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Irreführende Angaben in Artikelüberschriften bei eBay

Artikelüberschriften bei eBay-Angeboten sind besonders herausragend. Zum einen werden Sie in der Rubrikenübersicht angezeigt, zum anderen werden sie im Rahmen der Suchfunktion nach Artikeln vorrangig benutzt, da man das Durchsuchen der Angebotstexte selbst gesondert anwählen muss. Auch wettbewerbsrechtlich kommt einer Artikelüberschrift eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt zum einen dann, wenn Produkte mit der Beschreibung beworben werden, sie seien so ähnlich, wie ein Markenprodukt (z. b: “Markenname-style”). Die sogenannte Eye-Catcher-Eigenschaft von Artikelüberschriften kann jedoch noch ganz andere Möglichkeiten eröffnen, ein No-Name-Produkt in Abgrenzung zu einem Markenprodukt an den Mann zu bringen.

Auf sehr unterhaltsame Weise hat dies ein aktueller Beschluss des Kammergerichtes Berlin (Az.: 5 W 32/05, Beschluss vom 04.03.2005) deutlich gemacht.

Vorliegend hatte jemand ein No-Name-Produkt in der Artikelüberschrift damit abgegrenzt, dass es sich gerade nicht um ein Markenprodukt handelt. Unterhaltsam wird die gesamte Sache dadurch, dass es sich um orthopädische Extensionsgeräte zur Vergrößerung des menschlichen Penis handelt. Vorliegend ging es, wie aus dem eBay-Angebot ersichtlich, um eine Überschrift mit dem sinngemäßen Inhalt “Artikelbezeichnung, kein ([Markenname] oder [Markenname]). Dies hatte im vorliegenden Fall eine Markenrechtsverletzung zur Folge, da die Markennennung nicht etwa im Rahmen eines Aufklärungsvergleiches erfolgte, sondern die Marken ausschließlich als Vorspann für die eigene Produktwerbung eingesetzt wurde. Die Entscheidungsgründe des Kammergerichtes Berlin sprechen von fundierter Kenntnis in der Sache. Es heißt dort: “Das geschah dadurch, dass er die – durch Werbung bekannt gemachte- Marke, ausschließlich in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung eingesetzt hat und damit in einer Weise, die nach Lage der Dinge nicht auf die Information des Interessenten, sondern ausschließlich auf das Anloggen von Interessenten ausgerichtet war………. Zielt aber auch die Handlungsweise des Antragsgegners ausschließlich darauf ab, die mechanische Suchfunktion durch die Nennung der Marke der Antragsteller für sich selbst als “Eye-Catcher” auszunutzen, so erwies sich die Bezugnahme auf die Marke des Mitbewerbes nach den eben vorgenannten Grundsätzen als unzulässig”.

Die Artikelüberschrift, sozusagen das Eingangstor und die Voraussetzung für einen Kundenzustrom auf dem eigenen eBay-Angebot muss somit besonders sorgfältig formuliert werden.

Neben den üblichen Verwechslungsgefahren, wie bspw. der Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung in falscher Abkürzung im Angebotstext oder den Formulierungsfehler, kompatible Produkte als Originalprodukt zu bewerben, sollte auch mit der Verwendung von Markenbezeichnungen sehr vorsichtig umgegangen werden. Was nicht original ist, sollte auch nicht als so ähnlich oder in Abgrenzung als etwas vollkommen anderes bezeichnet werden. Andernfalls ist eine wettbewerbsrechtliche oder eine besonders kostenintensive markenrechtliche Abmahnung vorprogrammiert.

Bei der Gestaltung Ihrer Angebotstexte beraten wir Sie gerne zu rechtlichen Aspekten.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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