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Abmahner dürfen als "Betrüger" bezeichnet werden (LG Berlin)

 

Abmahnungen im Internet sind ein großes Geschäft - wo sonst lässt sich mit ein paar Textbausteinen viel Geld verdienen? Ob hier im Übrigen immer alles mit rechten Dingen zugeht, dürfte in einigen Einzelfällen durchaus zweifelhaft sein, wie u.a. unsere Übersicht über dubiose Abmahnungen zeigt. Dies wird insbesondere durch die immer strengere Rechtsmissbräuchlichkeitsrechtsprechung zugunsten der Abgemahnten deutlich.

 

Viele Abgemahnte fühlen sich durch die Abmahnung über den Tisch gezogen. Einige lassen ihre Umwelt und die Netzgemeinde dies auch wissen. Solche Aussagen sind rechtlich immer ein wenig problematisch. Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 03.09.2009, Az.: 27 O 814/09) hatte sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Abmahners zu beschäftigen. Dieser wollte eine Aussage in einem Abmahnungsblog unterbinden, in dem das Wort "betrügen" fiel. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen und die Meinungsfreiheit hochgehalten. Rechtliche Beurteilungen wie "betrügen" stellen nach Ansicht des Landgerichtes grundsätzlich Meinungsäußerungen dar, die dem Schutz der Äußerungsfreiheit unterfallen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Rechtsauffassung dem Adressaten (somit Leser des Blogs) die Vorstellung von konkreten Vorgängen vermittelt, die beweismäßig überprüfbar sind. Die Antragsgegnerin war vom Antragsteller ebenfalls abgemahnt worden. Die Hintergründe blieben jedoch offen. Damit sei die Äußerung des Betruges jedoch so substanzlos, dass dem Leser nicht ansatzweise ein konkret vorstellbarer und mit Mitteln der Zivilprozessordnung auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbarer Vorgang im Zusammenhang mit der Verletzung von Markenrechten des Abmahners präsentiert wird. Mit anderen Worten: Wer einen Betrug in den Raum stellt, ohne diesen weiter zu begründen, hat zumindest nach der Ansicht des Landgerichtes Berlin keine Konsequenzen zu fürchten.

 

Eine unzulässige Schmähkritik, die die Meinungsfreiheit begrenzt, liegt nach Ansicht des Landgerichtes ebenfalls nicht vor. Auch dies haben die Richter abgelehnt, da es in dem Blog um die Auseinandersetzung mit dem Abmahnverhalten des Antragstellers ging. Interessanter Weise, so ist dem Beschluss zu entnehmen, ist dem Abmahner per einstweilige Verfügung sogar verboten worden, Abmahnungen vorzunehmen.

 

Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass entsprechende Foren oder Blogs zum Teil ganz erheblich gegen Abmahner rumholzen. Die Entscheidung des Landgerichtes Berlin ist jedenfalls nicht als Freibrief zu verstehen, wüste strafrechtliche Behauptungen aufzustellen. Je präziser die Aussage begründet wird, desto kritischer wird es im Übrigen für den Autor solcher Beiträge.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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