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Keine Nullnummer: Angabe von “0000” im Impressum bei Nichtvorhandensein einer Information ist wettbewerbswidrig

Es gibt immer wieder Aspekte der Impressumpflicht gemäß § 5 TMG (Telemediengesetz), die durch die Rechtsprechung bisher noch nicht behandelt wurden. Dies verwundert letztlich auch nicht, da quasi jeder Internetanbieter oder jedes Unternehmen ein ordnungsgemäßes Impressum braucht.

OLG Frankfurt: 0000 ist wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16) hatte über folgendes Impressum eines Versicherungsmaklers zu entscheiden:

Registergericht: Amtsgericht 000
Registernummer: HR 0000
Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000

Durch die vielen Nullen sollte nach Ansicht des Beklagten deutlich werden, dass diese Informationen gar nicht einschlägig seien. Nach Ansicht des OLG sind “000” nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend.

“Die Angabe 000 ist mehrdeutig. Sie kann auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Hierfür spricht der Kontext des Impressums. Der Beklagte hat bei sämtlichen anderen Pflichtangaben deren Nichtvorhandensein mit mehreren Nullen gekennzeichnet… Die Fortsetzung des Impressumsverstoßes kann deshalb nicht geduldet werden.

Das beanstandete Impressum ist auch in anderen angegriffenen Punkten fehlerhaft. … Der Beklagte hat die Angabe zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit “Nullen” gekennzeichnet. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes wird aus diesen Angaben nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der Beklagte über die entsprechenden Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, haben Angaben zu unterbleiben. Falsche Angaben sind ebenso unlauter, wie fehlende Angaben.”

Was nicht einschlägig ist, darf somit im Impressum auch nicht angegeben werden. Im Übrigen sah das OLG Frankfurt einen Verstoß gegen die Impressumpflicht des§ 5 TMG nicht als Bagatelle an mit der Folge, dass Unterlassungsansprüche bestehen.

Die Angabe von Nullen ist daher wettbewerbsrechtlich keine Nullnummer.

Stand: 12.04.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

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