abmahnung-aufsplitterung-markenrecht-rechtsmissbrauch

Salami-Taktik im Markenrecht: Mehrere Abmahnungen zu gleichen Sachverhalten sind Rechtsmissbrauch (LG Düsseldorf)

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kann die Anzahl der Abmahnschreiben ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein. Über die Problematik der sogenannten Salami-Taktik bei Abmahnungen hatten wir hier anhand eines Urteils des LG München zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bereits berichtet. Wenn mehrere gleichgelagerte Sachverhalte innerhalb kurzer Zeit mit mehreren Schreiben jeweils gesondert mit Abmahnkosten abgemahnt werden, ist dies jedoch auch im Markenrecht als Rechtsmissbrauch unzulässig. Dies hat das Landgericht Düsseldorf in einem von internetrecht-rostock.de betreuten Verfahren aktuell entschieden (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az.: 12 O 461/14, noch nicht rechtskräftig):

LG Düsseldorf: Ansprüche, die ohne Nachteile in einem Verfahren geltend gemacht werden können, sind zusammenzufassen

In dem Fall vor dem LG Düsseldorf hatte die Abmahnerin im Zeitraum vom 03.12.2014 – 05.12.2014 insgesamt sieben Abmahnungen ausgesprochen, die sich unter Bezugnahme auf unterschiedliche Amazon-Produktseiten auf gleichgelagerte Sachverhalte bezogen. Die Vorwürfe waren in allen sieben Abmahnungen nahezu gleichlautend. Zur Begründung der Abmahnung wurde jeweils ausgeführt, dass die Abmahnerin die Lizenznehmerin bekannter Markenhersteller sei. Sodann wurde auf die Wort-/Bildmarke der Abmahnerin verwiesen. Vorgeworfen wurde jeweils eine Irreführung über die Herkunft des Produktes. Als problematisch sah das LG Düsseldorf jedoch weniger das Vorgehen gegen sieben Rechtsverletzungen an, als vielmehr das Vorgehen in getrennten Verfahren.

Hierbei stellte das Gericht zunächst klar, dass der Missbrauchseinwand auch bei Abmahnungen zu prüfen ist, die nicht nur auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche gestützt werden:

Der von dem Antragsgegner eingelegte Widerspruch hat Erfolg. Die einstweilige Verfügung vom 23.12.2014 ist aufzuheben und der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen, da es vorliegend am Schutzbedürfnis der Antragstellerin für die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche fehlt.

I.
Das Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches fehlt und damit ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG vorliegen (…).
Dies ist vorliegend der Fall. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen in den Abmahnungen auch markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, § 8 Abs. 4 UWG sei auf markenrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar. Diese Auffassung trifft zu (…). Denn die Abmahnbefugnis des verletzten Markeninhabers folgt anders, als die Abmahnbefugnis im Recht des unlauteren Wettbewerbs aus einem durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten subjektiven Ausschließlichkeitsrecht (…).
Vorliegend greift indes auch der allgemeine Missbrauchseinwand gemäß § 242 BGB ein (…).
Der Antragsgegner hat sieben Rechtsverletzungen begangen. Jede Rechtsverletzung berechtigt den Verletzten grundsätzlich dagegen vorzugehen.

b)
Der vorliegende Fall liegt insoweit anders, als das alles, was vom Unterlassungsgläubiger ohne Nachteile in einem Verfahren geltend gemacht werden kann, zusammenzufassen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – I-20 U 157/12, -20 U 157/12 -, Rn. 19, juris). Dies hat die Antragstellerin sachwidrig unterlassen.

aa)
Aus prozessualen Gründen war eine gesonderte Abmahnung der sieben Rechtsverletzungen nicht erforderlich. Im Zeitpunkt, zudem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.12.2014 die erste Abmahnung aussprachen, waren die erforderlichen Beweissicherungsmaßnahmen für alle Verletzungshandlungen abgeschlossen. Die Testkäufe waren von Mitarbeitern der Antragstellerin durchgeführt. Aufgrund dieser Informationslage konnte die Antragstellerin erkennen, dass es sich um gleichgelagerte Rechtsverstöße des Antragsgegners handelt, die zu sehr vergleichbaren materiellen, wie prozessualen Konsequenzen führen würden. Deshalb liegt kein Grund vor, gesonderte Abmahnungen auszusprechen.

bb)
Ein Grund für die Erhebung gesonderter Klagen kann sich daraus ergeben, dass sich die Rechtsdurchsetzung in der einen Hinsicht anders – und insbesondere zeitaufwändiger – gestalten kann, als in der anderen Hinsicht und daher bei Erhebung einer einheitlichen Klage die – gerade bei in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen relevante – Gefahr besteht, dass ein an sich ohne viel Aufwand durchsetzbarer Anspruch zunächst nicht ausgeurteilt wird (BGH, Beschluss vom 26.02.2014 – I ZR 120/09 -, Rn. 10, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Kammer hat in dem Beschluss vom 23.12.2014 über drei von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzungshandlungen entschieden, die die Antragstellerin gemeinsam geltend gemacht hatte. Die Gefahr, dass einer der streitgegenständlichen Ansprüche für sich genommen nicht hätte durchgesetzt werden können, bestand nicht. Die erteilten Hinweise seitens der Kammer galten für alle geltend gemachten Ansprüche.

cc)
Der Aufbau und die Struktur sowie – entscheidend – die vorgetragenen Gründe des rechtsverletzenden Verhaltens sind in allen 7 Abmahnungen  nahezu gleich (…).
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die inhaltlichen Abweichungen in den Formulierungen in den Abmahnschreiben marginal sind und an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nichts ändern. Dass die Antragstellerin möglicherweise eine umfassendere Bewertung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat, ändert hier nichts, denn diese hat sich in den jeweiligen Abmahnschreiben nicht niedergeschlagen.”

Weiteres Indiz für Rechtsmissbrauch:

Jeweils gesonderte Geltendmachung von Abmahnkosten

Wie bei der sogenannten Salami-Taktik üblich, wurden auch in dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf mit den einzelnen Abmahnschreiben jeweils gesonderte Abmahnkosten geltend gemacht. Da dies zu einer erheblichen Erhöhung der Abmahnkosten führt, sah das Landgericht Düsseldorf in der Geltendmachung der Abmahnkosten ein weiteres Indiz für einen Missbrauch:

“Schließlich spricht als weiteres Indiz für einen Missbrauch der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht die sieben von ihnen abgemahnten Verstöße gebührenrechtlich zusammengefasst haben. Wie der Antragsgegner in der Widerspruchsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist der betragsmäßige Unterschied in der Gebührenrechnung mehr als signifikant. Bei jeweils einem Streitwert von 75.000,00 – Euro und einer Gebührenforderung von jeweils 1.752,90 Euro ergibt sich ein Betrag an geforderten Kosten in Höhe von 12.270,30 Euro während eine Abmahnung bei einem Gesamtstreitwert von 525.000,00 – Euro zu einer Gebühr in Höhe von 4.391,90 Euro führen würde.”

Der Fall vor dem LG Düsseldorf stellt sicher einen krassen Ausnahmefall dar. Es kommt nach unserer Erfahrung jedoch immer wieder vor, dass Abmahner einheitliche Sachverhalte künstlich aufsplitten und zum Gegenstand gesonderter Verfahren machen, um höhere Kosten entstehen zu lassen. Dies ist der klassische Fall eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens.

Auch Sie haben eine Abmahnung erhalten und sollen innerhalb kürzester Zeit eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben? Dann sprechen Sie uns einfach an! Wir beraten Sie gern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/aa9813e511504e7bbf402dc89e1f5aa5