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Lassen Sie sich nicht bequatschen: Wenn Abgemahnte den Abmahneranwalt anrufen

 

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Wer eine Abmahnung erhält, sei es im Wettbewerbsrecht oder im Urheberrecht, möchte oftmals gern eine schnelle Lösung erreichen. Gerade bei einer Tauschbörsen-Abmahnung stehen zum Teil ganz erhebliche Geldbeträge im Raum, die durch die abmahnenden Rechtsanwälte gefordert werden. Der erste Gedanke vieler Abgemahnter ist, einmal beim abmahnenden Rechtsanwalt anzurufen, um die Rechtslage zu klären und eine Lösung herbeizuführen.

 

Abgesehen davon, dass rein theoretisch durch den Anruf beim gegnerischen Rechtsanwalt weitere Rechtsanwaltsgebühren entstehen können, die der Anrufer dann zu tragen hätte, ist ein derartiges Telefonat auch nicht ganz ungefährlich, wie ein Urteil des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg vom 26.07.2010, Az.: 205 C 67/10, zeigt, über das im Internet berichtet wird:

 

Anruf mit Folgen

Zwei Anschlussinhaber waren urheberrechtlich auf Grund einer Tauschbörsennutzung abgemahnt worden. Ein Anschlussinhaber hatte die Abmahneranwälte angerufen und nach Ansicht der Abmahneranwälte am Telefon einen Vergleich geschlossen.

 

In diesem Zusammenhang dürfen wir darauf hinweisen, dass eine Vereinbarung auch am Telefon selbstverständlich wirksam ist. Letztlich, und dies wird auch im Folgenden aus diesem Fall deutlich, kommt es jedoch darauf an, wer was beweisen kann. Nicht umsonst lautet ein anwaltlicher Grundsatz: "Wer schreibt, der bleibt."

 

Nach dem Telefonat waren jedenfalls beide Anschlussinhaber durch die Abmahner verklagt worden. Das Gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen:

 

Zum einen konnte der Abgemahnte, der angerufen hatte (zwei Personen waren gleichzeitig abgemahnt worden) nicht ohne eine konkrete Vollmacht auch einen Vergleich für den anderen Anschlussinhaber schließen.

 

Blieb noch der Anspruch gegen den Anrufer:

 

Hier gingen die Ansichten, was im Telefonat besprochen wurde, erheblich auseinander. Während die Abmahnanwälte nicht genau vortragen konnten, was Inhalt des Telefonates gewesen sei (bei der Anzahl der mutmaßlichen Telefonate vor dem Hintergrund der großen Anzahl der Abmahnungen eigentlich auch kein Wunder), konnte der Anrufer sehr substantiiert erläutern, dass der Abschluss des Vergleiches unter dem Vorbehalt der Übersendung eines Schriftstückes gestanden hätte, was wohl nicht erfolgt war.

 

Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht dann die Zahlungsklage abgewiesen.

 

Derartige Telefonate können jedoch auch durchaus anders ausgehen, insbesondere wenn die Beweislage des angerufenen Rechtsanwaltes etwas besser ist als im vorliegenden Fall.

 

Wer beweist was?

Das vorgenannte Urteil bedeutet nicht, dass Abmahner das Telefonat mit einem Rechtsanwalt vermeiden sollten. Jeder sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass eine entsprechende Vereinbarung am Telefon durchaus verbindlich und ggf. einklagbar sein kann. Nicht selten erleben wir zudem den Fall, dass Abgemahnte sich am Telefon um "Kopf und Kragen quatschen", d. h. Informationen herausgeben, die eigentlich der Abmahnerseite noch nicht bekannt sind und auch besser nie bekannt geworden wären.

 

Wer zudem eine Vergleichslösung am Telefon sucht, sollte wissen, wie seine eigene Rechtslage eigentlich aussieht und mit welchem Ziel und Inhalt man am besten in derartige Vergleichsverhandlungen hineingeht. Hier kann eine anwaltliche Beratung im Vorfeld sehr sinnvoll sein.

 

Wir beraten Sie.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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