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Abmahnung wegen fehlenden Informationen nach Batterieverordnung
berechtigt?
Beliebt
sind zur Zeit Abmahnungen von eBay-Angeboten oder Internetshops in denen
angeblich gegen die Informationspflichten nach Batterieverordnung
verstoßen wird. Es geht um die "Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung
gebrauchter Batterien und Akkumulatoren". Gemäß § 12 BattV gibt es eine
Hinweispflicht, für den Fall der Abgabe von Batterien und Akkus an Verbraucher,
an gut sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, dass Batterien nach Gebrauchen in
der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben
werden können, dass es hier eine gesetzliche Verpflichtung gibt und welche
Bedeutung bestimmte Symbole haben. Derartige Informationspflichten gelten somit
immer für den direkten Verkauf von Batterien und Akkus, wie bspw. auch
Handy-Akkus und teilweise auch für Geräte, in denen Batterien oder Akkus bereits
bei Lieferung enthalten sind. Wichtig ist insbesondere, dass an gut sichtbarer
Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf diese Informationen
hinzuweisen sind.
Zu
einer beliebten Abmahnfalle hat sich ein Fehlen derartiger Informationspflichten
entwickelt. Dies gilt neben dem Angebot von Knopfzellen, Uhrenbatterien,
Handy-Akkus und auch für normale Batterien.
Nun
stellt sich jedoch die Frage, ob rechtlicherseits derartige Abmahnungen
berechtigt sind. Es könnte sich hierbei um einen unlauteren Wettbewerb gemäß § 4
Nr. 11 UWG handeln. Es muss sich hierbei um gesetzliche Vorschriften handeln,
die verletzt werden, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies erscheint bei fehlenden
Angaben hinsichtlich der Batterieverordnung jedoch zweifelhaft, wie eine
Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 23.12.2004,
Aktenzeichen 5 U 17/04 zeigt (www.jurpc.de/rechtspr/20050011.htm).
Es heißt in dem Urteil:
"Insoweit
bedarf es auch keiner Entscheidung, ob § 12 BattV überhaupt als eine gesetzliche
Vorschrift gemäß § 4 Nr. 11 UWG angesehen werden kann, sie also bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Diese dürfte für
eine Vorschrift, die abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt (§ 1 BattV), eher zu
verneinen sein." Nach § 12 Satz 2 BattV hat, wer Batterien an private
Verbraucher im Versandhandel abgibt, die Information gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 - 3
BattV über Rückgabemöglichkeiten und Verpflichtungen für gebrauchte Batterien
sowie die Zusammensetzung der Batterien in der Warensendung und in den
Katalogen zu geben." Die Vorschrift meint nach dem Verständnis des Senates
mit dem Begriff "Katalog" den klassischen Versandkatalog. Die Katalogwerbung ist
indessen nicht "Streitgegenstand".
Der
Senat führt dann weiter aus, im vorliegenden Fall ging es um Hörfunk- und
Fernsehwerbung, dass diese anders als ein Katalog nicht drucktechnisch fixiert
ist. Sie steht dem Verbraucher
gerade nicht für eine gewisse Dauer als Informationsquelle zur Verfügung. Dies
gilt insbesondere, sehr praxisnah, für den Fall, dass die erworbene Batterie
keine Leistung mehr abgibt und sich für den Verbraucher dann die Frage stellt,
wie er mit der gebrauchten Batterie nun zu verfahren hat. Nichts anderes dürfte
für Internetangebote gelten. Auch hier wird nicht zu erwarten sein, dass der
Verbraucher ein altes Internetangebot wieder aufruft um zu erfahren, was er mit
der gebrauchten Batterie tun soll.
Auch für Printmedien gilt die Katalogverpflichtung der BattV nicht. Dies gilt um
so mehr, als dass es grundsätzlich die Verpflichtung gibt, erforderliche
Informationen bei der Warensendung zu erteilen.
Zusammengefasst
ist nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht durchaus vertretbar, dass ein
Internetauftritt kein Katalog ist und daher fehlende Angaben zur
Batterieverordnung nicht wettbewerbswidrig sind. Dies gilt zum einen deswegen,
weil es sich nicht um einen Katalog im Versandhandel handelt, zum anderen weil
schon zweifelhaft ist, ob die BattV überhaupt wettbewerbsrechtlich erheblich
ist. Wohlgemerkt ist diese Frage für den Internethandel nach unserer Kenntnis
bisher noch nicht entschieden worden. Es spricht jedoch vieles dafür, dass diese
Argumentation im Sinne der abgemahnten Anbieter durchaus Anwendung finden kann.
Eine
Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Batterieverordnung sollte daher immer
sorgfältig überprüft werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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