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Spamming

 

Leitsatz:

 

  1. Die Zusendung unerwünschter Werbe-e-Mails stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. In diesen Schutzbereich fallen auch die Angehörigen freier Berufe, wie Rechtsanwälte.
  2. Ein Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb liegt schon im Aussortieren von e-Mail-Werbung, da dieses den Betriebsablauf stört.
  3. Das Interesse des Empfängers einer e-Mail an der ungestörten Ausübung des Gewerbebetriebes ist höher zu bewerten, als das Interesse des Absenders an dieser für ihn bequemen und kostengünstigen Werbemethode.
  4. Die Zusendung von Werbe-e-Mails ist nur gerechtfertigt, wenn der Empfänger zugestimmt hat. Eine offenkundige Ablehnung reicht als Voraussetzung nicht aus.
  5. Das Austragen aus einer Newsletterliste ist nicht zumutbar.

LG Berlin, Urteil v. 16.05.2002, Az. 16 O 4/02, K&R 2002, 428 f.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und erhielt vom Beklagten ohne laufende Geschäftsbeziehung einen Newsletter, indem mit Reisedienstleistungen geworben wurde. Es bestand für den Empfänger des Newsletters die Möglichkeit, sich durch Rücksendung der e-Mail mit dem Vermerk "Abmeldung" von der Verteilung des Newsletters abzumelden.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, werbende e-Mails zu übersenden, es sei denn, dass der Kläger der Übersendung zugestimmt hat oder sein Einverständnis vermutet werden kann.

Die Klage des Rechtsanwaltes hatte vollumfänglich Erfolg. Das Landgericht hat nochmals klargestellt, dass die Zusendung von unerwünschten Werbe-e-Mails einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Hier drunter fallen auch die Angehörigen freier Berufen, wie Rechtsanwälte. Das Gericht hat sehr ausführlich ausgeführt, dass die unaufgeforderte e-Mail-Werbung eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers darstellt. Der Empfänger muss Telekommunikationsgebühren und Arbeitszeit aufwenden, um unerwünschte Werbe-e-Mails auszusortieren. Die so genannte negative Informationsfreiheit des Empfängers wird hierdurch beeinträchtigt. Zudem besteht bei einem Rechtsanwalt eine besondere Sorgfaltspflicht, um ein versehentliches Löschen von e-Mails, die keine Werbung darstellen, zu vermeiden. Löscht ein Rechtsanwalt versehentlich ein Schreiben mit einer wichtigen Mitteilung, so kann dies einen Haftungsfall bedeuten. Das Aussortieren von Werbe-e-Mails verursacht eine Störung des Betriebsablaufs, für den Arbeitszeit aufgewendet werden muss. Würde man nach Ansicht des Gerichtes das Versenden von Werbe-e-Mails für zulässig halten, würde dies zu einer unübersehbaren Flut von Werbe-e-Mails führen.

Da es sich hierbei erst einmal um eine Einzelmail gehandelt hat, ist unerheblich. Eine Werbeart ist immer schon dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und erst dann zu einer untragbaren Belästigung und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt. Gerechtfertigt ist der Versandt einer werbenden e-Mail allein dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Nicht zumutbar ist es für den Empfänger, sich bei erstmaligem Erhalt einer Werbe-e-Mail, die sich als Newsletter darstellt, aus der Verteilerliste auszutragen. Bei einem Newsletter besteht insbesondere die Gefahr, dass in der Folgezeit besonders viele Werbe-e-Mails versandt werden.

Da der Anspruch hier unter anderem aus § 1004 BGB resultiert, kommt es auf ein Verschulden nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, dass dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der Versendung der e-Mail an den Kläger bewusst war.

Dem Urteil ist vollumfänglich zuzustimmen. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass gerade die Versendung von Werbe-e-Mails an eine Anwaltskanzlei besonders ärgerlich, arbeitsaufwendig und unter Umständen aus dem im Urteil genannten Gründen haftungsträchtig sein kann. Es ist zu begrüßen, dass das Landgericht Berlin in aller Ausführlichkeit Werbe-e-Mails an freie Berufe, wie Rechtsanwälte eine Absage erteilt hat.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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