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E-Commerce

Leitsatz:

 

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass ein Widerrufs- und Rückgaberecht für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien auf Grund ihrer Beschaffenheit gem. § 3 Abs. II Nr. 2 FernAbsG nicht besteht, ist unzulässig.

OLG Dresden, Urteil v. 23.08.2001, Az. 8 U 1535/01, CuR 2001, 819 ff.

Die Beklagte bietet im Internet elektronische Bauteile an. Ihre AGB enthält eine Klausel, dass vom Widerrufsrecht RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien ausgeschlossen sind, da diese auf Grund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sind gem. § 3 Abs. II Nr. 1 FernAbsG. Nach zutreffender Ansicht des Oberlandesgerichtes greift der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. II Nr. 1 FernAbsG nicht ein. Durch den Versand selber werden die Gegenstände nicht unbrauchbar, vielmehr kann man sie unendlich oft hin und her schicken ohne dass sie - außer durch bloßen Zeitablauf - an Wert verlieren oder unbrauchbar werden. Die Tatsache, dass beim Widerruf und bei der Rücksendung ein erheblicher Wertverlust allein in Folge der vom Markt gesehenen abstrakten Gefahr besteht, dass der zurücksendende Verbraucher den Gegenstand nutzt, ist kein spezifisches Risiko, das ausschließlich im Fernabsatzhandel mit Computerbauteilen besteht.

Interessanter Weise hat der Senat noch geprüft, ob für Motherboard, die mit einem BIOS ausgestattet sind, die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. II Nr. 2 FernAbsG besteht. Auf Grund dieser Norm besteht kein Rücksende- und Widerrufsrecht, bei Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders machen den Ausschluss des Widerrufes jedoch nicht von einer Entsiegelung von Software abhängig.

Tipp:

Prüfen Sie bei der Erstellung Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingung genau, für welche Produkte das Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen werden kann.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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