Spamming
In diesem Fall ist der
Suchmaschinenbetreiber in der Regel nicht wettbewerbsrechlicher Mitstörer.
Eine Prüfungspflicht
hinsichtlich wettbewerbspflichtiger Inhalte besteht für Suchmaschinenbetreiber
nicht.
Eine Sperrung von Links ist
dem Suchmaschinenbetreiber gem. § 5 Abs. IV TDG nicht zumutbar.
LG Frankfurt, Urteil v. 05.09.2001, Az.
3/12 O 107/01, CuR 2002, Seite 220 (rechtskräftig)
Als "Index-Spamming"
bezeichnet man die Eintragung von Links auf Suchmaschinen durch spezielle
Programme mit der Folge, dass bei der Eingabe bestimmter Begriffe eine bestimmte
Internetseite überdurchschnittlich häufig angegeben wird. Im vorliegenden Fall
ist die Antragstellerin Inhaberin einer Wortmarke, die Antragsgegnerin,
Betreiberin des Internetportals www.web.de. Im Rahmen dieses Portals wird auch
eine Suchmaschine betrieben. Gibt man in dieser Suchmaschine die Wortmarke der
Antragstellerin ein, werden 981 Treffer, d. h., über 80 % mit einer bestimmten
Seite verlinkt. Der Link verweist auf eine deutschsprachige Homepage.
Die Antragsstellerin hatte
beantragt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, für das Arzneimittel mit der
bestimmten Wortmarke zu werben. Das Landgericht hat angenommen, dass schon rein
begrifflich die Tätigkeit von web.de nicht als Werbung zu qualifizieren sei
sondern lediglich Links zur Homepage verknüpft werden.
Gem. § 5 Abs. IV TDG bleiben
die Verpflichtungen der Dienstanbieter zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger
Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen unberührt, wenn der Dienstanbieter unter
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und die
Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. Eine Kenntnis ergibt sich in der
Regel erst durch ausdrückliche Information, hier durch Rechtsanwaltschreiben der
Antragstellerin.
Suchdienstinhalte sind nach
zutreffender Ansicht des Landgerichtes fremde Inhalte. Eine Prüfungspflicht ist
dem Suchmachschineninhaber nicht, allenfalls nur eingeschränkt zumutbar.
Begründet wird dies mit der explodierenden Anzahl von Internetdomain und der
Schlüsselfunktion von Suchmaschinen für Funktionen des Internets zu. Es bestehe
deshalb ein Allgemeininteresse daran, die Leistungsfähigkeit dieser notwendigen
Einrichtungen zu erhalten. Es gebe jedoch auch Allgemeininteressen, die vor der
Leistungsfähigkeit von Suchmaschinen zurückzutreten hätten, wie z. B.
Kinderpornographie oder organisierte Computerkriminalität.
Obwohl sich gezeigt habe,
dass andere Suchmaschinenbetreiber wie Fireball, Infosic und Lycos hinweise auf
die wertgegenständliche Marke unterbunden hätten, verneint die Kammer eine Zumutbarkeit einer Sperrung.
Das Landgericht Frankfurt hat
in gleicher Frage das Onlinemarketingunternehmen, dass das Index-Spamming
technisch durchgeführt hat, in diesem Urteil als Mitstörer auf Unterlassung in
Anspruch genommen.
Anmerkung: Vergleichen Sie
hierzu auch das Urteil des LG Frankfurt CuR 2002, Seite 222
f.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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