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Irreführende Angaben in Artikelüberschriften bei
eBay
Artikelüberschriften
bei eBay-Angeboten sind besonders herausragend. Zum einen werden Sie in der
Rubrikenübersicht angezeigt, zum anderen werden sie im Rahmen der Suchfunktion
nach Artikeln vorrangig benutzt, da man das Durchsuchen der Angebotstexte selbst
gesondert anwählen muss. Auch wettbewerbsrechtlich kommt einer
Artikelüberschrift eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt zum einen dann, wenn
Produkte mit der Beschreibung beworben werden, sie seien so ähnlich, wie ein
Markenprodukt (z. b: „Markenname-style“). Die sogenannte Eye-Catcher-Eigenschaft
von Artikelüberschriften kann jedoch noch ganz andere Möglichkeiten eröffnen,
ein No-Name-Produkt in Abgrenzung zu einem Markenprodukt an den Mann zu
bringen.
Auf
sehr unterhaltsame Weise hat dies ein aktueller Beschluss des Kammergerichtes Berlin (Az.: 5
W 32/05, Beschluss vom 04.03.2005) deutlich gemacht.
Vorliegend
hatte jemand ein No-Name-Produkt in der Artikelüberschrift damit abgegrenzt,
dass es sich gerade nicht um ein Markenprodukt handelt. Unterhaltsam wird die
gesamte Sache dadurch, dass es sich um orthopädische Extensionsgeräte zur
Vergrößerung des menschlichen Penis handelt. Vorliegend ging es, wie aus dem
eBay-Angebot ersichtlich, um eine Überschrift mit dem sinngemäßen Inhalt
"Artikelbezeichnung, kein ([Markenname] oder [Markenname]). Dies hatte im
vorliegenden Fall eine Markenrechtsverletzung zur Folge, da die Markennennung
nicht etwa im Rahmen eines Aufklärungsvergleiches erfolgte, sondern die Marken
ausschließlich als Vorspann für die eigene Produktwerbung eingesetzt wurde. Die
Entscheidungsgründe des Kammergerichtes Berlin sprechen von fundierter Kenntnis
in der Sache. Es heißt dort: "Das geschah dadurch, dass er die - durch Werbung
bekannt gemachte- Marke, ausschließlich in der für die Suchfunktion der
Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung eingesetzt hat und damit
in einer Weise, die nach Lage der Dinge nicht auf die Information des
Interessenten, sondern ausschließlich auf das Anloggen von Interessenten
ausgerichtet war.......... Zielt aber auch die Handlungsweise des Antragsgegners
ausschließlich darauf ab, die mechanische Suchfunktion durch die Nennung der
Marke der Antragsteller für sich selbst als "Eye-Catcher" auszunutzen, so erwies
sich die Bezugnahme auf die Marke des Mitbewerbes nach den eben vorgenannten
Grundsätzen als unzulässig".
Die
Artikelüberschrift, sozusagen das Eingangstor und die Voraussetzung für einen
Kundenzustrom auf dem eigenen eBay-Angebot muss somit besonders sorgfältig
formuliert werden.
Neben
den üblichen Verwechslungsgefahren, wie bspw. der Angabe der unverbindlichen
Preisempfehlung in falscher Abkürzung im Angebotstext oder den
Formulierungsfehler, kompatible Produkte als Originalprodukt zu bewerben, sollte
auch mit der Verwendung von Markenbezeichnungen sehr vorsichtig umgegangen
werden. Was nicht original ist, sollte auch nicht als so ähnlich oder in
Abgrenzung als etwas vollkommen anderes bezeichnet werden. Andernfalls ist eine
wettbewerbsrechtliche oder eine besonders kostenintensive markenrechtliche
Abmahnung vorprogrammiert.
Bei
der Gestaltung Ihrer Angebotstexte beraten wir Sie gerne zu rechtlichen
Aspekten.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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