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Abmahnfalle Verkauf bei Amazon:
Markenrecht und Wettbewerbsrecht wird zum
Problem
Vorab ein Hinweis: Post vom
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sofort!

Viele
unserer Mandanten berichten uns, dass sie äußerst erfolgreich über das Portal
Amazon verkaufen. Bisher stand Amazon noch nicht im Focus von Abmahnungen. Nach
unserer Einschätzung wird sich dies jedoch zukünftig ändern.
Ein
Grundproblem beim Verkauf bei
Amazon ist, dass, anders als bei eBay, eine einwandfreie rechtliche und
abmahnsichere Gestaltung, untertrieben ausgedrückt, etwas schwierig ist. Neben
der Frage, ob bei Amazon eine Widerrufsfrist
von 2 Wochen oder 1 Monat gilt, gibt es auch sonst Probleme,
fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen darzustellen. Auch die Darstellung der
Versandkosten ist nicht ganz ohne Tücken.
Amazon selbst ist
offenbar weder willens noch in der Lage, den deutschsprachigen Amazon-Auftritt den
rechtlichen Gegebenheiten in Deutschland anzupassen. Wer einmal selbst
bei Amazon gekauft hat, kann über die dortige Widerrufsbelehrung nur den
Kopf schütteln(Stand März 2009).
Bei
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sollte man daher mit der Unterzeichnung einer
Unterlassungserklärung, dies gilt im Übrigen grundsätzlich, äußerst vorsichtig
sein, da nicht gewährleistet ist, dass es überhaupt technische Möglichkeiten
gibt, bei Amazon entsprechende Verstöße zukünftig zu vermeiden.
Abmahnfalle
Produktinformation
Bei Amazon gibt es die Möglichkeit, Artikelbeschreibungen
von anderen Anbietern zu übernehmen. Dies stellt wohl eine der zentralen
Prinzipien von Amazon dar. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass,
wenn man eine Artikelbeschreibung mit Bild bspw. bei Amazon einstellt, auch
andere Amazon-Händler dieses Bild und die Artikelbeschreibung nutzen können. Der Händler
überträgt Amazon gerner ein umfangreiches Nutzungsrecht an Bildern und
Texten
. Auf
der anderen Seite stellt dies eine erhebliche Vereinfachung für Händler dar, da
sie die Artikelbeschreibungen nicht noch einmal selbst erstellen müssen.
Rechtlich gesehen ist dies jedoch Fluch und Segen zugleich: Während der Händler
sich auf der einen Seite Arbeit erspart, kann er sich auf der anderen Seite nicht
darauf verlassen, dass die Artikelbeschreibung auch den rechtlichen Anforderungen entspricht. Bspw. sind
hier Informationen zum Textilkennzeichnungsgesetz, Grundpreisangaben oder andere wichtige Informationen genannt, die
durchaus abmahnwürdig sind.
Besonders tückisch wird es, wenn die Artikelbeschreibung abgeändert wird und der
Händler, der von Dritten diese Artikelbeschreibung übernimmt, dies nicht mitbekommt.
Ohne Wissen und Kenntnis kann der Amazon-Händler somit plötzlich
wettbewerbswidrig werben, ohne dass ihm dies bewusst ist. Dies gilt um so mehr, als dass
nach unserer Kenntnis viele Amazon-Händler eine sehr große Anzahl von Artikeln
bei Amazon anbieten. Wettbewerbsrechtliche wie auch markenrechtliche Abmahnungen
sind nicht ausgeschlossen.
Wenn
Sie gewerblich bei Amazon Seller-Central verkaufen, bieten wir Ihnen eine
rechtliche Beratung und Absicherung Ihres Amazonauftrittes an. Für ein
kostenloses Angebot schicken Sie uns einfach unseren
Mandantenfragebogen für Amazon.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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