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Abmahnkosten: Wer Vorsteuer abziehen kann, darf die Mehrwertsteuer bei Abmahnkosten nicht geltend machen

Bei einer Abmahnung sei es im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht, kann der Abmahner grundsätzlich gegenüber dem Abgemahnten die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung geltend machen.

Ein Unterschied von immerhin 19%, nämlich der Mehrwertsteuer, macht es aus, ob auf die Anwaltskosten für die Abmahnung noch die Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird oder nicht.

Wer nach §15 Abs. 1 Satz 1 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann eine Erstattung der Mehrwertsteuer bei der Geltendmachung von Abmahnkosten nicht verlangen. Zu dieser Thematik gibt es wenig Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle Urteil vom 22.01.2015 Az: 13 U 25/14) hat sich jedoch ausdrücklich zu dieser Frage geäußert und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 18.03.2014 Az: VI ZR 10/13).

Es ist, dies wissen wir aus unserer Beratungspraxis, eher unüblich, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Abmahner durch seinen Rechtsanwalt die Mehrwertsteuer geltend macht. Diskussionen in diesem Bereich sind uns jedoch nicht unbekannt. Letztlich ist dies vergleichbar mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens in einem gerichtlichen Verfahren: Auch hier kann die vorsteuerabzugsberechtigte Partei die Mehrwertsteuer auf ihre Anwaltskosten nicht geltend machen.

Somit können ausschließlich Verbraucher, die abmahnen (was bspw. im Urheber- oder Persönlichkeitsrecht denkbar ist) oder Kleinunternehmer bei einer anwaltlichen Abmahnung die Umsatzsteuer geltend machen.

Stand: 17.02.2015
Ihr Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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