E-Commerce
Leitsatz:
Die Klausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, dass ein Widerrufs- und Rückgaberecht für RAM-Bausteine,
Motherboards und Speichermedien auf Grund ihrer Beschaffenheit gem. § 3 Abs. II
Nr. 2 FernAbsG nicht besteht, ist unzulässig.
OLG Dresden, Urteil v. 23.08.2001, Az. 8 U 1535/01, CuR 2001, 819 ff.
Die Beklagte bietet im
Internet elektronische Bauteile an. Ihre AGB enthält eine Klausel, dass vom
Widerrufsrecht RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien ausgeschlossen
sind, da diese auf Grund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht
geeignet sind gem. § 3 Abs. II Nr. 1 FernAbsG. Nach zutreffender Ansicht des
Oberlandesgerichtes greift der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. II Nr. 1 FernAbsG
nicht ein. Durch den Versand selber werden die Gegenstände nicht unbrauchbar,
vielmehr kann man sie unendlich oft hin und her schicken ohne dass sie - außer
durch bloßen Zeitablauf - an Wert verlieren oder unbrauchbar werden. Die
Tatsache, dass beim Widerruf und bei der Rücksendung ein erheblicher Wertverlust
allein in Folge der vom Markt gesehenen abstrakten Gefahr besteht, dass der
zurücksendende Verbraucher den Gegenstand nutzt, ist kein spezifisches Risiko,
das ausschließlich im Fernabsatzhandel mit Computerbauteilen besteht.
Interessanter Weise hat der
Senat noch geprüft, ob für Motherboard, die mit einem BIOS ausgestattet sind,
die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. II Nr. 2 FernAbsG besteht. Auf Grund dieser
Norm besteht kein Rücksende- und Widerrufsrecht, bei Software, sofern die
gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Verwenders machen den Ausschluss des Widerrufes jedoch
nicht von einer Entsiegelung von Software abhängig.
Tipp:
Prüfen Sie bei der Erstellung
Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingung genau, für welche Produkte das Widerrufs-
und Rückgaberecht ausgeschlossen werden kann.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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