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Irreführung: Bewertungstool ausgezeichnet.org in einem Onlineshop kann wettbewerbswidrig sein

Bewertungsplattformen, in denen Kunden einen Internetshop oder einen eBay-Verkäufer bewerten können, sind ein wichtiger Bestandteil des Online-Marketings. Gute Bewertungen verdeutlichen die Seriösität des Shops und führen zu einer gesteigerten Kundenbindung.

Bei dem Bewertungsportal ausgezeichnet.org ist es möglich, dass Bewertungen über einen Verkäufer aus mehreren Portalen zu einer Bewertung zusammengefasst werden.

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, Az: 33 O 159/16) sah dies als wettbewerbswidrig, weil irreführend an. Zur Rechtskraft des Urteils ist uns (Stand 08/2017) nichts bekannt.

Worum ging es?

In einem Internetshop war mit dem Logo von ausgezeichnet.org wie folgt geworben worden:

“*****

Sehr gut

4.94/5.00

31.819 Bewertungen

von mehreren Portalen”

Rein tatsächlich waren von den 31.819 Kundenbewertungen nur 27 für den Onlineshop abgegeben worden. Dies sah das Landgericht als wettbewerbswidrig, weil irreführend an:

“Nach diesem Maßstäben erweist sich die Verwendung des streitgegenständlichen Logos hier als irreführend. Durch die Verwendung des Logos im Onlineshop der Beklagten wird jedenfalls bei relevanten Teilen des Verkehrs der Eindruck erweckt, dass alle 31.089 Kundenbewertungen sich auf den Onlineshop … beziehen, obwohl für diese konkrete Internetseite tatsächlich nur 27 Bewertungen abgegeben wurden. Abbildungen in einem bestimmten Onlineshop werden die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig auf eben jenen beziehen, soweit sich aus der Darstellung nichts anderes ergibt. Der Zusatz “von mehreren Portalen” wird hier lediglich so verstanden, dass auf der Plattform ausgezeichnet.org mehrere Bewertungsportale im Hinblick auf … ausgewertet wurden, aber nicht so, dass damit mehrere unterschiedlich bewertete Webseiten gemeint sind. Dies hätte deutlicher abgegrenzt werden müssen, um Transparenz zu schaffen.”

Zusammenführung von Bewertungen insgesamt unzulässig?

Hierzu führt das Landgericht aus:

“Die auf anderen Portalen abgegebenen Bewertungen lassen sich auch nicht ohne Weiteres übertragen, da die Verkaufsbedingungen oft abweichen. Die jeweilige Bewertung ist daher immer nur im Zusammenhang mit der konkreten Seite aussagekräftig, aber – anders als die Beklagte meint – nicht generell für einen bestimmten Verkäufer, der auf unterschiedlichen Portalen auftritt, weshalb mehrere Bewertungen für unterschiedliche Angebotsseiten nicht einfach addiert werden können. Zumindestens wäre dann ein Hinweis erforderlich, aus dem dies – und ggf. die anderen Seiten – eindeutig hervorgehen.”

Diese Ansicht ist durchaus nachvollziehbar. Wer bspw. auch über Amazon-FBA verkauft, muss sich anders als im eigenen Internetshop bspw. nicht besonders bemühen, um schnelle Lieferzeiten einzuhalten. Dies übernimmt in diesem Fall Amazon als schneller Versender. Ausgezeichnet.org nennt dies jedenfalls die “All in One”-Funktion. Ausweislich der eigenen Informationen von ausgezeichnet.org werden Bewertungen von Facebook, Yelp, Trusted Shops, eBay, Google+, eKomi und Amazon zusammengefasst. Ausgezeichnet.org erläutert dies mit folgender Grafik:

 

 

Ist ein derartiges Bewertungstool somit grundsätzlich unzulässig?

Eindeutig Nein. Dem Landgericht Köln ging es – wie wir meinen zutreffend – lediglich darum, dass bei einer Bewerbung mit einem derartigen Bewertungstool in einem Internetshop deutlich werden muss, wie viele der angegebenen Bewertungen für den Shop abgegeben wurden. Eine einfache Zusammenfassung wie bisher mit dem Hinweis “von mehreren Portalen” reicht nicht aus.

Stand: 15.08.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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