Spamming
Leitsatz:
- Die Zusendung
unerwünschter Werbe-e-Mails stellt einen Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb dar. In diesen Schutzbereich fallen auch die
Angehörigen freier Berufe, wie Rechtsanwälte.
- Ein Eingriff in
den ausgeübten Gewerbebetrieb liegt schon im Aussortieren von e-Mail-Werbung,
da dieses den Betriebsablauf stört.
- Das Interesse des
Empfängers einer e-Mail an der ungestörten Ausübung des Gewerbebetriebes ist
höher zu bewerten, als das Interesse des Absenders an dieser für ihn bequemen
und kostengünstigen Werbemethode.
- Die Zusendung von
Werbe-e-Mails ist nur gerechtfertigt, wenn der Empfänger zugestimmt hat. Eine
offenkundige Ablehnung reicht als Voraussetzung nicht aus.
- Das Austragen aus
einer Newsletterliste ist nicht zumutbar.
LG Berlin, Urteil v. 16.05.2002, Az. 16 O 4/02,
K&R 2002, 428 f.
Der Kläger ist
Rechtsanwalt und erhielt vom Beklagten ohne laufende Geschäftsbeziehung einen
Newsletter, indem mit Reisedienstleistungen geworben wurde. Es bestand für den
Empfänger des Newsletters die Möglichkeit, sich durch Rücksendung der e-Mail mit
dem Vermerk "Abmeldung" von der Verteilung des Newsletters
abzumelden.
Das Landgericht hat
den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, werbende e-Mails zu übersenden, es
sei denn, dass der Kläger der Übersendung zugestimmt hat oder sein
Einverständnis vermutet werden kann.
Die Klage des
Rechtsanwaltes hatte vollumfänglich Erfolg. Das Landgericht hat nochmals
klargestellt, dass die Zusendung von unerwünschten Werbe-e-Mails einen Eingriff
in den Gewerbebetrieb darstellt. Hier drunter fallen auch die Angehörigen freier
Berufen, wie Rechtsanwälte. Das Gericht hat sehr ausführlich ausgeführt, dass
die unaufgeforderte e-Mail-Werbung eine erhebliche, nicht hinnehmbare
Belästigung des Empfängers darstellt. Der Empfänger muss
Telekommunikationsgebühren und Arbeitszeit aufwenden, um unerwünschte
Werbe-e-Mails auszusortieren. Die so genannte negative Informationsfreiheit des
Empfängers wird hierdurch beeinträchtigt. Zudem besteht bei einem Rechtsanwalt
eine besondere Sorgfaltspflicht, um ein versehentliches Löschen von e-Mails, die
keine Werbung darstellen, zu vermeiden. Löscht ein Rechtsanwalt versehentlich
ein Schreiben mit einer wichtigen Mitteilung, so kann dies einen Haftungsfall
bedeuten. Das Aussortieren von Werbe-e-Mails verursacht eine Störung des
Betriebsablaufs, für den Arbeitszeit aufgewendet werden muss. Würde man nach
Ansicht des Gerichtes das Versenden von Werbe-e-Mails für zulässig halten, würde
dies zu einer unübersehbaren Flut von Werbe-e-Mails führen.
Da es sich hierbei
erst einmal um eine Einzelmail gehandelt hat, ist unerheblich. Eine Werbeart ist
immer schon dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer
weiteren Umsichgreifen in sich trägt und erst dann zu einer untragbaren
Belästigung und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt.
Gerechtfertigt ist der Versandt einer werbenden e-Mail allein dann, wenn der
Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet
werden kann. Nicht zumutbar ist es für den Empfänger, sich bei erstmaligem
Erhalt einer Werbe-e-Mail, die sich als Newsletter darstellt, aus der
Verteilerliste auszutragen. Bei einem Newsletter besteht insbesondere die
Gefahr, dass in der Folgezeit besonders viele Werbe-e-Mails versandt
werden.
Da der Anspruch
hier unter anderem aus § 1004 BGB resultiert, kommt es auf ein Verschulden nicht
an. Es kommt auch nicht darauf an, dass dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der
Versendung der e-Mail an den Kläger bewusst war.
Dem Urteil
ist vollumfänglich zuzustimmen. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass gerade
die Versendung von Werbe-e-Mails an eine Anwaltskanzlei besonders ärgerlich,
arbeitsaufwendig und unter Umständen aus dem im Urteil genannten Gründen
haftungsträchtig sein kann. Es ist zu begrüßen, dass das Landgericht Berlin in
aller Ausführlichkeit Werbe-e-Mails an freie Berufe, wie Rechtsanwälte eine
Absage erteilt hat.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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