Spamming
Leitsatz:
- Ein
Onlinemarketingunternehmen, das optimierte Werbung durch ein Index-Spamming
ermöglicht, haftet als Mitstörer auf Unterlassung.
- Der Hinweis einer
Internetapotheke, dass sich ein Angebot nicht an Deutsche richtet, ist nicht
ausreichend, um eine Inlandsrelevanz des Angebots
auszuschließen.
LG Frankfurt, Urteil v. 10.08.2001,
Az. 3/12 O 96/01, CuR 2002, Seite 222 f.
Die Antragstellerin ist
Inhaberin einer Wortmarke für ein in Deutschland zugelassenes und dort nur in
Apotheken erhältliches Medikament. Die Antragsgegnerin führte für eine sog.
Internetapotheke (Doc Morris) eine Onlinemarketingstrategie durch, die dazu
führte, dass bei Eingabe der Wortmarke eine große und überwiegende Anzahl von
Links in deutschen Suchmaschinen auf das Angebot der Internetapotheke verwies.
Auf der Homepage der
Internetapotheke war folgender Text ausgeführt:
"Bitte bedenken Sie, dass
sich unser Angebot an alle Europäer wendet, nicht aber an deutsche Adressen".
Nach Ansicht des Gerichtes
reicht ein zusätzlicher Disclaimer für eine regionale Einschränkung nur dann
aus, wenn beispielsweise auch nicht nach Deutschland geliefert wird. Ein
Disclaimer stellt zwar ein wichtiges Indiz dafür dar, auf welchen örtlichen
Markt sich das Internetangebot ausrichtet. Hält sich der Anbieter jedoch selbst
nicht an den Disclaimer und führt er auch Bestellungen auf dem Gebiet aus, in
dem sich sein Angebot angeblich nicht richtet, muss der Internetauftritt
ungeachtet des Disclaimers auch als Werbung für dieses Gebiet behandelt werden.
Vorliegend sprach die Tatsache, dass der Text deutschsprachig war, eine deutsche
Postadresse genannt wurde sowie eine Telefonservicenummer angegeben wurde,
eindeutig für einen Bezug auch auf deutsche Kunden.
Durch das Index-Spamming
liegt ein Behinderungswettbewerb gem. § 1 UWG vor. Durch die Überflutung von
Suchmaschinen mit Links, welche massiv an der Spitze der Trefferliste
positioniert werden, werden potentielle Kunden anderer Anbieter des Medikamentes
abgefangen. Der Internetnutzer wird nach wörtlicher Ausführung des Gerichtes bei
der Fülle der hinweisenden Links frustriert und wird nicht mehr nach anderen
Anbietern suchen. Das Onlinemarketingunternehmen ist Mitstörer im
wettbewerbsrechlichen Sinne, da es adäquat kausal an der Wettbewerbsverletzung
mitgewirkt hat.
Anmerkung:
Vergleichen Sie hierzu auch das Urteil des LG Frankfurt CuR
2002, Seite 220 (rechtskräftig)
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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