keine 24 Monate her, können jedoch Ansprüche gegenüber dem Händler geltend
gemacht werden, da die CD rechtlich gesehen mangelhaft ist. In diesem Fall kann
es natürlich günstig sein, den Kassenbon des Verkaufes als Nachweis vorlegen zu
können. Nur dann sind Ansprüche gegenüber dem Händler erfolgsversprechend.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke,
Rostock
|