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Spamming

 

Leitsatz:

 

  1. Ein Onlinemarketingunternehmen, das optimierte Werbung durch ein Index-Spamming ermöglicht, haftet als Mitstörer auf Unterlassung.
  2. Der Hinweis einer Internetapotheke, dass sich ein Angebot nicht an Deutsche richtet, ist nicht ausreichend, um eine Inlandsrelevanz des Angebots auszuschließen.

LG Frankfurt, Urteil v. 10.08.2001, Az. 3/12 O 96/01, CuR 2002, Seite 222 f.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Wortmarke für ein in Deutschland zugelassenes und dort nur in Apotheken erhältliches Medikament. Die Antragsgegnerin führte für eine sog. Internetapotheke (Doc Morris) eine Onlinemarketingstrategie durch, die dazu führte, dass bei Eingabe der Wortmarke eine große und überwiegende Anzahl von Links in deutschen Suchmaschinen auf das Angebot der Internetapotheke verwies.

Auf der Homepage der Internetapotheke war folgender Text ausgeführt:

"Bitte bedenken Sie, dass sich unser Angebot an alle Europäer wendet, nicht aber an deutsche Adressen".

Nach Ansicht des Gerichtes reicht ein zusätzlicher Disclaimer für eine regionale Einschränkung nur dann aus, wenn beispielsweise auch nicht nach Deutschland geliefert wird. Ein Disclaimer stellt zwar ein wichtiges Indiz dafür dar, auf welchen örtlichen Markt sich das Internetangebot ausrichtet. Hält sich der Anbieter jedoch selbst nicht an den Disclaimer und führt er auch Bestellungen auf dem Gebiet aus, in dem sich sein  Angebot angeblich nicht richtet, muss der Internetauftritt ungeachtet des Disclaimers auch als Werbung für dieses Gebiet behandelt werden. Vorliegend sprach die Tatsache, dass der Text deutschsprachig war, eine deutsche Postadresse genannt wurde sowie eine Telefonservicenummer angegeben wurde, eindeutig für einen Bezug auch auf deutsche Kunden.

Durch das Index-Spamming liegt ein Behinderungswettbewerb gem. § 1 UWG vor. Durch die Überflutung von Suchmaschinen mit Links, welche massiv an der Spitze der Trefferliste positioniert werden, werden potentielle Kunden anderer Anbieter des Medikamentes abgefangen. Der Internetnutzer wird nach wörtlicher Ausführung des Gerichtes bei der Fülle der hinweisenden Links frustriert und wird nicht mehr nach anderen Anbietern suchen. Das Onlinemarketingunternehmen ist Mitstörer im wettbewerbsrechlichen Sinne, da es adäquat kausal an der Wettbewerbsverletzung mitgewirkt hat.

Anmerkung:  Vergleichen Sie hierzu auch das Urteil des LG Frankfurt CuR 2002, Seite 220 (rechtskräftig)

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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