|
A & F Trademark Inc. Fastnach: Nach der Abmahnung werden nun
Kosten eingeklagt
Im
vergangenen Jahr hatte die A & F Trademark Inc. als Inhaberin der Rechte an
der deutschen Marke "Abercrombie & Fitch" eine Vielzahl von Abmahnungen
gegenüber eBay-Mitgliedern ausgesprochen, die mit Bekleidungsstücken der Marke
"Abercrombie & Fitch" gehandelt hatten. Neben vielen gewerblichen Händlern
auf dem Online-Marktplatz eBay gerieten auch eine ganze Reihe Privatverkäufer
ins Visier der Rechtsanwälte der A & F Trademark Inc. In den Abmahnverfahren
machten die Rechtsanwälte der A & F Trademark Inc. geltend, dass Angebot von
Bekleidungsstücken der Marke Abercrombie & Fitch ohne Zustimmung der A &
F Trademark Inc. stelle eine Verletzung der bestehenden Markenrechte dar.
Hintergrund der Abmahnverfahren war die Tatsache, dass findige Händler, die auch
in Deutschland die begehrten Bekleidungsstücke der Marke Abercrombie & Fitch
direkt aus den USA importiert hatten und diese sodann in Deutschland,
insbesondere auf dem Online-Marktplatz eBay zum Kauf anboten. Neben den
gewerblichen Händler gerieten jedoch auch Privatverkäufer ins Visier der
Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer privaten Verkäufe zusammen mit anderen
Bekleidungsstücken auch Bekleidungsstücke der Marke Abercrombie & Fitch
verkaufen wollten. Nachdem die Rechtsanwälte der A & F Trademark Inc. im
vergangenen Jahr zunächst in einer Vielzahl von Fällen Abmahnungen aussprachen
und außergerichtlich mit den Abgemahnten verhandelten, werden nunmehr
Klageverfahren gegen Abgemahnte eingeleitet, die keine Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung abgegeben haben und auch die geltend gemachten
Abmahnkosten nicht erstattet haben.
Markenrechtliche
Ansprüche nur bei Handeln im geschäftlichen Verkehr
Markenrechtliche
Ansprüche bestehen nur, sofern die vermeidlichen rechtsverletzenden Handlungen
"im
geschäftlichen Verkehr" vorgenommen werden. Gerade die Abgrenzung eines
Handelns im geschäftlichen Verkehr bereitet jedoch in der Praxis immer wieder
Schwierigkeiten. Der Europäische Gerichtshof hatte bislang noch keinen Fall zu
entscheiden, in denen die fraglichen Handlungen außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs lagen. Erforderlich ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes
jedoch, dass die Benutzung der Marke "im Zusammenhang mit einer auf einen
wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im
privaten Bereich erfolgt". Obwohl grundsätzlich von einem sehr weiten Begriff
des geschäftlichen Verkehrs auszugehen ist, müssen die fraglichen Handlungen der
Förderung eines Geschäftszwecks dienen. Bei Gewerbetreibenden kann insoweit von
einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden. Fraglich ist die
Abgrenzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr von einer rein privaten
Tätigkeit jedoch dann, wenn, wie in einem uns vorliegenden Fall, ein Verbraucher
bei eBay nicht mehr benötigte Bekleidungsstücke verkauft, unter denen sich unter
anderem ein Bekleidungsstück der Marke Abercrombie & Fitch befand. Die
Abgrenzungsproblematik ist symthomatisch für viele vergleichbare Fälle. Wer
modisch up to date bleiben will, kauft häufig neue Bekleidungsstücke. Da liegt
es nahe, von Zeit zu Zeit den Kleiderschrank auszuräumen und die aussortierten
Bekleidungsstücke bei eBay zu verkaufen. Kaum ein Privatverkäufer käme auf die
Idee, dass derartige Verkäufe nach einer Schranke-Aufräum-Aktion als eine
gewerbliche Tätigkeit oder gar ein Handeln im geschäftlichen Verkehr angesehen
werden könnte. Noch wäre dies verständlich, wenn die aussortierten
Bekleidungsstücke gerade einmal oder zweimal im Jahr "auf einen Schlag" bei eBay
verkauft werden. Gerade hierin liegt jedoch rechtlich gesehen das Problem.
Probleme
beim Verkauf vieler Artikel durch
Privatverkäufer
Privatverkäufer
haben gegenüber gewerblichen Anbietern eine Reihe von Vorteilen. So unterliegen
sie beispielsweise nicht den weitreichenden Informationspflichten im Fernabsatz
und können die Gewährleistung für angebotene Artikel ausschließen. Dann ist die
Versuchung groß, dass manch ein Gewerbetreibender sich als Privatverkäufer
"tarnt", um beispielsweise unliebsame Widerrufe von Kunden zu vermeiden. Die
bloße Bezeichnung als "gewerblicher Verkäufer" oder als "privater Verkäufer"
hilft daher wenig weiter. Die Gerichte entscheiden jeweils im Einzelfall, ob
Verkaufsaktivitäten noch den privaten Bereich zuzuordnen sind oder ob bereits
eine geschäftsmäßige oder gar gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Wer also nach
einer Schrank-Aufräum-Aktion die aussortierten Bekleidungsstücke "in einem
Schwung" bei eBay verkaufen möchte, kann gerade hierdurch den Eindruck erwecken,
als Gewerbetreibender unter dem Deckmäntelchen eines Privatverkäufers tätig zu
sein. Genau mit dieser Begründung mahnten die Rechtsanwälte der A & F
Trademark Inc. auch eine Reihe von Privatverkäufern bei eBay ab. Vor dem
Hintergrund der hohen Streitwerte in markenrechtlichen Angelegenheiten war den
meisten dieser Betroffenen verständlicher Weise nur wenig daran gelegen, die
Angelegenheiten gegebenenfalls gerichtlich klären zu lassen. Dementsprechend
lautete die Entscheidung der Betroffenen folglich, eine Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung abzugeben und allenfalls die geltend gemachten
Abmahnkosten zurückzuweisen.
A
& F Trademark Inc. Fastnach: Gerichtliche Verfahren
Soweit
in den Abmahnverfahren keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
abgegeben worden sind, geht die A & F Trademark Inc. über ihre Rechtsanwälte
nunmehr auch gegen die Abgemahnten vor, bei denen eine Tätigkeit im
geschäftlichen Verkehr zumindestens zweifelhaft ist. In dem uns vorliegenden
Fall wurden mit der Klage zunächst lediglich die Abmahnkosten geltend gemacht,
verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage auch auf die Geltendmachung der
weiteren markenrechtlichen Ansprüche erweitert werde, sofern nicht spätestens im
Termin zur mündlichen Verhandlung eine Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung abgegeben werde. In Anbetracht der Streitwerte für
markenrechtliche Unterlassungsansprüche eine recht beachtliche Drohkulisse. In
den Fällen der abgemahnten Privatverkäufer wird es maßgeblich um die Frage
gehen, in welchen Fällen von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgegangen
werden kann. Da davon auszugehen sein dürfte, dass nicht lediglich in dem uns
vorliegenden Fall, die seinerzeit ausgesprochene Abmahnung als unberechtigt
zurückgewiesen worden ist, dürfte in nächster Zeit mit einigen gerichtlichen
Entscheidungen zur Abgrenzung eines Handelns im privaten Bereich von einem
Handeln im geschäftlichen Verkehr zu rechnen sein.
Fazit:
Die
Abgrenzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr von einem Handeln im rein
privaten Bereich ist Gegenstand kontruverser juristischer Diskussionen und
erfolgt jeweils im Einzelfall. Auf das Auftreten als "gewerblicher Verkäufer"
oder "privater Verkäufer" allein kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr das
Gesamtbild der Verkaufsaktivitäten des Verkäufers. Lassen Sie sich daher
beraten, wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Verkaufstätigkeiten noch als Tätigkeit
im rein privaten Bereich bewertet werden kann.
Stand:29.05.2008
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|