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Abmahnung wegen fehlenden Informationen nach Batterieverordnung berechtigt?

 

 

 

Beliebt sind zur Zeit Abmahnungen von eBay-Angeboten oder Internetshops in denen angeblich gegen die Informationspflichten nach Batterieverordnung verstoßen wird. Es geht um die "Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren". Gemäß § 12 BattV gibt es eine Hinweispflicht, für den Fall der Abgabe von Batterien und Akkus an Verbraucher, an gut sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, dass Batterien nach Gebrauchen in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass es hier eine gesetzliche Verpflichtung gibt und welche Bedeutung bestimmte Symbole haben. Derartige Informationspflichten gelten somit immer für den direkten Verkauf von Batterien und Akkus, wie bspw. auch Handy-Akkus und teilweise auch für Geräte, in denen Batterien oder Akkus bereits bei Lieferung enthalten sind. Wichtig ist insbesondere, dass an gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf diese Informationen hinzuweisen sind.

 

Zu einer beliebten Abmahnfalle hat sich ein Fehlen derartiger Informationspflichten entwickelt. Dies gilt neben dem Angebot von Knopfzellen, Uhrenbatterien, Handy-Akkus und auch für normale Batterien.

 

Nun stellt sich jedoch die Frage, ob rechtlicherseits derartige Abmahnungen berechtigt sind. Es könnte sich hierbei um einen unlauteren Wettbewerb gemäß § 4 Nr. 11 UWG handeln. Es muss sich hierbei um gesetzliche Vorschriften handeln, die verletzt werden, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies erscheint bei fehlenden Angaben hinsichtlich der Batterieverordnung jedoch zweifelhaft, wie eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 23.12.2004, Aktenzeichen 5 U 17/04 zeigt (www.jurpc.de/rechtspr/20050011.htm). Es heißt in dem Urteil:

"Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung, ob § 12 BattV überhaupt als eine gesetzliche Vorschrift gemäß § 4 Nr. 11 UWG angesehen werden kann, sie also bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Diese dürfte für eine Vorschrift, die abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt (§ 1 BattV), eher zu verneinen sein." Nach § 12 Satz 2 BattV hat, wer Batterien an private Verbraucher im Versandhandel abgibt, die Information gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 - 3 BattV über Rückgabemöglichkeiten und Verpflichtungen für gebrauchte Batterien sowie die Zusammensetzung der Batterien in der Warensendung und in den Katalogen zu geben." Die Vorschrift meint nach dem Verständnis des Senates mit dem Begriff "Katalog" den klassischen Versandkatalog. Die Katalogwerbung ist indessen nicht "Streitgegenstand".

 

Der Senat führt dann weiter aus, im vorliegenden Fall ging es um Hörfunk- und Fernsehwerbung, dass diese anders als ein Katalog nicht drucktechnisch fixiert ist. Sie steht dem  Verbraucher gerade nicht für eine gewisse Dauer als Informationsquelle zur Verfügung. Dies gilt insbesondere, sehr praxisnah, für den Fall, dass die erworbene Batterie keine Leistung mehr abgibt und sich für den Verbraucher dann die Frage stellt, wie er mit der gebrauchten Batterie nun zu verfahren hat. Nichts anderes dürfte für Internetangebote gelten. Auch hier wird nicht zu erwarten sein, dass der Verbraucher ein altes Internetangebot wieder aufruft um zu erfahren, was er mit der gebrauchten  Batterie tun soll. Auch für Printmedien gilt die Katalogverpflichtung der BattV nicht. Dies gilt um so mehr, als dass es grundsätzlich die Verpflichtung gibt, erforderliche Informationen bei der Warensendung zu erteilen.

 

Zusammengefasst ist nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht durchaus vertretbar, dass ein Internetauftritt kein Katalog ist und daher fehlende Angaben zur Batterieverordnung nicht wettbewerbswidrig sind. Dies gilt zum einen deswegen, weil es sich nicht um einen Katalog im Versandhandel handelt, zum anderen weil schon zweifelhaft ist, ob die BattV überhaupt wettbewerbsrechtlich erheblich ist. Wohlgemerkt ist diese Frage für den Internethandel nach unserer Kenntnis bisher noch nicht entschieden worden. Es spricht jedoch vieles dafür, dass diese Argumentation im Sinne der abgemahnten Anbieter durchaus Anwendung finden kann.

 

Eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Batterieverordnung sollte daher immer sorgfältig überprüft werden.

 

 Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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