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“Best-price”-Garantie nur zulässig, wenn es die Produkte auch woanders gibt

In vielen Internetshops sieht man Preisgarantien. Dem Kunden soll damit deutlich gemacht werden, dass es nicht lohnt, die Preise bei anderen Anbietern zu vergleichen, da der Shop entweder der günstigste ist oder es bspw. für den Fall, dass dies nicht gegeben sein sollte, der Kunde die Differenz zum günstigeren Preis bekommt.

Eine vernünftige “Best-price”-Garantie wirft einige wettbewerbsrechtliche Probleme auf. Neben dem Umstand, dass es sich hierbei um eine klassische Garantiewerbung handelt, geht es in erster Linie auch darum, dass die “Garantiebedingungen” deutlich und transparent beschrieben werden.

“Best-price”-Garantie nur dann zulässig, wenn ohnehin günstigster Anbieter?

Das Landgericht Coburg (LG Coburg, Urteil vom 13.05.2014, Az.: 1 HK O 53/13) hatte sich mit einer Klage gegen einen Internet-Möbelhändler zu befassen. Dieser warb mit einer sogenannten “Best-price”-Garantie, und zwar mit folgendem Inhalt:

“Durch kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle unserer nationalen und internationalen Hersteller können wir Ihnen unser unschlagbares Preis-Leistungsverhältnis bieten. (…) Falls Sie dennoch das beworbene Produkt bis zu 14 Tage nach Erhalt irgendwo anders billiger im Internet als bei uns gesehen haben, erhalten Sie von uns den Differenzbetrag wieder zurück. (…) Bei uns bekommen Sie garantiert immer den besten Preis!”

Beworbenes Produkt gab es nur bei diesem Anbieter

Der abgemahnte Anbieter hatte einen besonderen Kniff gewählt:

Er hatte nämlich durch die Umbenennung des Produktes als einziger das Produkt im Angebot. Das Produkt gab es zwar in der identischen Ausstattung noch woanders, jedoch unter einem anderen Namen, was natürlich den Preisvergleich erschwert. In der Praxis lief dies so, dass ein Stuhl mit dem Namen “Artus” im Shop angeboten wurde. Ausgeliefert wurde jedoch ein Stuhl, der auf der Verpackung mit “Merlin” beschrieben wurde. Unter diesem Namen boten auch andere Händler diesen Stuhl an.

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ist hierdurch ein Preisvergleich unmöglich.

Ganz andere Begründung vom LG Coburg: Preisvergleich bei einzigarten Produkten gar nicht möglich

Nach Ansicht des LG Coburg war die Werbung mit der Preisgarantie schon deshalb wettbewerbswidrig, da es aufgrund der Umbenennung des Produktes gar nicht möglich war, dass der Stuhl woanders noch billiger angeboten wird. Es ging somit nicht darum, dass der Kunde keinen Preisvergleich vornehmen konnte, sondern dass rein faktisch das Möbelhaus als einziger Anbieter gar nicht davon ausgehen durfte, dass er das Produkt zum günstigsten Preis anbietet. Ganz stimmig ist dies nicht. Im Endergebnis führt die Entscheidung jedoch dazu, dass eine Ware, die unter eine Preisgarantie fällt, nur dann zulässig mit dieser beworben werden darf, wenn es tatsächlich Vergleichsangebote gibt, die der Verbraucher ohne Mühe auch finden kann.

Egal, was man von der Begründung des Landgerichtes Coburg hält, inhaltlich hat das Gericht Recht. Mit einer Preisgarantie zu werben, wenn es schlichtweg unmöglich ist, genau dieses so beschriebene Produkt günstiger zu finden, ist tatsächlich irreführend. Die Bewerbung mit “Best-price”-Garantien ist daher rechtlich ziemlich anspruchsvoll.

Wir beraten Sie.

Stand: 08.09.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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