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Abmahner dürfen
als "Betrüger" bezeichnet werden (LG Berlin)
Abmahnungen im
Internet sind ein großes Geschäft - wo sonst lässt sich mit ein paar
Textbausteinen viel Geld verdienen? Ob hier im Übrigen immer alles mit rechten
Dingen zugeht, dürfte in einigen Einzelfällen durchaus zweifelhaft sein, wie
u.a.
unsere Übersicht über dubiose Abmahnungen zeigt. Dies wird insbesondere
durch die immer strengere Rechtsmissbräuchlichkeitsrechtsprechung zugunsten der
Abgemahnten deutlich.
Viele Abgemahnte
fühlen sich durch die Abmahnung über den Tisch gezogen. Einige lassen ihre
Umwelt und die Netzgemeinde dies auch wissen. Solche Aussagen sind rechtlich
immer ein wenig problematisch. Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss vom
03.09.2009, Az.: 27 O 814/09) hatte sich mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung eines Abmahners zu beschäftigen. Dieser wollte eine
Aussage in einem Abmahnungsblog unterbinden, in dem das Wort "betrügen" fiel.
Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen und die Meinungsfreiheit
hochgehalten. Rechtliche Beurteilungen wie "betrügen" stellen nach Ansicht des
Landgerichtes grundsätzlich Meinungsäußerungen dar, die dem Schutz der
Äußerungsfreiheit unterfallen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die
Rechtsauffassung dem Adressaten (somit Leser des Blogs) die Vorstellung von
konkreten Vorgängen vermittelt, die beweismäßig überprüfbar sind. Die
Antragsgegnerin war vom Antragsteller ebenfalls abgemahnt worden. Die
Hintergründe blieben jedoch offen. Damit sei die Äußerung des Betruges jedoch so
substanzlos, dass dem Leser nicht ansatzweise ein konkret vorstellbarer und mit
Mitteln der Zivilprozessordnung auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbarer Vorgang
im Zusammenhang mit der Verletzung von Markenrechten des Abmahners präsentiert
wird. Mit anderen Worten: Wer einen Betrug in den Raum stellt, ohne diesen
weiter zu begründen, hat zumindest nach der Ansicht des Landgerichtes Berlin
keine Konsequenzen zu fürchten.
Eine unzulässige
Schmähkritik, die die Meinungsfreiheit begrenzt, liegt nach Ansicht des
Landgerichtes ebenfalls nicht vor. Auch dies haben die Richter abgelehnt, da es
in dem Blog um die Auseinandersetzung mit dem Abmahnverhalten des Antragstellers
ging. Interessanter Weise, so ist dem Beschluss zu entnehmen, ist dem Abmahner
per einstweilige Verfügung sogar verboten worden, Abmahnungen
vorzunehmen.
Wir wissen aus
unserer Beratungspraxis, dass entsprechende Foren oder Blogs zum Teil ganz
erheblich gegen Abmahner rumholzen. Die Entscheidung des Landgerichtes Berlin
ist jedenfalls nicht als Freibrief zu verstehen, wüste strafrechtliche
Behauptungen aufzustellen. Je präziser die Aussage begründet wird, desto
kritischer wird es im Übrigen für den Autor solcher
Beiträge.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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