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Häufiger Abmahngrund:

fehlende Vereinbarung der 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung

 

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Statistisch gesehen ist nach Auswertung unserer Beratungspraxis (Anfang 2011) eine der häufigsten Abmahngründe die fehlende zusätzliche Vereinbarung der 40-Euro-Klausel bei Verwendung in der Widerrufsbelehrung.

 

Um was geht es?

Viele Internethändler verwenden eine Widerrufsbelehrung. In den Widerrufsfolgen besteht die Möglichkeit, dass der Händler in die Widerrufsbelehrung mit aufnimmt, dass -vereinfacht gesagt-, der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Wert der zurückzusendenden Ware unterhalb von 40,00 Euro liegt.

 

Vor dem Hintergrund, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Händler ohnehin schon die Hinsendekosten zu erstatten hat, ist dies gerade bei kleinpreisigen Produkten ein wichtiger Kalkulations- und Preisvorteil für den Internethändler.

 

Man sieht somit, es geht um bares Geld.

 

Ganz konkret geht es um die Formulierung in den Widerrufsfolgen(Stand 11.06.2010, beachten Sie die neue Formulierung in der 2011er Belehrung):

 

Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

 

Auch eBay stellt beispielsweise eine Muster-Widerrufsbelehrung in seinem Rechtsportal zur Verfügung, in der die 40,00 Euro mit aufgenommen ist. Über eine Fußnote wird darauf hingewiesen, dass der Händler in diesem Fall eine entsprechende vertragliche Regelung in die Artikelbeschreibung bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzufügen hat.

 

Problem: Vereinbarung notwendig

 

§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB spricht hinsichtlich der 40-Euro-Klausel davon, dass dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung "vertraglich auferlegt werden können".

 

Auch die entsprechende amtliche Anmerkung in der Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt dies, es heißt dort in Anmerkung Nr. 9 "Ist entsprechend § 327 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden, stattdessen ist hinter "zurückzusenden" Folgendes einzufügen… Es folgt dann die bekannte 40-Euro-Klausel.

 

Widerrufsbelehrung selbst als Vereinbarung?

 

Wir sind bis heute der Ansicht, dass es eine unnötige Förmelei darstellt, wenn etwas, dass in den Widerrufsfolgen für den Verbraucher schon eindeutig geregelt ist noch einmal gesondert vereinbart werden muss. Letztlich müssten aus formalen Gründen in AGB oder außerhalb der Muster-Widerrufsbelehrung nochmals die entsprechenden Formulierungen aus den Widerrufsfolgen wiederholt werden. Ob der Verbraucher den Unterschied rechtlich einordnen kann, wagen wir zu bezweifeln.

 

Nachdem die Rechtsprechung am Anfang etwas unsicher war, kann man aktuell davon ausgehen, dass die wichtigen Gerichte in diesem Bereich (so z. B. das Hanseatische Oberlandesgericht und das Oberlandesgericht Hamm) durch ihre eindeutige Rechtsprechung die Rechtslage festgezurrt haben. Sowohl das OLG Hamburg wie auch das OLG Hamm sehen es bei der Verwendung der 40-Euro-Klausel als notwendig an, diese nochmals gesondert zu vereinbaren. Die Rechtsprechung ist zudem sogar weitergehend, wurde am Anfang diskutiert, ob eine Widerrufsbelehrung innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenenfalls eine entsprechende Vereinbarung darstellen kann, wird dies sowohl durch das OLG Hamburg wie auch durch das OLG Hamm anders gesehen.

 

Folge ist jedenfalls, dass an einer gesonderten Vereinbarung kein Weg vorbeigeht.

 

Häufiges Thema bei einer Abmahnung

 

Statistisch gesehen ist die fehlende Vereinbarung einer 40-Euro-Klausel nach unserer Erfahrung einer der häufigsten Abmahnthemen, insbesondere bei Abmahnungen gegenüber eBay-Händlern. Dies wird sicherlich auch damit zusammenhängen, dass viele eBay-Händler das amtliche Belehrungsmuster aus dem eBay-Rechtsportal übernommen haben, ohne die dortigen Hinweise zu beachten.

 

Abgesehen von diesem Umstand, ist die Verpflichtung, die 40-Euro-Klausel zu vereinbaren auch ein weiteres gutes Argument für die Frage, weshalb Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einem Verkauf über eBay oder einen Internetshop sinnvoll und nach unserer Auffassung notwendig sind. Internetrecht-rostock.de hatte die 40-Euro-Klausel in AGB bereits gesondert vereinbart, als dies noch kein Abmahnthema war.

 

Lassen Sie sich daher beraten!

Stand: 02/211

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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