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Immer wieder gern abgemahnt:
8 beliebte und häufige falsche Formulierungen bei ebay oder in
Internetshops
Internethändler
haben es heutzutage nicht leicht. Ein falsches Wort, übertriebenermaßen ein
fehlendes Komma, und schon kann der Handel im Internetshop bei eBay, Amazon oder
anderen Plattformen wettbewerbsrechtlich
abgemahnt werden. Nicht nur, dass die Abmahnerszene eine ganz eigene Dynamik
entwickelt, mit der Folge, dass immer wieder neue Wettbewerbsverstöße abgemahnt
werden können. Auch der Gesetzgeber ist nicht untätig und fordert bspw. immer
wieder eine Anpassung von Muster-Texten.
Es
gibt insofern "klassische Formulierungen", die nach der aktuellen Rechtslage
nicht mehr rechtskonform sind und abgemahnt werden können.
Wir
haben die häufigsten Formulierungen
hier einmal zusammengestellt. Wenn Ihnen als eBayhändler oder
Shopbetreiber ein Satz aktuell bekannt vorkommt, besteht akuter Handlungsbedarf!
1. "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung."
Hintergrund:
Diese
Formulierung beschreibt den Fristbeginn des alten amtlichen Musters der
Widerrufsbelehrung. Dieses Muster wurde am
01.04.2008 durch ein neues Widerrufsmuster ersetzt. Die Übergangsfrist ist
bereits seit Oktober 2008 abgelaufen, jedoch durfte diese Formulierung zum
Fristbeginn bereits vor dem 01.04.2008 nicht mehr verwendet werden, da -so die
Ansicht der Rechtsprechung- die Frist nicht mit "Erhalt dieser Belehrung"
beginnt, sondern mit Erhalt einer Belehrung in Textform und Erhalt der Ware.
Somit war schon, als das alte Muster vor dem 01.04.2008 noch galt, die
unveränderte Übernahme der amtlichen Muster-Belehrung wettbewerbswidrig.
2. "Unfreie Sendungen werden nicht
angenommen."
Hintergrund:
Viele
Internethändler stöhnen nicht ganz zu Unrecht über unfreie Sendungen, die ihnen
ohne eine ordnungsgemäße Frankierung im Falle des Widerrufes zugeschickt
werden.
"Beliebt"
ist daher eine Ergänzung der amtlichen Widerrufsbelehrung mit der vorgenannten
Formulierung. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten gerne diese
Klausel, die jedoch
abgemahnt werden kann.
3. "Zwei Jahre Garantie"
Hintergrund:
Zunächst
einmal ist eine Garantie etwas anderes, als die gesetzliche Gewährleistung. Wir
wissen von vielen Mandanten, dass dieser Unterschied oftmals nicht bekannt ist,
da landläufig gerne auch bei Verbrauchern von einer "Garantie" gesprochen wird,
jedoch eigentlich die Gewährleistung gemeint ist.
Eine
Garantie stellt eine zusätzliche Leistung und Zusicherung dar, die über die
gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Bei der Formulierung "Zwei Jahre
Garantie" ist nicht einmal deutlich, wer eigentlich Garantiegeber ist - der
Händler oder der Hersteller. Sollte Letzteres der Fall sein, müsste es
eigentlich "Herstellergarantie" heißen. Das rechtliche Problem liegt jedoch an
anderer Stelle: § 477 BGB sieht bei Garantien gegenüber Verbrauchern vor, dass
umfangreiche weitere Informationen Bestandteil einer Garantieerklärung sein
müssen. Es gibt Rechtsprechung, die dies auch für Angebote im Internet annimmt.
Es muss bspw. der Inhalt der Garantie, alle wesentlichen Angaben, die für die
Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, Dauer und räumlicher
Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des
Garantiegebers angegeben werden. Des Weiteren ist ein Hinweis notwendig, dass
gesetzliche Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt
werden. Vor diesem
Hintergrund raten wir von einer Garantiewerbung im Internet grundsätzlich
ab.
4. "unter Ausschluss der
Gewährleistung"
Hintergrund:
Private
Verkäufer können die gesetzliche Gewährleistung komplett ausschließen.
Gewerbliche Verkäufer müssen auch bei Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern eine
mindestens einjährige Gewährleistung einräumen. Wer umfangreich bspw. bei
eBay auch als Privatverkäufer verkauft, wird
schnell zum Gewerbetreibenden
.
Entsprechende Gewährleistungsausschlüsse sind somit unwirksam.
5. "Wir sind gemäß der
Verpackungsverordnung verpflichtet, Verpackungen ...
zurückzunehmen."
Hintergrund:
Bis zum 31.12.2008 war es nach der damalig geltenden
Verpackungsverordnung möglich, sich entweder einem dualen Entsorgungssystem
anzuschließen oder die Rücknahme von Verkaufsverpackungen anzubieten. Durch die
Novelle der Verpackungsverordnung zum 01.01.2009
ist die Rücknahmemöglichkeit von Verkaufsverpackungen durch
Internethändler entfallen. Der Anschluss an ein anerkanntes duales
Entsorgungssystem ist zwingend. Wer zudem jetzt noch über die Rücknahmepflichten
nach Verpackungsverordnung informiert, ist gegebenenfalls nicht bei einem
anerkannten Entsorgungssystem angeschlossen, was als wettbewerbswidrig gilt.
6. "Auslandsversandkosten
erfragen"
Hintergrund:
Internethändler müssen für sämtliche (!) Länder, die sie
beliefern, nach Preisangabenverordnung die Versandkosten angeben. Durch den
Hinweis, dass
Auslandsversandkosten zu erfragen seien
, wird deutlich, dass ein Auslandsversand zwar angeboten, jedoch
nicht sämtliche Versandkosten entweder genau angegeben werden oder so angegeben
werden, dass der Kunde sie sich genau selbst errechnen kann.
7. "Die Nacherfüllung kann nach unserer
Wahl erfolgen."
Hintergrund:
Bei Mängel bestimmen sich die Rechte des Käufers
grundsätzlich (d.h. egal ob Verbraucher oder Unternehmer) nach § 439 BGB.
Demzufolge kann der Käufer als
Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Das Wahlrecht liegt somit beim
Käufer und nicht beim Verkäufer.
8. „….Lieferzeit in der
Regel…“
Hintergrund:
Die
Formulierung „in der Regel“ für die Angabe der Versandzeit stellt nach Ansicht des
KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07) eine unwirksame
AGB-Klausel dar. Nach Ansicht des Kammergerichtes muss ein Durchschnittskunde
ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, die in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Lieferfrist selbst zu erkennen und
zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Lieferzeitangaben führen dazu, dass
die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Shop-Inhabers gestellt
wird, was nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam wäre. Auch die Verwendung des Begriffes
„ca.“ im Zusammenhang mit der Lieferzeit wird nach einer Entscheidung des LG
Detmold (Beschluss vom 15.12.2008, AZ 8 O 144/08) als wettbewerbswidrig
angesehen.
Die
Übersicht dieser gar nicht so selten im Internethandel verwendeten Formulierungen
zeigt, wie komplex eine rechtskonforme Gestaltung des Internethandels eigentlich
ist.
Vermeiden
Sie diese Probleme. Wir beraten
Sie.
Stand:03/2009
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke,
Rostock
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