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Wettbewerbszentrale mahnt Internetshop ab: “Bestellung abschicken”-Button im Internetshop reicht nicht

Seit dem 01.08.2012 gilt die sogenannte Button-Lösung in Internetshops. Neben anderen Informationspflichten muss der Button, mit dem eine Bestellung im Internet abgeschickt wird, zwingend die Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” oder eine ähnlich eindeutige Formulierung enthalten. Frühere übliche Formulierung zur Button-Gestaltung wie “Bestellung abschicken” reichen keinesfalls.

Dies ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern hat für den Shopbetreiber noch sehr viel weitreichere Folgen: Ist der Button nicht korrekt bezeichnet, kommt es zwischen dem Shop-Betreiber und dem Verbraucher nicht zu einem wirksamen Vertrag!

Internetshops mit einer falschen Button-Bezeichnung sind nicht zuletzt aufgrund verschiedener Abmahnwellen der vergangenen Jahre eher selten geworden, es gibt sie jedoch noch. So weist die Wettbewerbszentrale (WBZ) in einer aktuellen Meldung vom 31.03.2015 auf einen von ihr geführten Rechtsstreit mit einem Shopbetreiber hin. Ein schwedisches Tochterunternehmen eines großen japanischen Elektronikkonzerns bot in seinem Online-Shop Mobiltelefone an. Die Schaltfläche, mit der die Bestellung abgegeben wurde, war mit den Worten “Bestellung abschicken” beschriftet. Dass dies für die Umsetzung der Button-Lösung nicht ausreichend ist, hatte bereits am 19.11.2013 das OLG Hamm (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Aktenzeichen: 4 U 65/13) entschieden. Das schwedische Unternehmen hatte sich eindeutig an Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland gerichtet (wahrscheinlich durch Verwendung der deutschen Sprache und deutsche Lieferadressen), so dass es vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht verklagt werden konnte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage erkannte das Unternehmen die Klageforderung an, so dass vor dem Landgericht Düsseldorf am 11.03.2015 zum Aktenzeichen 37 O 78/14 ein Anerkenntnisurteil erging.

Die Button-Lösung gilt selbstverständlich auch für ausländische Shops, die sich an deutsche Verbraucher richten,  abgesehen davon, dass die Button-Lösung auch Europäischem Recht entspricht.

“Bestellung abschicken” ist jedenfalls im Check-Out eines Internetshops ein absolutes No-Go. Formulierungen wie “zahlungspflichtig bestellen” oder “Kaufen” sind unproblematisch.

Wir beraten Sie.

Stand: 02.04.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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