Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Abmahnung u. Rechtsschutz

· Übersicht zur Abmahnung

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Buttonpflicht für Internetshops

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Urteile und Besprechungen

· Gesetze im Web

· Wir in der Presse / Journalisten

· Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Rechtsberatung

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google+1 und Facebook



Spamming

 

Leitsatz:

 

Das Herunterladen, Öffnen und Prüfen einer unverlangten Werbe-e-Mail mit einer Größe von 2,5 MB hat keine Schadeneratzansprüche zur Folge.

AG Dachau, Urteil v. 10.07.2001, Az. 3 C 167/01, MMR 2002, Seite 179

Die Klägerin erhielt von der Beklagten eine Werbe-e-Mail mit einer umfangreichen Datei mit Werbematerial, mit einer Größe von 2,5 MB. Das Herunterladen, Öffnen und Prüfen der e-Mail hat nach Behauptung der Klägerin eine halbe Stunde gedauert und entsprechende Telefongebühren veranlasst. Die Klägerin machte daher Schadenersatzansprüche in Höhe von 100,00 DM als Pauschalbetrag geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Entgegen der wohl mittlerweile herrschenden Ansicht hat das Amtsgericht keine deutliche Position dahingehend bezogen, ob die Übersendung der e-Mail zulässig ist oder nicht. Jedenfalls wurde ein Schadenersatzanspruch aus 823 II BGB in Verbindung mit § 1 UWG verneint, da es an der Sittenwidrigkeit des Vorgehens des e-Mails-Versenders fehle. Schadenersatzansprüche könne es eventuell nur dann geben, wenn eine wiederholte Belästigung durch e-Mails der Beklagten gegeben sei.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden